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Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Für eine effektive und effiziente Arbeitsmarkt-politik: Instrumentenreform SGB III.

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Präsentation zum Thema: "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Für eine effektive und effiziente Arbeitsmarkt-politik: Instrumentenreform SGB III."—  Präsentation transkript:

1 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Für eine effektive und effiziente Arbeitsmarkt-politik: Instrumentenreform SGB III und SGB II Das Gesetz ist am 27. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Es ist ein gestaffeltes IKT vorgesehen, für den Hauptteil der 1. April 2012. Fachgespräch des Bundesverbands der Träger beruflicher Bildung Berlin, 14. Februar 2012

2 Der Auftrag: Umsetzung des Koalitionsvertrags
Arbeitsmarktinstrumente überprüfen Arbeitsmarktpolitik insgesamt effektiver und effizienter ausrichten Aktive Arbeitsmarktpolitik muss Arbeitslosen helfen, rasch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungs-chancen am Arbeitsmarkt Aktuelle Aufgabe der Arbeitsmarktpolitik ist die Umsetzung des Koalitionsvertrags: Die Arbeitsmarktinstrumente sollen überprüft werden. Die Arbeitsmarktpolitik insgesamt soll effektiver und effizienter ausgestaltet werden Insgesamt sollen so die Effektivität und Effizienz der Arbeitsverwaltung verbessert werden, um mehr Erfolge auf dem Arbeitsmarkt zu erzielen. Das Ziel der Überprüfung der Arbeitsmarktinstrumente besteht darin: Die aktive Arbeitsmarktpolitik soll so ausrichtet werden, dass die Menschen, die Unterstützung beim Übergang in eine ungeförderte Erwerbstätigkeit brauchen, gezielte Unterstützung erhalten. Daraus folgt: Die arbeitsmarktpolitischen Handlungsansätze im SGB III und SGB II sollen verbessert, aber nicht abgeschafft werden. Gleichzeitig müssen aber auch die öffentlichen Haushalte konsolidiert werden. Hier gilt: Es soll wirtschaftlich gehandelt werden und es soll nur das ausgegeben werden, was erforderlich ist! Daher müssen Effektivität und Effizienz der aktiven Arbeitsmarktpolitik weiter erhöht werden.

3 Herausforderungen der Zukunft
Drohender sektoraler und regionaler Fachkräftemangel Globale Arbeitsteilung erfordert weiter technologische Innovationskraft und hohe Produktivität Bei sinkendem Erwerbspersonenpotential muss die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gesichert werden In den nächsten Jahren gehen viele Menschen in den verdienten Ruhestand. Gleichzeitig treten immer weniger junge Menschen neu in den Arbeitsmarkt ein. D.h., dass das inländische Erwerbspersonenpotential zahlenmäßig abnehmen und im Durchschnitt älter wird. (Rückgang um je erwartet in 2011 und 2012) Gleichzeitig zeichnet sich die deutsche Wirtschaft mit ihrer hohen Exportorientierung durch einen hohen technologischen Standard und eine sehr hohe Produktivität aus. Diesen Standard gilt es zu festigen und auszubauen. Daher muss insbesondere das vorhandene Erwerbspersonenpotenzial besser eingesetzt werden, insbesondere indem die Erwerbstätigkeit von Frauen gesteigert und die Lebensarbeitszeit verlängert wird. Hier muss die Arbeitsmarktpolitik flankieren und die Prozesse mit ihren Instrumenten unterstützen Gute Arbeitsmarktpolitik muss durch einen effektiven und effizienten Einsatz der Arbeitsmarktinstrumente die zur Verfügung stehenden Mittel für die Integration in Erwerbstätigkeit, insbesondere in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, besser als bisher nutzen.

