(Träger- und Maßnahmen)

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(Träger- und Maßnahmen) HERZLICH WILLKOMMEN AZAV Grundlagen (Träger- und Maßnahmen) B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH 02-2019

Unser Motto B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH 02-2019

Seminarübersicht - 1 Grundlagen: Neuerungen im Bereich der AZAV Anforderungen und Inhalte der AZAV … …Zusammenarbeit DAkkS GmbH, BA, FKS, Kunde … an Träger QM-System, fachliche Leistungsfähigkeit, Beschwerdemanagement, internes Audit und Managementbewertung 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Seminarübersicht - 2 Forderungen des SGB III und anderer Sozialgesetzbücher Aktuelle und neue Forderungen des Beirats FAQ Empfehlungen des Beirats (nach § 182 SGB III) mit Umsetzungshinweisen der BA Prüfkriterien der BA (HEGA und Durchführungskonzept) und des AMDL (Kurzinfo) BA = Bundesagentur für Arbeit / AMDL = Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Aktuelles aus dem Bereich der AZAV Kurzübersicht über die AZAV SGB III / SGB II Aktuelles aus dem Bereich der AZAV Aktuell (April 2018) wurde festgelegt, dass auch alle Vorgaben der ISO bzgl. der Auditzeitberechnung, Definition Standorte und Kombination von Normen (ISO und AZAV) zu beachten sind Im Spätsommer 2018 wurde eine externe Evaluation der AZAV in Auftrag gegeben – bisher liegen noch keine Ergebnisse vor – Link: https://www.f- bb.de/informationen/projekte/evaluation-des-verfahrens-zur-akkreditierung-von- fachkundigen-stellen-und-zur-zulassung-von-traegern/ Neuer „Fachbereich“ seit 29.03.2017 (Änderung SGB II): Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§16h SGB II) –Zulassung in den FB 01 o. 03 notwendig Andere Leistungsanbieter: Seit 01.01.2018 ist die Zulassung als „Anderer Leistungsanbieter“ möglich HNK = Hinweis auf Nichtkonformität (seit Juli 2018 arbeitet die BA mit diesem „Mittel“ über die DAkkS GmbH) 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Zulassungen von Trägern und Maßnahmen - Verfahren seit 01.04.2012 Neu seit Juli 18: HNK ** Kostenzustimmungsteam der BA Zuständig für FbW-Maßnahmen, die über dem BDKS liegen. ** HNK = Hinweis auf Nichtkonformität – wird von der BA an die DAkkS GmbH bei „Ungereimtheiten“ bei § 45 SGB III Maßnahmen weitergeleitet und dann an die FKS von der DAkkS GmbH. FKS = Fachkundige Stelle / Zertifizierungsstelle / SK AZAV = Sektorkomitee AZAV (Zertifizierungsstellen, Bildungsträger sowie  Interessenverbände, Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit (BA) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)) 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV SGB III / SGB II Rechtskreisübergreifende Arbeitsmarktpolitik Ziele und Lagen der Arbeitslosen sind ähnlich Beim Übergang SGB III / SGB II keine Veränderung der Person Einheitliches Ziel der Arbeitsmarktpolitik: Integration in den ersten Arbeitsmarkt SGB II - kein Dauersystem, sondern Überwindung von Hilfebedürftigkeit spezifische SGB III-Regelungen Instrumente der aktiven Arbeitsförderung in beiden Rechtskreisen spezifische SGB II-Regelungen 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV SGB III Das SGB III gliedert sich nach Bedarfslagen: Beratung und Vermittlung (§§29 ff) Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§44 ff) Berufswahl und Berufsausbildung (§§48 ff) Berufliche Weiterbildung (§§81 ff) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§88 ff) Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 ff) Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 ff) 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Systematik der §§ 176 ff. SGB III Kurzübersicht über die AZAV - SGB III Systematik der §§ 176 ff. SGB III § 176 – Grundsatz § 177 - Fachkundige Stelle § 178 – Trägerzulassung § 179 – Maßnahmenzulassung § 180 - Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung § 181 – Zulassungsverfahren § 182 – Beirat § 183 – Qualitätsprüfung § 184 - Verordnungsermächtigung 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV - SGB III Zulassung durch fachkundige Stelle 1. Stufe: Trägerzulassung für alle Träger verpflichtend; Voraussetzung: Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, Qualitätssicherungssystem und angemessene Vertragsbedingungen mit den Teilnehmenden 2. Stufe: Maßnahmezulassung für Gutscheinm., wenn erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist, bei Zweckmäßigkeit, angemessenen Teilnahme-bedingungen, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 3. Stufe: Zulassung v. Bildungsmaßnahmen (ergänzende Anforder.) Teilnahme an Ausschreibungen Aktivierungs- und Vermittlungs-gutschein Bietet Gutscheinmaßnahmen an Bildungs-gutschein Träger und Maßnahmen Agenturen für Arbeit und Jobcenter Ausschreibung von Maßnahmen Aktivierungs- u. Vermittlungsguts. Gutscheinausgabe Bildungsgutschein 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Anforderungen an Träger sind geregelt in Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Anforderungen an Träger sind geregelt in §178 Trägerzulassung des SGB III § 2 Träger der AZAV Weiterhin sind in der AZAV zu finden: § 3 Maßnahmenzulassung § 4 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung § 5 Zulassungsverfahren § 6 Zusammenarbeit § 7 Übergangsregelung § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), benötigen (§ 2 (1) AZAV) eine Erklärung, ob über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, eine Darstellung seiner Organisations-und Personalstruktur sowie der Eignung dieser Strukturen für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung, (hier EV u. BBB) eine Darstellung der Eignung seiner von den Teilnehmenden zu nutzenden Räumlichkeiten und eine Übersicht über sein aktuelles Angebot an Maßnahmen. 