Willkommen im ifb-Seminar: Wichtige Grundlagen für Ersatzmitglieder Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kapitel 1. Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts Wichtige Grundlagen für Ersatzmitglieder Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Kapitel 1. Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts
Grundlagen: Akteure im Arbeitsrecht Gesetze Gerichtsentscheidungen Arbeitsverhältnis Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber- verbände Gewerkschaften Betriebsrat
Grundlagen: Individuelles & kollektives Arbeitsrecht Das Individual-Arbeitsrecht betrifft das Verhältnis Arbeitgeber Einzelner Arbeitnehmer Das Kollektiv-Arbeitsrecht betrifft das Verhältnis Arbeitgeber Gruppe der bzw. mehrerer Arbeitnehmer z.B. ASiG; ArbZG; BGB; BUrlG; BBiG; BEEG; EFZG; JArbSchG; KSchG; NachwG; MuSchG; TzBfG z.B. BetrVG; EBRG; MitbestG; TVG
Grundlagen: Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen EU-Recht Grund- Gesetz Gesetze Verordnungen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge, Betriebliche Übung, Gesamtzusage Weisungsrecht des Arbeitgebers staatliche Normen Normen der Interessenvertretungen Normen der Arbeitsvertrags- parteien
Grundlage: Rangfolge der Rechtsquellen Rangprinzip Die ranghöhere Regelung geht der rangnie-drigeren vor (Ausnahmen möglich) Günstigkeits- prinzip Die für die Arbeitnehmer günstigere Regelung kommt zur Geltung (Ausnahmen möglich) Gilt meist nicht im Verhältnis TV / BV Ordnungsprinzip („jung vor alt“) die jüngere Regelung löst die ältere Regelung ab Spezialitätsprinzip die spezieller Regelung geht der generellen vor
Umgang mit Gesetzen, Kommentaren & Rechtsprechung
Grundlagen: Räumlicher Geltungsbereich des BetrVG Betrieb unterfällt dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist Betrieb unterfällt nicht dem BetrVG, egal, ob der Inhaber Deutscher oder Ausländer ist
Grundlagen: Betriebsbegriff Organisatorische Einheit der Arbeitgeber Arbeitnehmern technischen immateriellen Mitteln bestimmten arbeitstechnischen Zweck der sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpft fortgesetzt verfolgt. innerhalb derer zusammen mit den Betrieb unter zur Hilfenahme von einen und
Unternehmen und Betrieb natürliche oder juristische Person Betrieb organisatorische Einheit sachliche & immaterielle Mittel Arbeitskräfte arbeitstechnischer Zweck wirtschaftlicher Zweck
Grundlagen: Betrieb – Unternehmen - Konzern Konzern-BR Bildung durch Beschluss der GBR‘e (§§ 54, 73a BetrVG) KBR ist nicht zwingend! Delta Holding SE entsenden Mitglieder § 55 Gesamt-BR Bildung von 2 GBR GBR Alpha GmbH (aus A1 & A2) GBR Beta AG (aus B1, B2) GBR ist zwingend! (§§ 47 Abs. 1, 72 Abs. 1 BetrVG) Unternehmensebene Alpha GmbH Beta AG Gamma UG entsenden Mitglieder § 47 Abs.2, Betriebsräte Bildung von Betriebsräten in allen 4 Betrieben, sofern die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllt sind. Zudem im einzigen Betrieb der Gamma UG Insgesamt 5 Betriebsräte Betriebsebene (arbeitstechnischer Zweck) Betrieb A1 Betrieb A2 Betrieb B1 Betrieb B2
Grundlagen: Abgrenzung AN – Selbständiger, § 611a BGB Freie Mitarbeiter Arbeitnehmer Abgrenzung Wichtige Abgrenzungskriterien: weisungsabhängig bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit enge Eingliederung in den Betriebsablauf Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ganze bzw. überwiegende Arbeitskraft wird einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt starke persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber Indiz: Vereinbarung typischer arbeitsvertraglicher Regelungen wie Urlaub, Pflicht zur Krankmeldung, Nebentätigkeitsverbot etc. Wichtige Abgrenzungskriterien: unabhängig von Weisungen bzgl. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit keine Eingliederung in den Betriebsablauf kann zur Leistungserbringung auch Mitarbeiter / Subunternehmer einschalten ist für mehrere Auftraggeber tätig keine Abhängigkeit von einem Auftraggeber allein Vertragliche Vereinbarungen oder die Bezeichnung der Position sind nur Indizien. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung an!