4 Größere Individualität
Die Ziele des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Mehr Dezentralität Höhere Flexibilität Ziele Größere Individualität Ziel des Gesetzes ist, die Ausbildung oder Arbeit suchenden Personen mit der für sie richtigen Maßnahme zu unterstützen. Deshalb werden dezentrale Entscheidungskompetenzen gezielt gestärkt. Erforderlich sind einfache und transparent geregelte Instrumente als Orientierungsrahmen für schnelle und passgenaue Unterstützung verbunden mit einem zweckmäßigen Controlling. Mit der Instrumentenreform werden folgende Zielsetzungen umgesetzt: Mehr Dezentralität: Dies ermöglicht einen an den Erfordernissen vor Ort orientierten Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Sie gewährleistet eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit und dezentrale Entscheidungskompetenzen bei der Auswahl der Handlungsansätze. Insgesamt werden also die örtlichen Entscheidungskompetenzen gestärkt. Höhere Flexibilität: Dies ermöglicht, genau die Instrumente anzuwenden, die im jeweiligen Einzelfall erforderlich sind. Dabei gilt es zu berücksichtigen die sehr unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden, die ebenfalls sehr unterschiedlichen Anforderungen der jeweils offenen Stelle und die jeweilige Aufnahmefähigkeit des regionalen Arbeitsmarktes. Größere Individualität: Die individuelle Beratung und Unterstützung soll verbessert werden. Es sollen passgenaue Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die den Erwartungen der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden sowie der Arbeitgeber an individuell zugeschnittenen Leistungen entsprechen. Höhere Qualität: Die Qualität von Arbeitsmarktdienstleistungen soll verbessert werden. Daher wird die Qualitätssicherung als durchgängiges Prinzip der aktiven Arbeitsförderung gesetzlich verankert und das Verfahren zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen eingeführt. Mehr Transparenz: Mehr Transparenz erleichtert die Anwendung der Instrumente. Die Gliederung der Instrumente nach Bedarfslagen macht deutlich, welche Dienstleistungen bei welchem konkreten Handlungsbedarf erbracht werden können. Höhere Qualität Mehr Transparenz

5 Die Leitlinien Beibehaltung der Entgeltersatz- und der Teilhabe- leistungen Ausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III an Unterstützungsleistungen in bestimmten Arbeitsmarktkontexten Reduzierung der Zahl der Instrumente und Verringerung der Regelungsdichte Neuordnung der öffentlich geförderten Beschäftigung Bekenntnis zum einheitlichen Arbeitsmarkt: Das SGB III bleibt das Referenzgesetz auch für die Grundsicherung Die Versicherungsleistungen im engeren Sinne werden nicht verändert. Dies gilt sowohl für die Entgeltersatzleistungen als auch für die besonderen (Pflicht-) Leistungen im Bereich der beruflichen Rehabilitation. Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden neu geordnet: Die Zahl der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung wird reduziert, der Handlungsspielraum bleibt erhalten. Instrumente mit ähnlicher Zielrichtung werden zusammengeführt. Wegfallen werden Instrumente mit geringer praktischer Bedeutung bzw. keiner oder negativer Wirkung auf die Integrationschancen Ausbildung- und Arbeitsuchender. Die Förderung von ABM wird auch für den Bereich des SGB III gestrichen. Die im Bereich des SGB II existierenden drei Fördermöglichkeiten der öffentlich geförderten Beschäftigung werden zu zwei Instrumenten mit klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen und einer arbeitsmarktpolitischen Ausrichtung zusammengeführt und weiterentwickelt. Das SGB III bleibt für die Leistungen zur Eingliederung das Referenzgesetz.

6 Rechtskreisübergreifende Arbeitsmarktpolitik
spezifische SGB III-Regelungen Instrumente der aktiven Arbeitsförderung in beiden Rechtskreisen spezifische SGB II-Regelungen Ziele und Lagen der Arbeitslosen sind ähnlich Beim Übergang SGB III / SGB II keine Veränderung der Person Einheitliches Ziel der Arbeitsmarktpolitik: Integration in den ersten Arbeitsmarkt SGB II - kein Dauersystem, sondern Überwindung von Hilfebedürftigkeit Das BMAS bleibt dabei: Das Recht der Arbeitsförderung bleibt das Referenzgesetz für die Eingliederungsleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies entspricht dem rechtskreisübergreifenden Ansatz einer ganzheitlichen Arbeitsmarktpolitik, die mit ihrem Handeln gleichermaßen auf den Aufbau von Beschäftigung und den nachhaltigen Abbau von Arbeitslosigkeit in beiden Rechtskreisen - also gesamtwirtschaftlich - ausgerichtet ist. Für die Beibehaltung dieser Ausrichtung spricht, dass die Ziele der Integration in Beschäftigung und die Lagen der Arbeitslosen in beiden Rechtskreisen ähnlich sind. Beim Übergang vom SGB III zum SGB II darf es keine Brüche geben, auch weil die Personen dieselben bleiben. Für beide Rechtskreise besteht das einheitliche Ziel der Arbeitsmarktpolitik, in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Das SGB II ist nicht als ein System angelegt, in dem dauerhaft Leistungen bezogen werden sollen, sondern es dient der Überwindung von Hilfebedürftigkeit. Dazu tragen in erster Linie die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bei. Die zusätzlichen Eingliederungsleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen als wichtige Ergänzung zu den Leistungen der Arbeitsförderung und unterstreichen den Grundsatz des „Förderns und Forderns“. Sie liefern einen wichtigen Beitrag zur Eingliederung und ermöglichen es, auf die besondere Situation von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Instrumenten reagieren zu können.

