Drittschadensliquidation (DSL) &

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 Präsentation transkript:

Drittschadensliquidation (DSL) & RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM ARBEITSGEMEINSCHAFT „GRUNDLEHREN DES BÜRGERLICHEN RECHTS II“ Drittschadensliquidation (DSL) & Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) JURISTISCHE FAKULTÄT Zentrum für Studienberatung und Prüfungsangelegenheiten Daniel Musinsky – daniel.musinsky@rub.de

Klausurtermin: 04.02.2020 08:00 – 11:00 Uhr HZO 10 + HZO 20 + HZO 30 Abmeldefrist: 28.01.2020

Sachverhalt – DSL Einzelhändler E bestellt bei J ein recht teures Ersatzteil für einen Mähdrescher. Üblicherweise lässt E bestellte Ware durch seinen Lehrling abholen, heute ist dieser aber in der Berufsschule, so dass E die J bittet, jemand anderen das Ersatzteil vorbeibringen zu lassen. J bittet die S, Schwester ihres Freundes H, das Ersatzteil zu E mitzunehmen, da S ohnehin in die Richtung fahren wollte. Auf dem Weg zu E verschuldet die S jedoch einen Unfall, bei dem das Ersatzteil zerstört wird.   Ansprüche des E?

Vorüberlegung – DSL Wofür gibt es die Drittschadensliquidation und was ist an ihr besonders? Ausgleich von schadensrechtlichen „Ungerechtigkeiten“ Ausnahmsweise kann ein Nichtgeschädigter Schadensersatz verlangen, er macht diesen jedoch für einen Dritten geltend Voraussetzungen der Drittschadensliquidation: Geschädigter hat keinen eigenen Anspruch Nichtgeschädigter (Anspruchssteller) hat einen Anspruch Eintreten einer zufälligen Schadensverlagerung (fallgruppenorientiert!) Obligatorische Gefahrentlastung (häufigster Fall, uA § 447) Mittelbare Stellvertretung (im eigenen Namen, auf fremde Rechnung bspw. Kommission) Obhuts- & Treuhandverhältnisse

Lösungsskizze – DSL A. Anspruch des E gegen J auf Leistung gemäß § 433 Abs. 1 BGB I. Anspruch entstanden: Kaufvertrag (+) II. Untergang gemäß § 275 Abs. 1 BGB - grds. Gattungsschuld - Konkretisierung, § 243 II? ➥ das „seinerseits Erforderliche“ getan → Schickschuld → Sache aussondern & an Transportperson übergeben → § 243 II (+) - Zerstörung des Ersatzteils → § 275 I (+) III. Ergebnis: (-)  

Lösungsskizze – DSL B. Anspruch E gegen J aus §§ 280 I, III, 283 BGB I. Schuldverhältnis: KV (+), s.o. II. Unmöglichkeit der Leistung: § 275 I (+), s.o. III. Vertretenmüssen - J selbst hat nichts getan, S hat den Untergang zu verschulden - Zurechnung via § 278 S. 1? Bedient sich J der S zur Erfüllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit? - Schickschuld → J schuldet Transport nicht, bedient sich der S also nicht zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit ggü. E → § 278 S. 1 (-) IV. Ergebnis: (-)

Lösungsskizze – DSL C. Anspruch des E gegen S aus § 823 Abs. 1 BGB   - Rechtsgutverletzung? Ersatzteil = Eigentum des E? - Ursprünglich J = Eigentümerin - Verlust an E durch Übereignung gem. § 929 S. 1? - E erlangt jedenfalls keinen Besitz ➥ E war nicht Eigentümer des Ersatzteils, mithin keine Rechtsgutverletzung - Anspruch aus § 823 I (-)

Lösungsskizze – DSL D. Anspruch E gegen J aus § 285 BGB S hat gegen J mutmaßlich eine Pflichtverletzung begangen, E ist aber i.E. der Geschädigte. Wie kann E an den mutmaßlichen Anspruch der J „herankommen“? D. Anspruch E gegen J aus § 285 BGB I. Schadensersatzanspruch J gegen S aus §§ 280 I, 241 II 1. Schuldverhältnis - Auftrag, §§ 662 ff.? - kann dahinstehen, wenn mind. Schutzpflichten gelten sollten, das genügt hier - Auslegung, §§ 133, 157 ➥ der wirtschaftliche Wert eines in Obhut gegeben Objektes ist entscheidendes Indiz für einen RBW bzgl. der Übernahme von Schutzpflichten → für S & J klar: „recht teures Ersatzteil“ → Schutzpflichten gem. § 241 II (+) ➥ entsprechendes SV (+) 2. Pflichtverletzung (+) - Zerstörung des Ersatzteils der J → Verletzung des Eigentums der J