Kapitel 2. Überblick über die Beteiligungsrechte Wichtige Grundlagen für Ersatzmitglieder Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Kapitel 2. Überblick über die Beteiligungsrechte
Intensität der verschiedenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte InitiativR Der BR kann von sich aus Vorschläge machen und Maßnahmen initiieren (z.B. §93) und - v.a. bei § 87 – den AGeb in die Einigungs-stelle zwingen durchsetz-bare Mitbe-stimmung Zustim-mungser-fordernis AGeb kann ohne die Zustimmung des BR nicht handeln, bei Nichteini-gung ent-scheidet die Einigungs-stelle (z.B. § 87) Mitwirkungsrechte Beratung AGeb braucht die Zustimmung des BR um die Maßnah-me durch-führen zu dürfen (z.B. § 99 I) AGeb muss den BR unterrichten und mit ihm gemeinsam beraten (z.B. § 111) Anhörung AGeb muss unterrichten & den BR anhören (z.B. § 102 I) Information AGeb muss unterrichten (z.B. § 92 I)
Allgemeine Aufgaben des BR - § 80 Abs. 1 BetrVG Überwachung von AN-Schutzvorschriften (Nr. 1) Maßnahmen, die den AN dienen beim AGeb beantragen (Nr. 2) Vereinbarkeit von Familie & Erwerbstätigkeit fördern (Nr. 2a) Durchsetzung der Geschlechtergleich-stellung (Nr. 2b) Berechtigte Anliegen & Anregungen der AN dem AGeb antragen & verfolgen (Nr. 3) Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter & sonstiger schutzbedürftiger AN (Nr. 4) Zusammenarbeit mit der JAV (Nr. 5) Förderung der Beschäftigung älterer AN (Nr. 6) Förderung der Integration ausländischer AN (Nr. 7) Beschäftigungs-förderung und –sicherung (Nr. 8) Betrieblicher Umweltschutz (Nr. 9) (c) RA Urs Peter Janetz
Gegenstände der BR-Beteiligung Soziale Angelegenheiten Erzwingbare Mitbestimmung § 87 BetrVG Freiwillige Mitbestimmung § 88 BetrVG Arbeitsschutz, Betrieblicher Umweltschutz § 89 BetrVG Personelle Angelegenheiten Allgemeine personelle Angelegenheiten, §§ 92 ff BetrVG Berufliche Bildung, §§ 96 ff BetrVG Personelle Einzelmaß-nahmen, §§ 99 ff BetrVG Wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaftsaus-schuss, §§ 106 ff BetrVG Betriebs-änderungen, §§ 111 ff BetrVG Interessen-ausgleich Sozialplan Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung Unterrichtungs- und Beratungsrechte, § 90 BetrVG Mitbestimmungsrecht, § 91 BetrVG (c) RA Urs Peter Janetz
Kapitel 3. Persönliche Rechtsstellung von Ersatzmitgliedern Wichtige Grundlagen für Ersatzmitglieder Teil I Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Kapitel 3. Persönliche Rechtsstellung von Ersatzmitgliedern
Rechte & Pflichten: Überblick Mitglied des Betriebsrats Unent- geltliches Ehrenamt, § 37 I Behinder-ungs-, Benach-teiligungs-, Begünsti-gungs-verbot, § 78 Arbeitsbe-freiung & Freizeit-ausgleich, § 37 II, III Entgelt-, & Tätigkeits-schutz, § 37 IV, V Kündi-gungs- & Versetzugs-schutz, §§ 15 KSchG, 103 BetrVG Schulungs- & Bildungs-Veranstal-tungen, § 37 VI Geheim-haltungs-pflichten, §§ 79, 82, 83, 99, 102
Arbeitsbefreiung Arbeitsbefreiung, § 37 II BetrVG BRM sind ohne Entgeltminderung von ihrer Arbeit freizustellen Im erforderlichen Umfang Abmeldung vor Verlassen des Arbeitsplatzes nötig (sogar bei Aufnahme BR-Tätigkeit am Arbeitsplatz!); Ausnahme u.U. bei nur sehr kurzer BR-Tätigkeit © RA Urs Peter Janetz