7 Die neue Ordnung der Arbeitsmarktinstrumente
Das SGB III gliedert sich zukünftig nach Bedarfslagen: Beratung und Vermittlung Aktivierung und berufliche Eingliederung Berufswahl und Berufsausbildung Berufliche Weiterbildung Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Verbleib in Beschäftigung Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden konsequent nach Bedarfslagen geordnet. Hier sind jeweils die Unterstützungsleistungen zusammengefasst, die für Ausbildung- und Arbeitsuchende in bestimmten Arbeitsmarktkontexten erforderlich werden können. Dies sind: - Beratung und Vermittlung - Aktivierung und berufliche Eingliederung, - Berufswahl und Berufsausbildung, - Berufliche Weiterbildung, - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, - Verbleib in Beschäftigung, - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Die bisherige eher intransparente Zuordnung der Instrumente nach der Dreiteilung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger wird aufgegeben. Das ermöglicht eine klare Struktur des Instrumentariums in Abhängigkeit von der festgestellten notwendigen Unterstützung und trägt zur Transparenz des Instrumenteneinsatzes für die Kundengruppen bei. Die gesetzlichen Regelungen für die Instrumente der aktiven Arbeitsförderung werden auf Kerninhalte und Rahmenbedingungen, die zu einer einheitlichen Anwendung des Rechts notwendig sind, beschränkt. Dies stärkt die dezentrale Entscheidungskompetenz und -verantwortung. Damit werden die Weichen in Richtung mehr Effektivität und Effizienz gestellt. Bevor ich Ihnen die wichtigsten Neuregelungen vorstelle, will ich noch kurz darauf hinweisen, dass es bei zwei Bedarfslagen keine wesentlichen Änderungen gab: Dies ist einmal die Bedarfslage „Beratung und Vermittlung“ mit den Standardangeboten Berufsorientierung, Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung. Und auch die in der Bedarfslage „Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“ zusammengefassten Leistungen werden unverändert weiter erbracht und werden nur neu geordnet. (Förderung der Teilhabe, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Teilnahmekosten §§ 112 ff. SGB III)

8 Kernpunkte der Neuregelungen
Aktivierung und berufliche Eingliederung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Alternative zur Vergabe Einschaltung privater Arbeitsvermittler weiter möglich Berufswahl und Berufsausbildung Berufseinstiegsbegleitung an allgemein bildenden Schulen betriebliche Anteile bei Maßnahmen ausgebaut Berufliche Weiterbildung Förderungsmöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in KMU ausgedehnt Vergabe im Rechtskreis SGB II möglich

9 Exkurs: Aktivierung und berufliche Eingliederung
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein neben Vergabe Vermittlungsgutschein in die Regelung integriert Ermessensleistung für alle Arbeitslosen auch im SGB III Pflichtleistung ab sechs Wochen Arbeitslosigkeit bei Anspruch auf Arbeitslosen Maßnahmen bei Arbeitgeber max. 6 Wochen Vermittlung beruflicher Kenntnisse max. 8 Wochen Aktivierung und berufliche Eingliederung Neben der bestehenden Möglichkeit der Beschaffung durch Vergabe von Aufträgen tritt eine Gutscheinlösung. Vermittlungsgutschein bleibt für die Leistungsbezieher nach dem SGB III ein Rechtsanspruch (nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit) - Auch Nichtleistungsbezieher können jetzt mit dem Vermittlungsgutschein gefördert werden (Ermessensleistung wie im SGB II). Außerdem können Maßnahmen künftig für bis zu sechs Wochen, statt wie bisher für bis zu vier Wochen bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden. Erwähnen will ich auch eine Regelung, die unverändert geblieben ist, aber für Sie wichtig sein könnte. Und zwar darf die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen der zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Diese Regelung dient der Abgrenzung zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Und sie ist damit für die Träger wichtig, die künftig Gutscheinmaßnahmen nach § 45 anbieten wollen.