Lösungsskizze – DSL 3. Vertretenmüssen (+) I. Schadensersatzanspruch J gegen S aus §§ 280 I, 241 II 3. Vertretenmüssen (+) - S hat Unfall i.S.d. § 276 I verschuldet, vgl. SV 4. Schaden - durch Pflichtverletzung der S wir Eigentum der J zerstört - das war für E bestimmt - Gefahrübergang gem. § 447: J trägt nicht mehr die Gegenleistungsgefahr ➥ J erleidet somit keinen Schaden - J könnte allerdings den Schaden des E im Wege der sog. DSL geltend machen - SEA-Gläubiger (J): AGL ohne Schaden (+), s.o. - Dritter (E): Schaden ohne AGL (+), s.o. - zufällige Schadensverlagerung (aus Sicht des Schädigers (S)) - grds.: casum sentit dominus – Rechtsinhaber trägt die Sachgefahr (selbst) - ABER: sollten der Rechtsinhaber & derjenige, der das wirtschaftliche Risiko aus Schadensereig. trägt, zufällig nicht personenidentisch sein → zufällige Schadensverlagerung

Lösungsskizze – DSL 3. Vertretenmüssen (+) I. Schadensersatzanspruch J gegen S aus §§ 280 I, 241 II 3. Vertretenmüssen (+) - S hat Unfall i.S.d. § 276 I verschuldet, vgl. SV 4. Schaden - durch Pflichtverletzung der S wir Eigentum der J zerstört - das war für E bestimmt - Gefahrübergang gem. § 447: J trägt nicht mehr die Gegenleistungsgefahr ➥ J erleidet somit keinen Schaden - J könnte allerdings den Schaden des E im Wege der sog. DSL geltend machen - SEA-Gläubiger (J): AGL ohne Schaden (+), s.o. - Dritter (E): Schaden ohne AGL (+), s.o. - zufällige Schadensverlagerung (aus Sicht des Schädigers (S)) - grds.: casum sentit dominus – Rechtsinhaber trägt die Sachgefahr (selbst) - ABER: sollten der Rechtsinhaber & derjenige, der das wirtschaftliche Risiko aus Schadensereig. trägt, zufällig nicht personenidentisch sein → zufällige Schadensverlagerung

Lösungsskizze – DSL 3. Vertretenmüssen (+) I. Schadensersatzanspruch J gegen S aus §§ 280 I, 241 II 3. Vertretenmüssen (+) - S hat Unfall i.S.d. § 276 I verschuldet, vgl. SV 4. Schaden - durch Pflichtverletzung der S wir Eigentum der J zerstört - das war für E bestimmt - Gefahrübergang gem. § 447: J trägt nicht mehr die Gegenleistungsgefahr ➥ J erleidet somit keinen Schaden - J könnte allerdings den Schaden des E im Wege der sog. DSL geltend machen - SEA-Gläubiger (J): AGL ohne Schaden (+), s.o. - Dritter (E): Schaden ohne AGL (+), s.o. - zufällige Schadensverlagerung (aus Sicht des Schädigers (S)) - grds.: casum sentit dominus – Rechtsinhaber trägt die Sachgefahr (selbst) - ABER: sollten der Rechtsinhaber & derjenige, der das wirtschaftliche Risiko aus Schadensereig. trägt, zufällig nicht personenidentisch sein → zufällige Schadensverlagerung Fallgruppen: - obligatorische Gefahrentlastung - KaufR: Versendungskauf § 447 - WerkR: §§ 644, 645 - ErbR: § 2174 iVm § 2147 Mittelbare Stellvertretung Obhut für fremde Sachen

Lösungsskizze – DSL I. Schadensersatzanspruch J gegen S aus §§ 280 I, 241 II 4. Schaden - zufällige Schadensverlagerung (aus Sicht des Schädigers (S)) - grds.: casum sentit dominus – Rechtsinhaber trägt die Sachgefahr (selbst) - ABER: sollten der Rechtsinhaber & derjenige, der das wirtschaftliche Risiko aus Schadensereig. trägt, zufällig nicht personenidentisch sein → zufällige Schadensverlagerung hier: J  S Ware zum Transport; für S völlig egal, ob ein Schaden letztendlich J oder E trifft; nur durch Abrede J/E („Schickschuld“) kommt es zu tatsächlicher Schadensverlagerung (§ 447) → für S Schadensverlagerung zufällig (+) 5. Zwischenergebnis: Schadensersatzanspruch J gegen S aus §§ 280 I, 241 II (+)