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), benötigen (§ 2 (1) AZAV) einen Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister (oder Ähnliches), eine Erklärung des Trägers über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre. 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), benötigen (§ 2 (2) AZAV) eine Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs-und Arbeitsmarktes vor Ort, eine Darstellung der Methoden, mit denen der Träger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt, eine Übersicht der im jeweiligen Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bereits durchgeführten Maßnahmen und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse und Bewertungen des Trägers durch Teilnehmende, Betriebe und Mitarbeiter (Bewertung der Maßnahmen). 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), benötigen Informationen (§ 2 (3) AZAV) zur Person sowie zur Aus-und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr-und Fachkräfte, einschließlich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Berufserfahrung im Fachbereich, zur pädagogischen Eignung der Lehr-und Fachkräfte, einschließlich ihrer methodisch-didaktischen Kompetenz, und über die Bewertungen der Lehr-und Fachkräfte durch Teilnehmende. 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), benötigen ein System zur Sicherung der Qualität nach § 2 (4) AZAV inkl. aktivem Beschwerdemanagement, zielorientiertem Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren Die Zulassung als Träger ist vergleichbar mit einer Zulassung (Zertifizierung) nach DIN EN ISO 9001 mit ähnlichen Vorgaben für ein QM-Handbuch / QM-System. 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), können eine Zulassung von 3 bis 5 Jahren (Auditzyklus) erhalten (je nach Arbeitsmarktrelevanz) haben durch die Trägerzertifizierung die Grundlage (seit 01.01.2013) für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung erlangt. 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), können sich als „Träger“ für folgende Fachbereiche zulassen: 01 Aktivierung/berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III) – AVGS * 02 Private Arbeitsvermittler (PrAV) 03 Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III) 04 Berufliche Weiterbildung-FbW (§§ 81 ff. und 131a SGB III) – BGS * 05 Transfermaßnahmen / -leistungen (Qualifizierungs- und Beschäftigungsträger) durch Dritte nach §§ 110/111 SGB III 06 Maßnahme zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (WfbM) (Reha-spezifische Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach SGB IX wie Einrichtungen Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen. Sie sind im § 35 SGB IX geregelt. Daneben sind Träger i. S. d. §§ 176, 21 SGB III auch die Integrationsfachdienste (IFD-§ 109 SGB IX) sowie die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM - § 136 SGB IX), alle Bildungsanbieter, die mit dem Klientel „behinderte Menschen“ Maßnahmen aus den FB 01 oder 03 oder 04 durchführen – z.B. auch BVB-Reha) und „Andere Leistungsanbieter“ Neuer Fachbereich seit 29.03.2017 (Änderung SGB II): Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§16h SGB II) – Zulassung FB 01 und/oder 03 als Träger notwendig! * AVGS = Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein / BGS = Bildungsgutschein 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Kunden die sich nach der AZAV zulassen (zertifizieren), können Maßnahmen in folgenden Fachbereichen über die FKS (Fachkundige Stelle = Zertifizierungsstelle) zulassen: Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (FbW) mit einem Bildungsgutschein (BGS), Maßnahmen zur Aktivierung/Beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) Für die restlichen vier Fachbereiche (siehe Trägerzulassung) ist keine Zulassung von Maßnahmen bei der FKS notwendig. Diese Maßnahmen werden direkt von den Agenturen, AA, Jobcenter, REZ…über Ausschreibungen, Vergabeverfahren oder sonstigen Vereinbarungen vergeben. Maßnahmen aus dem Fachbereich 06 (Reha-Maßnahmen) sind im Prinzip nichts anderes als Maßnahmen aus den FB 01, 03 und 04, aber für diese spezielle Zielgruppe „Reha“. Weiterhin sind hier in WfbMs die Verfahren EV (Eingangsverfahren) und BBB (BerufsBildungsBereich) zu finden. 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Bei den Maßnahmen im Bereich der Aktivierung und beruflicher Eingliederung wird noch nach Zielsetzungen unterschieden: § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Kurzübersicht über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Maßnahmenzulassung Zulassungsdauer der Maßnahmen: Die Zulassung der Maßnahmen erfolgt i.d.R. für 3 Jahre. Eine Zulassung von Maßnahmen kann auch für längstens fünf Jahre erfolgen, sofern die Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat (Nachweis durch Träger=Kunde erforderlich). Dies ist z.Z. in den Bereichen „Altenpflege“, „Erzieher“ und „Berufskraftfahrerausbildung“ der Fall. 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH

Schenken Sie Ihren Kollegen, Teilnehmern und Mitmenschen regelmäßig ein LÄCHELN! 02-2019 B. Weimer –GF und Leitung der APV-Zertifizierungs GmbH