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Verantwortung Prinzipiell jeder !

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Präsentation zum Thema: "Verantwortung Prinzipiell jeder !"—  Präsentation transkript:

1 Verantwortung Prinzipiell jeder !
Wer hat im Betrieb Verantwortung? Prinzipiell jeder ! Wer hat welches Maß an Verantwortung? Grundsätzlich kann jeder nur für das Verantwortlich gemacht werden, wo er die Möglichkeit gehabt hätte, etwas zu ändern oder mitzuentscheiden.

2 Delegation von Verantwortung auf Beauftragte Personen
Automatische beauftragte Personen z. B. Vorgesetzte Lademeister Verpacker LkW-Fahrer usw. Stellenbeschrei-bungen Funktion Besonders beauftragte Personen z. B. Gruppenleiter einer kurzzeitig zusammengesetzten Arbeitsgruppe vom Vorgesetzten mit einer speziellen Arbeit betrauten Person usw.

3 Was müssen Verantwortlichen beachten? - die vier wichtigsten Punkte -
Einsatz des geeigneten Personals Nachweis von Unterweisungen und Qualifizierungen Nachweis von Prüfungen der Maschinen und Geräten Beseitigung von Mängeln

4 Beispiel – Reinigung der Fenster
können aus Geländer oder Fenstergeländer bestehen (1). Absturzsicherungen bei der Glasreinigung sind erforderlich an Arbeitsplätzen an Fenstern bei mehr als 5 m Absturzhöhe. GUV - I 659 „Gebäudereinigungsarbeiten“ Abweichungen Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (2) nur an tragfähigen Bauteilen bzw. Anschlagein-richtungen befestigen. Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird. Fensterbänke nur betreten, wenn sie tragfähig und mindestens 25 cm breit sind. Gegebenenfalls Trittaufsätze benutzen (3).

5 Beispiel – Reinigung der Fenster
Beispiel Gebäudereinigungsarbeiten Einsatz von Fremdfirmen Vergabe von Aufträgen Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer (z.B. den Firmen, die die Reinigungsarbeiten durchführen) schriftlich aufzugeben, die für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben (aus dem staatlichen und dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger) zu beachten. Ein entsprechender Hinweis in den Vertragsunterlagen erübrigt eine separate schriftliche Vereinbarung. Vergabe von Aufträgen entsprechend § 5 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV - V A1) gilt:

6 Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
Belehren Abmahnen Weiterarbeit verbieten Kündigen Unternehmer / Arbeitgeber Unfallversicherungsträger Anordnungen treffen Arbeit einstellen Bußgeld verhängen Versicherter / Beschäftigter Schließt verbotwidriges Verhalten den Versicherungsschutz aus?

7 Haftung § 823 Bürgerliches Gesetzbuch
schuldhafte Schädigung Schädiger Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz § 104, 105 SGB VII (Beschränkung der Haftung) schuldhafte Schädigung Schädiger Bürgermeister Bauhofleiter Bauhofarbeiter Verletzter NICHT bei VORSATZ Anspruch auf Schadensersatz UVT (GUVV/LUK)

8 Rückgriff (Regress) § 110 SGB VII
schuldhafte Schädigung durch Handeln oder Unterlassen Schädiger Bürgermeister Bauhofleiter Bauhofarbeiter Verletzter Versicherter Bauhofarbeiter BEI VORSATZ und GROBER FAHRLÄSSIGKEIT RÜCKGRIFF (Regress) Anspruch auf Schadensersatz Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen ... auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. UVT (GUVV/LUK)

9 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
Unternehmerhaftung: Haftung infolge Amtspflichtverletzung Beratungshaftung: Haftung infolge mangelhafter Beratung Bürgermeister Dienststellenleiter Bauhofleiter Vorarbeiter Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Keine Haftung: Sicherheitsbeauftragter

10 Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung Strafrecht Z.B. Freiheits- strafe wegen Tötung, Körper- verletzung Ordnungs- widrig- keitenrecht/ Sozialrecht Bußgeld wegen Nichtein- haltung UVV Zivilrecht z.B. Schadens- ersatz bei Sach- schaden Arbeits- / Dienstrecht z.B. Abmahnung, Kündigung, Disziplinar- verfahren Auch nebeneinander möglich

11 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt derjenige, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und auch imstande ist. Grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und leichtfertig handelt, also der- jenige, der völlig unverständlich handelt oder etwas zu tun unterlässt. Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass jemand mit Wissen und Wollen der gesetzlichen Anordnung nicht nachkommt oder das von einer Rechtsvorschrift geschützte Rechtsgut mit Wissen und Wollen verletzt.


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