Herbstdienstbesprechung 2018

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Herbstdienstbesprechung 2018 Namensrechtliche Fragen bei Heirat und Geburt von Deutschen im Ausland Sachverhalte 2 1 1

Allgemeines Es gibt kein einheitliches internationales Namensrecht Keine Regelungen der EU Keine unmittelbar anwendbaren völkerrechtliche Vereinbarungen

Nr. 34.5 PstG-VwV (Namensführung der Ehegatten) – analog anwendbar für Kindesnamensrecht: „Hinsichtlich der Namensführung der Ehegatten ist vom Standesamt festzustellen, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen oder nach den in Frage kommenden Heimatrechten kraft Gesetzes eine bestimmte Namensführung eingetreten ist. Dafür genügt in der Regel, dass eine bestimmte Namensführung in der ausländischen Urkunde über die Eheschließung vermerkt ist, wenn diese Namensführung nach den in Betracht kommenden Rechten zulässig war und die Ehegatten erklären, dass sie ihrem Willen entsprach. Haben die Ehegatten bei der Eheschließung den Namen in einer Weise gewählt, die sinngemäß der Rechtswahl nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entspricht, so ist auch diese Wahl anzuerkennen."

Geburt im Ausland mit Bezug zu Deutschland Notwendige Prüfschritte vor Beurteilung der Namensführung: 1. Abstammung (Art. 19 Abs. 1, Art. 23 EGBGB) 2. Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG) 3. Sorgerecht (Art. 16 KSÜ)

In den nachfolgenden Sachverhalten wird davon ausgegangen, dass die Abstammung der Kinder eindeutig geklärt ist. die Kinder eindeutig deutsche Staatsangehörige sind. Ein entsprechender Antrag durch eine berechtigte Person wird unterstellt. Auf die Vorlagepflicht an die Standesamtsaufsicht gemäß Anlage zum IMS vom 16.02.2015, Nr. 3.3 und 3.4 wird verwiesen.

Fall 1 Fall 1 Grundfall Karl Hinterhuber, österreichischer Staatsangehöriger und Sigrid Hinterhuber geb. Schreier, deutsch, sind die miteinander verheirateten Eltern des am 14.10.2018 in Graz/Österreich geborenen Sohnes Korbinian. Laut österreichischer Geburtsurkunde führt das Kind den Familiennamen Hinterhuber. Die Eltern beantragen die Nachbeurkundung in Deutschland in gleicher Weise.

Fall 1 Fall 1 – Variante 1 Die verheirateten Eltern von Korbinian haben bei der Eheschließung keinen Ehe­namen bestimmt. Der Vater führt den Familiennamen Hinterhuber, die Mutter den Familien­namen Schreier. Laut Geburtsurkunde führt das Kind den von den Eltern bestimmten Familien­namen Schreier.

Staatsangehörigkeit des Kindes? Fall 1 Beginn der Prüfung Art. 10 Abs. 1 EGBGB Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Staatsangehörigkeit des Kindes?

Fall 1 Mutter Vater deutsche Staatsangehörige österreichischer Staatsangehöriger Kind deutscher Staatsangehöriger - § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und österreichischer Staatsangehöriger - § 7 Abs. 1 Nr. 2 österr. Staatsbügerschaftsgesetz Aus deutscher Sicht – deutsche Staatsangehörigkeit vorrangig (effektive StAng) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB

Kind führt den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen Fall 1 Nach deutschem Recht: Kind führt den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen § 1616 BGB

Fall 1 § 155 Abs. 1 Satz 1 ABGB – Österreich Aber beachte: Namensführung des Kindes nach österreichischem Recht: Aus Sicht von A: Maßgeblich Heimatrecht des Kindes (§ 13 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 österr. IPR-Gesetz) Österr. Staatsangehörigkeit vorrangig (§ 9 Abs. 1 Satz 2 österr. IPR-Gesetz) § 155 Abs. 1 Satz 1 ABGB – Österreich Kind führt gemeinsamen Familiennamen der Eltern

Fall 1 Ergebnis für die Durchführung der Nachbeurkundung: Das Kind hat zum Zeitpunkt der Geburt den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erworben! Zeitpunkt der Geburt des Kindes für die Darstellung im Geburtenregister maßgebend Spätere Änderungen sind als Folgebeurkundungen Einzutragen !