Rechte & Pflichten: § 37 Abs. 3 BetrVG Betriebsratstätigkeit ist aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen (z.B. auch, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann - § 37 III S. 2) Voraussetzung 1 Rechtsfolge (Grundsatz!) Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. 2 Ausnahme Die Arbeitsbefreiung kann aus betriebsbedingten Gründen nicht vor Ablauf eines Monats zu gewährt werden. dann 3 ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Einsichts- und InformationsRe § 34 III BetrVG Einsichtsrecht (nur) für Betriebsrats-Mitglieder Grundsätzlich kein Einsichtsrecht für Ersatzmitglieder Aber: Im Vertretungsfall ist das Ersatzmitglied reguläres Betriebsratsmitglied
Rechte & Pflichten: Geheimhaltung Wirtschaftliche Geheimnisse Betriebs1)- & Geschäfts2)-geheimnisse, § 79 BetrVG Müssen vom AGeb als geheimhaltungs-bedürftig erklärt werden Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, §120 oder auch § 23 I BetrVG Persönliche Verhältnisse Im Rahmen von §§ 99, 102 bekannt geworden BRM muss selbst entscheiden, ob Vertraulichkeit erforderlich ist Verschwiegenheitspfl. gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Im Rahmen von §§ 82 II, 83 bekannt geworden Entbindung von der Verschwiegenheits-pflicht nur durch betr. AN möglich Verschwiegenheitspfl. gilt auch gegenüber BRM, GBRM, KBRM 1) Betriebsgeheimnis: Bezieht sich auf Erreichung des Betriebszwecks (z.B. Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Patente etc.) 2) Geschäfts-geheimnis: Betrifft das betriebswirtschaftliche Know-How (z.B. Kundenlisten, Preisberechnungen, Kalkulationen) Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, §120 (vgl. auch §§ 5, 43, 44 BDSG) oder auch § 23 I BetrVG
Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder; § 37 VI BetrVG / BAG besonders häufige besonders lange Heranziehung zu Betriebsrats-Arbeit Ersatz- Mitglied und / oder Prognose-Entscheidung möglich! Voraussetzung: Schulungsteilnahme ist für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums erforderlich (BAG) (Beispiel: Skript S. 43) Vermittlung sachbezogenen Wissens Berücksichtigung der verbleibenden Amtszeit des Betriebsrats Häufige / besonders lange Vertretungsfälle zu erwarten (Prognose) 3-Schritt-Prüfung
Rechte & Pflichten: Schulung von BR-Mitgliedern Erforderliche Schulung gem. § 37 VI BetrVG Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb & im BR notwendig (Umfang nach Erforderlichkeit) Dauer & Anzahl bestimmt sich nach der Erforderlichkeit Anspruch des BR-Gremiums AGeb muss BRM unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (Lohnausfallprinzip, § 37 II BetrVG), u.U. Freizeitausgleich gem. § 37 III BetrVG AGeb muss gem. § 40 BetrVG für alle verhältnismäßigen Kosten (v.a. Seminargebühren, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) aufkommen. Für BR-Arbeit geeignete Schulung gem. § 37 VII BetrVG Schulung muss von oberster Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sein („Bildungsurlaub für BRM“) Dauer: 3 Wochen in 4 Jahren; 4 Wochen bei erstmaliger Übernahme BR-Amt Anspruch des einzelnen BRM AGeb muss anfallende Kosten nicht übernehmen
Rechte & Pflichten: Spezialseminare für den BR Der BR kann zusätzlich zu den Grundlagenseminaren einzelne BR-Mitglieder schulen lassen, wenn: ein aktueller Betrieblicher Anlass vorliegt, der die Beteiligung des BR auslöst das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen des BR fehlt die betreffenden Mitglieder speziell mit diesem Thema beschäftigt sind, z.B. in einem Ausschuss & &