10 Kernpunkte der Neuregelungen
Aktivierung und berufliche Eingliederung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Alternative zur Vergabe Einschaltung privater Arbeitsvermittler weiter möglich Berufswahl und Berufsausbildung Berufseinstiegsbegleitung an allgemein bildenden Schulen betriebliche Anteile bei Maßnahmen ausgebaut Der Gesetzentwurf enthält im Einzelnen folgende Änderungen: Berufswahl und Berufsausbildung Gute Berufsvorbereitung gewinnt wegen des demografischen Wandels an Bedeutung. Daher will ich kurz die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich vorstellen: Berufseinstiegsbegleitung der BA hat sich in Modellen bewährt - deswegen wird die Möglichkeit geschaffen, sie zu verstetigen und mit finanzieller Beteiligung Dritter mittelfristig auf alle allgemeinbildenden Schulen auszudehnen. (Kommentar IIb2: Berufseinstiegsbegleitung wird nach der Modellphase nun verstetigt, allerdings ist nun eine Kofinanzierung durch Dritte erforderlich.) Die Möglichkeiten für betriebliche Anteile bei Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) und bei der außerbetrieblichen Berufsausbildung (BaE) wurden erweitert. Beibehalten wird der Rechtsanspruch auf Vorbereitung für den Hauptschulabschluss für junge Menschen (und Erwachsene). Einstiegsqualifizierung und ausbildungsbegleitende Hilfen bleiben unverändert erhalten. vertiefte Berufsorientierung auch spezifisch für behinderte junge Menschen möglich Anpassungen bei der Berufsausbildungsbeihilfe - BAB (systematische Entkopplung von BAB und BvB, sozialpädagogische Begleitung neu für U18 über BAB, Klarstellungen beim Bedarf im Falle von Blockschulunterricht) Jugendwohnheimbau kann wieder gefördert werden - wie auch schon vor 2008. Berufliche Weiterbildung Förderungsmöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in KMU ausgedehnt Vergabe im Rechtskreis SGB II möglich 10

11 Exkurs: Berufliche Weiterbildung
Fördermöglichkeit für Beschäftigte in KMU ausgedehnt Förderung von Beschäftigten ab 45 Jahren entfristet Förderung jüngerer Beschäftigter befristet eingeführt - Arbeitgeber trägt mindestens 50% Lehrgangskosten Fördermöglichkeit bei Berufsentfremdung jetzt auch wegen Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Pflege Ergebnis Vermittlungsausschuss: Vergabe im SGB II möglich Berufliche Weiterbildung Fördermöglichkeiten werden erhalten und z.T. ausgeweitet. Damit wird angemessen auf die aktuellen Herausforderungen, also auf sektoralen und regionalen Fachkräftemangel sowie auf den demographischen Wandel reagiert. Im Einzelnen: Verschiedene Fördertatbestände wurden zusammengefasst. So ist § 235c (Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Zuschüsse an AG) in § 81 Abs. 5 aufgegangen und § 417 (Förderung beschäftigter AN) in § 82. Dabei wurden die Fördermöglichkeiten für Beschäftigte in KMU ausgedehnt: § 82 regelt wie bisher § 417 die Förderung Beschäftigten ab 45 Jahren; neu ist, dass diese Regelung entfristet wurde. Außerdem ist nun auch die Förderung jüngerer Beschäftigter in KMU möglich: § 131a sieht eine bis Ende 2014 befristete Regelung vor. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Ausgedehnt wurde auch die Fördermöglichkeit für Geringqualifizierte. Bislang war Fördervoraussetzung eine mindestens vier jährige Beschäftigung in an- und ungelernter Beschäftigung. Neu ist, dass diesen Zeiten künftig Zeiten der Kindererziehung, der Pflege und der Arbeitslosigkeit gleich stehen. Durch den Vermittlungsausschuss neu eingeführt wurde erstmals die Möglichkeit, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Rechtskreis SGB II auszuschreiben, d.h. im Wege der Vergabe einzukaufen. (Zur Info falls Fragen kommen: § 82 Satz 3: „Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden.“ Durch diese neue Regelung kann die BA beschäftigte AN fördern unter der Voraussetzung, dass sich der AG beteiligt. Dadurch soll das Eigeninteresse des AG an der Förderung angemessen berücksichtigt werden. Nicht mehr nur „alles“ oder „nichts“, sondern auch Teilförderung möglich. Bei der neuen Regelung des § 131a wird dies von vornherein mit 50% angesetzt.)