Darstellung im Register (Anlage 8) Fall 1 Darstellung im Register (Anlage 8)

Fall 1 – Variante 1 Fall 1 – Variante 1 Die verheirateten Eltern von Korbinian haben bei der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt. Der Vater führt den Familiennamen Hinterhuber, die Mutter den Familien­namen Schreier. Laut Geburtsurkunde führt das Kind den von den Eltern bestimmten Familiennamen Schreier.

Wer ist Inhaber des Sorgerechts? Fall 1 – Variante 1 Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen Sorgerechtliche Situation zum Zeitpunkt der Geburt entscheidet über Namenserwerb (§§ 1617, 1617 a BGB) Vorfrage: Wer ist Inhaber des Sorgerechts?

Fall 1 – Variante 1 Selbständige Anknüpfung (aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts) unselbständige Anknüpfung (aus Sicht des Kollisionsrechts, welches die Hauptfrage [= Namensführung]beherrscht) Deutsches Kollisionsrecht Völkerrechtliche Vereinbarungen vorrangig – Art. 3 EGBGB) Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern -KSÜ- vom 19.10.1996, in Kraft getreten für Deutschland am 01.01.2011

Maßgeblich also: Recht am g.A. des Kindes Fall 1 – Variante 1 § 16 Abs. 1 KSÜ (1) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Art. 21 Abs. 1 KSÜ (1) Der Begriff »Recht« im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Maßgeblich also: Recht am g.A. des Kindes

Fall 1 – Variante 1 Im Ergebnis gleich Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, wo der g.A. des Kindes ist. Mangels anderer Hinweise: Deutschland oder Österreich Im Ergebnis gleich Die Eltern sind seit Geburt des Kindes gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge D: §§ 1626 Abs. 1, 1626a BGB, A: § 177 Abs. 1 Satz 1 ABGB

Fall 1 – Variante 1 Die Namensführung des Kindes richtet sich nach § 1617 Abs. 1 BGB. Gemeinsame Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens erforderlich In Deutschland wirksam, wenn in Österreich im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt abgegeben wurde. Nach Beurkundung der Geburt abgegeben: Öffentliche Beglaubigung erforderlich und empfangsbedürftig durch zuständiges deutsche Standesamt

Fall 1 – Variante 1 Lt. Sachverhalt wurde die Erklärung bei der Geburt des Kindes abgeben Aus österreichischer Sicht nachvollziehbar § 155 Abs. 2 Satz 1 ABGB: Bei getrennter Namensführung kann der Name eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Aus deutscher Sicht ebenfalls passend - § 1617 Abs. 1 BGB

Fall 1 – Variante 1 Empfehlung: Bitte an das österreichische Standesamt die Erklärung auf „kleinem Dienstweg“ zu übermitteln (z.B. per Fax) Ratsam! Besonderheit im österreichischem Recht: Bei fehlender Bestimmung erhält das Kind den Familienname der Mutter. Somit wäre ohne Erklärung im vorliegenden Fall GU kein ausreichender Nachweis über Namensbestimmung

Darstellung im Register Anlage 9 Fall 1 – Variante 1 Darstellung im Register Anlage 9

Fall 1 – Variante 2 Fall 1 – Variante 2 Wie Variante 1. Nunmehr lautet der Familienname des Kindes in der Geburtsur­kunde allerdings Schreier-Hinterhuber. Mit diesem Namen soll das Kind auch in Deutschland beurkundet werden.