Rechte & Pflichten: Besonderer Kündigungsschutz § 15 I 2 KSchG § 15 I 1 KSchG § 15 III 1 KSchG § 103 I BetrVG § 103 I BetrVG Verbot ordentl. Kündigungen als BR-Mitglied gewählt § 103 I BetrVG Außerord. Kdgg nur mit Zust. BR Ende der Amtszeit 1 Jahr nach Ende der Amtszeit Nicht als BR- Mitglied gewählt Ohne bes. KdggsSchutz § 15 III 2 KSchG §15I1 § 15 I 2 KSchG § 103 I BetrVG §103 § 103 I BetrVG Aufstellung des Wahlvor-schlags bzw. Bestellung als Wahl-vorstand Bekannt-gabe des Wahlergeb-nisses 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahl-ergebnisses Vertretungsfall als Ersatz-mitglied* * Beginn: Mit Einladung zur Sitzung, frühestens 3 Tage vor der Sitzung
Versetzungsschutz, § 103 Abs. 3 BetrVG BR-Mitglied / JAV etc. (BRM) soll versetzt werden BRM würde dadurch das Amt / Wählbarkeit verlieren Betroffenes BRM ist mit der Versetzung nicht einver-standen Arbeitgeber benötigt Zustimmung des BR des abgebenden Betriebs z.B. i.d.R. bei betriebsüber-greifender Versetzung; Beförderung zum leitenden Angestellten falls BRM einverstanden ist: Ggf. (nur) Verfahren nach § 99 BetrVG falls BR Zustimmung verweigert: Arbeitsgericht (§ 103 III 2, II BetrVG) © RA Urs Peter Janetz
Geschäftsführung: Kosten des BR Anspruchsgrundlage im BetrVG Art des Anspruch gegen den ArbGeber Kosten des BR, § 40 I Von den Kosten freistellen oder diese erstatten Sachmittel, Räume & Büropersonal, § 40 II Sachmittel, Räume & Büropersonal zur Verfügung stellen Schulungskosten, §§ 40 I, 37 VI Entgeltfortzahlung u.U. Freizeitausgleich Berater bei Betriebsänderung, §§ 40 I, 111 S. 2 BR-Wahl, § 20 III Einigungsstelle, § 76a Sachverständige, § 80 III 1 BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit, § 37 II BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, § 37 III Freizeitausgleich u.U. Auszahlung wie Überstunden Achtung: Grundsätzlich muss der AGeb nur die erforderlichen Kosten tragen!
Wichtige Grundlagen für Ersatzmitglieder I Kapitel 4. Teilnahme an der Betriebsrats-Sitzung
Ersatzmitglieder bei Verhinderungsfällen Ausgangspunkt: BRM teilt dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe seine Nichtteilnahme an einer Sitzung mit (§ 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG) (BRV muss nicht prüfen, ob die Umstände wirklich vorliegen) Tatsächliche Verhinderung BRM „kann“ nicht kommen z.B. Krankheit, Urlaub etc. Rechtliche Verhinderung BRM „darf“ zu einem bestimmten TOP nicht teilnehmen Unmittelbare eigene Betroffenheit, z.B. eigene Versetzung / Kündigung des BRM Nicht bei internen BR-Angelegenheiten, z.B. Wahl des Vorsitzenden, Ausschusses, Schulungsteilnahme, Freistellung, Abwahl als BR-Vorsitzender © RA Urs Peter Janetz
Überblick: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds Entscheidet sich ein BRM trotz Verhinderung zur Sitzung zu kommen, ist dies zulässig. Das Stamm-Mitglied hat ein vorrangiges Teilnahmerecht vor dem Ersatzmitglied Arbeits-unfähigkeit wegen Krankheit (+) Erholungs-Urlaub (+) Teilnahme an BR-Schulung (+) Beschäftigungsverbot b. Schwangerschaft (+) bei allg. Beschäftigungsverbot (-) wenn sich Beschäftigungsverbot nur auf bestimmte Tätigkeit bezieht Elternzeit (+) außer BRM arbeitet (in Teilzeit) weiter Verhinderung aus Privatsphäre BRM (+), z.B. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger, Gerichts-termin BRM direkt persönlich betroffen (+), z.B. Beschlussfassung über Kündigung / Versetzung des BRM Berufliche Verhinderungsgründe (+), bei auswärtiger Tätigkeit d. BRM, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.B. Montage im Ausland, u.U. Dienstreise) (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem BRM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben oder das BRM bei einem Interessenskonflikt zugunsten des beruflichen Termins entschieden hat (Entscheidung des BRM!). i.d.R. hat der AGeb für Vertretung zu sorgen oder die Termine so einzurichten, dass die Sitzungsteilnahme möglich ist