12 Kernpunkte der Neuregelungen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Zusammenfassung und Straffung der Regelungen zum Eingliederungszuschuss Neuausrichtung Gründungszuschuss öffentlich geförderte Beschäftigung SGB II: Arbeitsgelegenheiten und Förderung von (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnissen SGB III: Wegfall der selten genutzten ABM Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Die Eingliederungszuschüsse werden zusammengefasst. Es bleibt ein gesetzlicher Rahmen, der passgenaue Lösungen ermöglicht: für behinderte Menschen bleiben erweiterte Fördermöglichkeiten bestehen, Ergebnis Vermittlungsausschuss: für ältere Menschen (ab 50 Jahren) längere Förderdauer möglich (bis zu 36 Monate); befristet bis Ende 2014. Die Gründungsförderung aus Arbeitslosigkeit ist weiterhin möglich: der Gründungzuschuss wird von einer Pflicht- zur Ermessensleistung, damit erfolgt die Gründungsförderung zielgenauer. (Die Struktur der Förderleistung wird verändert: erforderliche Restanspruchsdauer an ALG: 150 Tage (statt bisher 90 Tage); 6 Monate Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG) plus Pauschale zur sozialen Absicherung; Pauschale zur sozialen Absicherung kann weitere 9 Monate gewährt werden.) Wichtig: Vorrang der Vermittlung bekommt höhere Bedeutung! Alternativen werden umfassend geprüft. (Studie: keine großen Mitnahmeeffekte; Frauen gründen auch relativ schnell, von Benachteiligung durch neue Regelung kann daher nicht ausgegangen werden) Öffentlich geförderte Beschäftigung Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Gefördert werden Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. In dem neuen Instrument „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ werden das bisherige Instrument der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante mit den bisherigen Leistungen zur Beschäftigungsförderung verbunden. Beide Instrumente sind nachrangig zur Pflichtleistung der Vermittlung sowie zu den Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen. Damit wird die Ausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung auf einen arbeitsmarktfernen Personenkreis zur Aufrechterhaltung und (Wieder-) Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit geschärft.

13 Zulassungsverfahren Kapitel „Zulassung von Trägern und Maßnahmen“ neu in das SGB III eingeführt (§§ 176 ff. SGB III) künftig bedürfen alle Träger einer Zulassung alle Gutscheinmaßnahmen bedürfen einer Zulassung Zulassungsverfahren gilt auch im SGB II; Ausnahme: originäre SGB II-Leistungen Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen wird ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III eingefügt, um insbesondere die Qualität der Leistungen zu verbessern. Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, einer externen Zulassung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten wollen. Die konkrete Maßnahme muss hingegen nur zugelassen sein, wenn sie mit einem Gutschein - d.h. Bildungsgutschein nach § 81 neu oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 neu - in Anspruch genommen werden kann. Grundlage für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind die in der Weiterbildungsförderung (Bildungsgutscheine) gesammelten positiven Erfahrungen. Die Anforderungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen gelten über die in § 16 SGB II in Bezug genommenen Leistungen der Arbeitsförderung auch im SGB II. Die originäre SGB II-Leistungen, also die §§ 16c bis 16 f SGB II, sind nicht erfasst.