DSL: „Der Schaden wird zum Anspruch gezogen.“ Lösungsskizze – DSL D. Anspruch E gegen J aus § 285 BGB I. Schadensersatzanspruch J gegen S aus §§ 280 I, 241 II (+) II. Erlangen aufgrund des Leistungshindernisses (+) - J erlangt SEA gegen S aufgrund des Unfalls der S - Unfall, der zur Zerstörung des Ersatzteils führte - Zerstörung, die zur Erlöschen der Leistungspflicht der J ggü. E führte (§ 275 I), s.o. III. Ergebnis Anspruch E gegen J auf Abtretung ihres SEA gg. S gem. § 285 I (+) DSL: „Der Schaden wird zum Anspruch gezogen.“

Sachverhalt – VSD M geht mit ihrer 4-jährigen Tochter T in den Supermarkt des G, um einzukaufen. Kurz vor der Kasse rutscht T auf einer Pfütze aus, die die zuverlässige Angestellte A des G versehentlich verursacht hatte. T verletzt sich bei dem Sturz so schwer, dass sie ambulant im Krankenhaus behandelt werden muss. Die Rechnung beläuft sich auf 100 €. Da M mitbekommen hat, dass, was zutrifft, gegen die A oder gegen eine Versicherung keine Ansprüche bestehen, verlangt sie für ihre Tochter Ersatz der Behandlungskosten von G.   Zu Recht? Deliktische Ansprüche sind nicht zu prüfen.

Vorüberlegung – Verträge mit Dritten Drei bis dato relevante Möglichkeiten: Vertrag zulasten Dritter Vertrag, der zwischen zwei (oder mehr) Personen geschlossen wird und einen Unbeteiligten (Dritten) unmittelbar benachteiligt Beispiel: A kauft – ohne Absprache – für den ihn völlig fremden C einen Porsche Panamera Turbo S (Preis ab 185.736 €) bei Porsche-Händler B. Verbietet die Privatautonomie (und ebenfalls der Grundsatz der Relativität von SVen) Vertrag zugunsten Dritter Wichtig: Unterscheidung zwischen echtem und unechten VzD! Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (siehe Fall)

Vorüberlegung – Verträge mit Dritten Vertrag zugunsten Dritter: Deckungsverhältnis (normales SV, zB KV) Gläubiger = Versprechensempfänger Schuldner = Versprechender § 328ff. Valutaverhältnis (auch Zuwendungsverhältnis) Vollzugsverhältnis (hier kein Vertrag!) Dritter = Begünstigter

Lösungsskizze – VSD Achtung: Es ist nur nach Ansprüchen der T gegen G gefragt! A. T  G aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB (iVm den Grundsätzen des VSD) I. Schuldverhältnis zwischen T und G 1. Quasivertraglich a) Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II Nr. 2 (c.i.c.) (+) ℗ nur zw. M und G, da T nie Vertragspartei werden sollte und konnte b) Einbeziehung der T in das SV zw. M/G nach den Grundsätzen des VSD - Herleitung: § 311 III / § 328 / § 242 / ergänz. Vertragsauslegung §§ 133, 157… jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt - Vss.: - Leistungsnähe - Interesse (des Gl. [M]) an der Einbeziehung (des Dritten [T]) - Erkennbarkeit für den Schuldner [G] - Schutzbedürftigkeit des Dritten [T] 2. Zwischenergebnis: Schuldverhältnis zwischen T und G (+)

Lösungsskizze – VSD II. Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II A. T  G aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB iVm den Grundsätzen des VSD II. Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II Rücksichtnahme-/Schutzpflicht für G: G muss grds. Gefahrenquellen für Kunden aus Geschäftsräumen beseitigen → Pfütze im Geschäft → (+) III. Vertretenmüssen - Maßstab § 276 - G hat selbst nicht gehandelt - Zurechnung eines Verschuldens der A, § 278 S. 1? - SV zw. T/G (+), s.o. - Erfüllungsgehilfeneigenschaft der A = wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist hier: Pflichtenkreis des G: Sicherungspflicht - Pflichtverletzung durch A: § 241 II (+), hat Pfütze verursacht und nicht beseitigt - Pflichtverletzung in Erfüllung der ihr übertragenen Tätigkeit (≠ nur bei Gelegenheit) (+) - Verschulden i.S.d. § 276: Fahrlässigkeit - Zuverlässigkeit der A ohne Bedeutung, keine Exkulpationsmöglichkeit!

Lösungsskizze – VSD A. T  G aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB iVm den Grundsätzen des VSD II. Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II Rücksichtnahme-/Schutzpflicht für G: G muss grds. Gefahrenquellen für Kunden aus Geschäftsräumen IV. Schaden, §§ 249 ff. kausale Behandlungskosten i.H.v. EUR 100,00; ersatzfähig nach § 249 II   B. Ergebnis: Anspruch T gegen G aus §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 2 iVm Grds. des VSD auf SE iHv 100 € (+) (… den die M für die T gem. §§ 1626, 1629 geltend machen kann.)