Bestimmung des Nachrückers, §§ 25 I 1, II, BetrVG, 22, 15 WO) bei Personenwahl (Mehrheitswahl) Es rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied mit den nächstmeisten Stimmen nach Ausnahme: Durch Verhinderung ist die Quote des Minderheitengeschlechts nicht mehr gewahrt. Dann rückt das Ersatzmitglied mit dem „richtigen“ Geschlecht und den nächst-meisten Stimmen nach. Gibt es niemanden mehr vom Minderheitengeschlecht, verbleibt es beim Grundsatz bei Listenwahl (Verhältniswahl) Es rückt grundsätzlich das nächste nicht berücksichtigte Kandidat der Liste nach, von dem das verhinderte BRM stammt Ausnahme: Durch Verhinderung ist die Quote des Minderheitengeschlechts nicht mehr gewahrt. Es rückt der nächste Kandidat der Liste mit dem „richtigen“ Geschlecht der Liste nach. Gibt es auf der Liste niemanden mehr vom „richtigen“ Geschlecht, kommt es u.U. zum Listensprung. Das Ersatzmitglied kommt dann von der nächsten nicht berücksichtigten Liste, auf der noch Kandidaten des „richtigen“ Geschlechts sind. Gibt es niemanden des „richtigen“ Geschlechts mehr, bleibt es beim Grundsatz. © RA Urs Peter Janetz
Beispiel: Nachrücker bei Minderheitengeschlecht Ausgangspunkt: BR mit 9 Mitgliedern; Minderheitengeschlecht: Frauen => 3 Sitze; Wahlergebnis: Liste 1: Alfons; Bernd; Claus; Dieter; Elisabeth Liste 2: Franz; Günther; Hanna Liste 3: Ilona Liste 1: 200 Stimmen Liste 2: 120 Stimmen Liste 3: 65 Stimmen : 1 Alfons 200 Franz 120 Ilona 65 : 2 Bernd 100 Günther 60 Matthias 32,5 : 3 Claus 66,66 Hanna 40 Norbert 21,66 : 4 Dieter 50 Klaus 30 Otto 16,25 : 5 Elisabeth Leonhard 24 Paula 13 : 6 James 33,33 Renate 10,83 :7 Quirin 28,57 VERHINDERT 4) 1) eigentlich 2) nächste nicht berücksichtigte Höchstzahl 3) nächste nicht berücksichtigte Höchstzahl © RA Urs Peter Janetz
Wer ist zur BR-Sitzung einzuladen? BR-Mitglieder bzw. Ersatz-mitglieder Arbeitgeber SBV JAV Weitere Teilnehmer, z.B. (im BR vertretene) Gewerk-schaften auch eigentlich verhindertes BRM einladen (außer bei rechtlicher Verhinderung) auf Antrag ¼ der BR-Mitglieder beratend, § 31 BetrVG Keine Pflicht zur Einladung, außer im Fall des § 29 IV BetrVG Aber vorher zu verständigen, § 30 S. 4 BetrVG Immer beratendes Teilnahmerecht, § 32 BetrVG Mitglied Sprecheraus-schuss (§ 2 II 2 SprauG) Von Kdgg. betroffener AN (§ 102 II 4 BetrVG) Auskunftsperson (§ 80 II 3 BetrVG) 1 JAVM beratend immer, § 67 I BetrVG Komplette JAV bei § 67 II 2, II BetrVG (u.U. StimmR) © RA Urs Peter Janetz
Zeitpunkt der Sitzung Zeitpunkt der Sitzungen Grundsätzlich: Ermessen des BRV (vgl. § 29 II 1 BetrVG), aber er muss Sitzung einberufen, wenn: > Vorgaben durch feste Sitzungstermine (z.B. in GO) > ¼ der BRM verlangen Sitzung, § 29 III BetrVG > Arbeitgeber verlangt Sitzung, § 29 III BetrVG Zeitliche Lage, § 30 BetrVG: i.d.R. während der Arbeitszeit BRV hat betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen © RA Urs Peter Janetz