14 Gründe für die Erweiterung:
In der Wirtschaft haben sich Zertifizierungen durch neutrale Stellen bewährt Im Bereich FbW seit Jahren erfolgreich praktiziert Qualitätssicherung als durchgängiges Prinzip der aktiven Arbeitsförderung Nachweis qualitativ einheitlicher Mindeststandards im Vorfeld von Vergabeverfahren Neuer Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein In der Wirtschaft haben sich Qualitätsmanagementverfahren und Zertifizierungen zur Sicherung der Qualität von Dienstleistungen bewährt, da dies nach außen als Qualitätsnachweis dient und im Wettbewerb einen Gewinn darstellt. Eine Zertifizierung oder Zulassung durch neutrale Stellen ruft höheres Vertrauen hervor als eine Selbsterklärung des Anbieters. Daher wird das in der Arbeitsmarktpolitik seit mehreren Jahren erfolgreich bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung praktizierte Zertifizierungs- bzw. Zulassungsverfahren weiterentwickelt und auf alle Träger und alle Gutscheinmaßnahmen angewendet. Mit einem Zulassungsverfahren soll die Qualität der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig verbessert werden. Der Nachweis qualitativ einheitlicher Mindeststandards im Vorfeld eines Ausschreibungsverfahrens soll künftig dafür sorgen, dass der Wettbewerb zwischen Arbeitsmarktdienstleistern nicht zu Lasten der Qualität der Leistungen geht. Außerdem: Die Möglichkeit von Gutscheinen wird mit der Einführung des AVGS erweitert. Denn Gutscheinmaßnahmen fördern innovative Lösungen vor Ort. So bekommen Träger die Möglichkeit, unabhängig von der Vergabe, also unabhängig von (großen) Losen, eigene (kleine) Maßnahmen entwickeln und anbieten zu können. Für die Durchführung von Gutscheinverfahren ist eine Zulassung des Trägers und seiner Maßnahmen aber zwingend erforderlich, da ansonsten eine einheitliche qualitätsgesicherte Erbringung der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nicht gewährleistet ist.

15 Systematik der §§ 176 ff. SGB III - Teil 1
Alles Wesentliche im Gesetz geregelt! Wo nötig und möglich, Inhalte der AZWV übernommen. Bezug zu den allgemeinen Akkreditierungsregelungen Ziel: Systematische und anwenderfreundliche Regelung Alles Wesentliche ist im Gesetz geregelt! - Dies ist mit Blick auf die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung wichtig, die Regelungen der AZWV über die Anerkennung von Zertifizierungsstellen sei in Ermangelung einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Durch die neue Systematik, nach der das Zulassungsverfahren umfassend in dem Fünften Kapitel SGB III geregelt wird, kann dieser Vorwurf künftig nicht mehr erhoben werden. allgemeine AkkRegeln - dazu etwas später mehr

16 Systematik der §§ 176 ff. SGB III - Teil 2
§ Grundsatz § Fachkundige Stelle § Trägerzulassung § Maßnahmezulassung § Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung § Zulassungsverfahren § Beirat § Qualitätsprüfung § Verordnungsermächtigung

17 Träger und Maßnahmen Zulassung Agenturen für Arbeit und Jobcenter
durch fachkundige Stelle 1. Stufe: Trägerzulassung für alle Träger verpflichtend; Voraussetzung: Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, Qualitätssicherungssystem und angemessene Vertragsbedingungen mit den Teilnehmenden 2. Stufe: Maßnahmezulassung für Gutscheinmaßnahmen, wenn erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist, bei Zweckmäßigkeit, angemessenen Teilnahme-bedingungen, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 3. Stufe: Zulassung von Bildungsmaßnahmen (ergänzende Anforderungen) Teilnahme an Ausschreibungen Bietet Gutscheinmaßnahmen an Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Bildungsgutschein Träger und Maßnahmen Das Zulassungsverfahren bzw. die Anforderungen an die Träger- bzw. Maßnahmezulassung wurden bewusst einfach gehalten. Es wird nur soviel geprüft, wie unbedingt nötig! Daher ist das Zulassungsverfahren dreistufig gegliedert: Stufe 1 (Trägerzulassung) ist für alle Träger verpflichtend. Vorausgesetzt werden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätssicherungssystem (externe Zertifizierungen eines Qualitätssicherungssystems und Verbandszertifizierungen werden bei der Prüfung berücksichtigt) sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmenden. In Stufe 2 (Maßnahmezulassung) werden Basisanforderungen an alle Gutscheinmaßnahmen geprüft; also ob das Maßnahmekonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist und angemessene Teilnahmebedingungen bietet. Stufe 3 ist nur notwendig für Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und enthält für diese ergänzende Anforderungen. Agenturen für Arbeit und Jobcenter Ausschreibung von Maßnahmen Gutscheinausgabe Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Bildungsgutschein