Vorlaufzeit / „rechtzeitige“ Einladung i.S.v. § 29 II 3 BetrVG: i.d.R. Ausgangspunkt: ca. 3 Tage bei eiligen Themen (z.B. Anhörung zur außerordentlichen Kündigung) auch kurzfristig (u.U. am gleichen Tag) Bei umfassenden Themen auch mal länger (z.B. Beschlussfassung über umfangreiche BV) Beachte: Hauptfunktionen der Einladung Erinnerungsfunktion (problematisch bei zu langer Vorlaufzeit) Vorbereitungsfunktion (problematisch bei zu kurzer Vorlaufzeit) © RA Urs Peter Janetz
Form der Einladung Unter Mitteilung der Tagesordnung, § 29 II 3 BetrVG (Vorbereitungsfunktion) Keine Form vorgeschrieben, auch mündliche Einladung / Tagesordnung möglich BRV entscheidet über TO, sofern nicht ein Fall der § 23 III BetrVG vorliegt wann, welche Themen in welcher Reihenfolge TOP müssen (nur) inhaltlich benannt sein, Absicht der Beschlussfassung muss nicht auf TO stehen © RA Urs Peter Janetz
Ergänzung der TO Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter „Sonstiges“). Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO geändert (Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13): 1) Alle BRM wurden rechtzeitig geladen Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem. § 33 Abs. 2 BetrVG. (früher: vollzählig versammelt) & 3) Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen
Beschlussfassung / Mehrheiten (1) Ausgangspunkt: BR mit 9 Mitgliedern Beschlussfähigkeit, 33 II BetrVG (+), wenn an der Abstimmung teilnehmen mindestens: * wenn BR während der Beschuss-fristen (z.B. § 102 BetrVG) beschluss-unfähig ist und eine Auffüllung durch Ersatzmit-glieder nicht möglich, ist von verminder-teter Anzahl auszugehen u.U. analoge Anwendung von § 22 BetrVG* Einfache Mehrheit (§ 33 I BetrVG) erreicht, wenn z.B. 5 BRM an der Abstimmung teilnehmen und mit „ja“ stimmen mindestens: JA NEIN Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist
Beschlussfassung / Mehrheiten (2) § 13 II Ziff. 3 BetrVG: Rücktritt des BR Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit „ja“ stimmen mindestens: § 36 BetrVG: Geschäftsordnung §§ 27 II 2; 28 I 3 BetrVG: Aufgabenübertragung auf Ausschüsse §§ 28a I 1 BetrVG: Aufgabenübertragung auf Arbeitsgruppen Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! usw., z.B. §§ 58 II; 107 III 1 BetrVG 3/4 - Mehrheit erreicht, wenn mit „ja“ stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! § 27 I 5 BetrVG: Abberufung von BA-Mitgliedern § 28 I 2 BetrVG: Abberufung von Ausschussmitgliedern § 27 I 5 BetrVG: Abberufung von Mitgliedern gemeinsamer Ausschüsse Einstimmigkeit (der Abstimmenden) Ergänzung der Tagesordnung
Geschäftsführung: Ablaufplan BR-Sitzung / Beschlussfassung mind. die Hälfte der BR-Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. § 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Beschluss- fähigkeit II) I) Wer? BR-Vorsitzender, § 29 II 1 Wen? BR-Mitglieder, § 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, § 29 II 6 JAV, §§ 29 II 4; 67 I SBV, §§ 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, § 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, § 31 Einladung Wann? rechtzeitig, § 29 II 3 Wie? unter Mitteilung TagesO, § 29 II 3 Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR-Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste Protokoll (Mindest- voraus- setzungen gem. § 34 Abs. 1) IV) III) alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach § 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, § 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. § 35 möglich (durch JAV / SBV) Beschluss- fassung
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