18 Wichtig Neuregelungen - Akkreditierung
Künftig ist die DAkkS für die Akkreditierung der fachkundigen Stellen zuständig AkkStelleG und DIN finden Anwendungen Fachspezifische Anforderungen im SGB III und in der AZAV ≈ AZWV neu: Höhere Anforderungen an Qualifikation des Personals Transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Prüfaufwands Übergang von der Anerkennungsstelle bei der BA auf die DAkkS. Hintergrund ist Folgender: Nach dem Akkreditierungsstellengesetz darf es künftig nur noch eine nationale Akkreditierungsstelle geben. Mit dieser Aufgabe ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (kurz DAkkS) beliehen worden. Die Akkreditierung dient der Bestätigung der Kompetenz und Qualität einer Zertifizierungsstelle (hier die fachkundigen Stellen) in Bezug auf die Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Bereich der Bewertung von Dienstleistungen und Produkten (hier die Zulassung von Trägern und Maßnahmen). Die Akkreditierung ist somit die Bestätigung, dass eine fachkundige Stelle die hinreichende Fachkunde, die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (Kompetenz) besitzt sowie die notwendigen Ressourcen und das Personal hat, um die Zulassung entsprechend den Vorgaben durchzuführen Die Akkreditierung erfolgt einmal aufgrund einschlägiger harmonisierter Normen; hier ist insbesondere das AkkreditierungsstellenG und die DIN-Norm zu beachten. Ergänzend gelten auch weitere Spezifikationen, die in § 177 enthalten sind. Die Anforderungen des § 177 entsprechen weitestgehend denen der bisherigen AZWV. Wichtig sind zwei Ergänzungen: Deutlicher als bisher wird betont, dass eine besondere Fachkunde des Personals der fachkundigen Stelle notwendig ist für die Akkreditierung. Dies ist aufgrund der Ausweitung des Zulassungsverfahrens auf alle Träger erforderlich. Daher wird der Passus zur Qualifikation des Personals der fachkundigen Stelle ergänzt um den Zusatz, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere über „besondere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete der Träger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahme“ verfügen müssen. (Beispiele benennen) Zudem umfasst die Akkreditierung künftig auch die Prüfung, ob die fachkundigen Stellen über ein transparentes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Prüfung von Trägern und Maßnahmen verfügen. D.h., die fachkundigen Stellen müssen künftig die Kalkulation ihrer Preise für die Prüfung von Trägern und Maßnahmen in einem transparenten Verfahren ermitteln. Damit soll erreicht werden, dass insbesondere bei kleineren Trägern mit sehr wenigen Beschäftigten der geringere Prüfaufwand bei der Kostenberechnung berücksichtigt wird.

19 Wichtige Neuregelungen - Trägerzulassung
Anforderungen ≈ SGB III, AZWV Wichtig: Anforderungen richten sich nach dem Fachbereich, in dem der Träger tätig werden will, und nach dem Standort ► Zulassung kann maßnahmebezogen und örtlich eingeschränkt werden Das Erfordernis der Trägerzulassung wird zu einem allgemeinen Grundsatz der Arbeitsförderung. Hierzu werden die bisher in § 84 SGB III und in der AZWV geregelten Anforderungen an die Träger mit den notwendigen Anpassungen auf alle Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen übertragen. Der Träger muss also nachweisen, dass er folgende Anforderungen erfüllt Er muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Er muss in der Lage sein, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Leitung und die Lehr- und Fachkräfte des Trägers müssen über die Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen. Der Träger muss ein System zur Sicherung der Qualität anwenden. Und Die vertraglichen Vereinbarungen des Trägers mit den Teilnehmenden müssen angemessene Bedingungen enthalten, insbesondere Rücktritts- und Kündigungsrechte. Wichtig ist, dass sich die Anforderungen an den Träger zudem nach dem Fachbereich und dem Standort richten, an dem er tätig werden will. Dies ist wichtig angesichts der Tatsache, dass künftig alle Träger einer Zulassung bedürfen, also alle Bereiche der aktiven Arbeitsförderung umfasst sind. Es kann aber von keinem Träger verlangt werden, dass er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um z.B. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Transfermaßnahmen zu erfüllen. Folgerichtig kann die Zulassung künftig maßnahmebezogen und örtlich eingeschränkt werden.

20 Wichtige Neuregelungen - Maßnahmezulassung
Trennung zwischen allgemeinen und ergänzenden Anforderungen: Allgemeine Anforderungen gelten für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Kostenregelungen - Ø-Kostensatz als Maßstab § 45-Maßnahmen: Verhältnismäßigkeit FbW: besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse Ein Teil der bisherigen Regelungen zur Maßnahmezulassung werden in § 179 übernommen und gelten für alle Gutscheinmaßnahmen, also für den neuen AVGS und den Bildungsgutschein. Denn nur so kann ein qualitäts- und kostengeprüftes Angebot an Gutscheinmaßnahmen gewährleistet werden. Nach § 179 muss eine Maßnahme folgende Anforderungen erfüllen: Die Maßnahme muss nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sein. Die Maßnahme muss angemessene Teilnahmebedingungen bieten. Und die räumliche, personelle und technische Ausstattung muss die Durchführung der Maßnahme gewährleisten. Außerdem muss die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt werden. Insbesondere müssen Kosten und Dauer angemessen sein. (Die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen). Für den Bildungsgutschein gilt zudem § 180. Dieser sieht für FbW ergänzende Anforderungen vor. Hinsichtlich der Kosten sehen §§ 179 und 180 beide Regelungen vor, die auf den Bundesdurchschnittskostensatz als Maßstab abstellen. Maßnahmen, die mit dem AVGS gefördert werden, dürfen den Bundesdurchschnittskostensatz nicht unverhältnismäßig übersteigen. Bei Maßnahmen, die mit dem Bildungsgutschein gefördert werden, und die über den Bundesdurchschnittskostensatz liegen, entscheidet die fachkundige Stelle, ob eine Einschätzung der BA eingeholt wird, oder ob die Zulassung ohne Einschaltung der BA versagt wird (in den Fällen, in denen die fachkundige Stelle feststellt, dass die Maßnahme nicht wirtschaftlich und sparsam ist).

21 Wichtige Neuregelungen - Zulassungsverfahren
Regelungen ≈ AZWV Dauer der Zulassung: längstens 5 Jahre (jährliche Überprüfung des Qualitätssicherungssystems) Referenzauswahl bei Maßnahmezulassung möglich Zulassung kann maßnahmebezogen und örtlich eingeschränkt werden Auch war das Bestreben, Regelungen in der AZWV in einer Norm zusammenzufassen. Alle Verfahrensregeln sind also in dem § 181 enthalten. Hervorheben möchte ich folgende Regelungen: Die Zulassung ist auf längstens 5 Jahre zu befristen. Bislang gelten 3 Jahre. Allerdings findet eine jährliche Überprüfung des Qualitätssicherungssystems statt. Außerdem hat der Träger der fachkundigen Stelle alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können. Im VO-Entwurf ist eine Regelung enthalten, wonach die Dauer der Maßnahmezulassung sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt richtet. Sie sollte längstens auf drei Jahre befristet werden und kann auch für längstens fünf Jahre erteilt werden, sofern die Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat. Auch weiterhin ist im Bereich der Maßnahmezulassung eine Referenzauswahl möglich. Nach dem VO-Entwurf kann sie sich künftig allerdings nur noch auf einen Teil der Maßnahmen beziehen. Danach sollen insbesondere die Maßnahmen nicht mit einbezogen werden, die über den Bundesdurchschnittskostensatz liegen. Die fachkundige Stelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken. (Gründe ausführen + Beispiele)

22 Wichtige Neuregelungen - Beirat
Regelungen ≈ AZWV Konzentration auf das Zulassungsverfahren Elf statt neun Mitglieder - neu: Kommunale Spitzenverbände Verbände privater Arbeitsvermittler Akkreditierungsstelle zwei statt drei unabhängige Experten

23 Wichtige Neuregelungen - Qualitätsprüfung
Regelungen ≈ AZWV Agentur für Arbeit prüft die Durchführungsqualität der Gutscheinmaßnahmen Agentur für Arbeit teilt gewonnene Erkenntnisse der DAkkS und der fachkundigen Stelle mit

24 Wichtige Neuregelungen - VO-Ermächtigung
BMAS wird ermächtig, VO zu erlassen Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle + Verfahrensregelungen Voraussetzungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen + Verfahrensregelungen

25 Wichtige Neuregelungen - Übergangsregelung
Trägerzulassung: erst ab 1. Januar 2013 erforderlich Ausnahme: Träger, die Gutscheinmaßnahmen anbieten Sonderregelung pAV: in der Übergangszeit weiterhin Gewerbeanmeldung notwendig Zulassungen nach der AZWV sind den Zulassungen nach dem 5. Kapitel gleichgestellt Anerkennungen nach der AZWV bleiben gültig bis längstens 31. März 2015

26 Ausblick: Neue Zulassungsverordnung
AZWV wird durch neue VO abgelöst Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) Systematik der neuen VO orientiert sich am 5. Kapitel Info zur Anhörung und dem weiteren Verfahren.

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.


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