Fall 1 – Variante 2 Bei Nachbeurkundung -> Vorrang des D-Rechts § 10 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 1617 Abs. 1 BGB Keine Möglichkeit den Doppelnamen im deutschen Recht zu führen. Österreichisches Recht § 155 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz ABGB „Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden“

Rechtswahl – Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Fall 1 – Variante 2 Das gewünschte Ergebnis des Doppelnamens ist aber erreichbar über Rechtswahl – Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Keine qualifizierte Form der Erklärung erforderlich, wenn die Rechtswahl im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt erklärt wird Umkehrschluss aus Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EGBGB Vgl. hierzu Wall, StAZ 2018. 169, 171, 172

Konkludente Rechtswahl Fall 1 – Variante 2 Lt. Sachverhalt lediglich sachrechtliche Erklärung der Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge nach österreichischem Recht zur Bestimmung des Namens Herrschende Meinung: Konkludente Rechtswahl  Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bietet Rechtswahlmöglichkeit.  Gewünschte Namensführung ausschl. nach österr. Recht möglich

„Schreier-Hinterhuber“. Fall 1 – Variante 2 Ergebnis für diese Fallgestaltung: Das Kind führt auch für den deutschen Rechtsbereich seit seiner Geburt den Familiennamen „Schreier-Hinterhuber“.

Darstellung im Register (Anlage 10) Fall 1 – Variante 2 Darstellung im Register (Anlage 10)

Fall 2 Fall 2 Giovanni Calzone, italienischer Staatsangehöriger, und Monika Flech, deutsch, sind „eheliche“ Eltern der am 7.12.2017 in Pisa/Italien geborenen Tochter Emma. In der italienischen Geburts­ urkunde ist das Kind mit dem Familiennamen Calzone eingetragen. Diesen Namen soll das Kind auch in Deutschland führen.

Fall 2 Ausgangspunkt der Prüfung; Art. 10 Abs. 1 EGBGB Kind ist Doppelstaater D –StAng.: Ableitung von der Mutter ( § 4 Abs.1 StAG) I -StAng.: Ableitung vom Vater (Art. 1 ital. StAG) Maßgeblich jedoch für die Nachbeurkundung ist D- Recht -> Effektive StAng. i.S.d.Art. 5 Abs.1 Satz 2 EGBGB

Fall 2 Eltern führen keinen Ehenamen ▼ Recht der Namensführung bestimmt sich über die sorgerechtlichen Verhältnisse Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern -KSÜ- vom 19.10.1996, in Kraft getreten für Deutschland am 01.01.2011

Fall 2 Maßgeblich also: Recht am g.A. des Kindes Nach dem Sachverhalt entweder I – Recht: I seit 01.01.2016 Vertragsstaa KSÜ -> keine Anwendung des Art. 21 Abs. 2 KSÜ oder D – Recht: keine näheren Angaben im SV ▼ Beide Rechtsordnungen führen zum gemeinsamem Sorgerecht der Eltern seit Geburt (§§ 1626., 1626 a BGB; Art. 320 ital. ZGB)

Fall 2 Anwendbar für Nachbeurkundung aus deutscher Sicht daher (§ 1617 BGB) ▼ Gemeinsame Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens erforderlich Nach Beurkundung der Geburt abgegeben: Öffentliche Beglaubigung erforderlich und empfangsbedürftig durch zuständiges deutsche Standesamt

Fall 2 Begründung: Kein Hinweis im Sachverhalt, dass bereits beim St.Amt Pisa Namenserklärung zu „Calzone“ erfolgt ▼ Aus I –Sicht kommt für Namenserwerb des Kindes effektives I – Heimatrecht zur Anwendung. Kollisionsnorm zum Namensrecht im I – Recht nicht vorhanden

Fall 2 I aber Mitglied im CIEC-Übereink. Nr. 19 vom 05.09.1980 ▼ Heimatrecht des Namensträgers für das auf Vor- und Familiennamensführung anzuwendende Recht maßgeblich (Art. 1, Art. 2 CIEC Nr. 19) Mehrstaater mit auch I – StAng. sind nach I – Recht zu behandeln (Art. 19 I – IPR – Gesetz)

Fall 2 I – Kindesnamensrecht legt im Wege des Gewohnheitsrechts fest ▼ Eheliche Kinder erhalten den Zunamen des Vaters! Diese Art des Namenserwerbs nicht ausreichend für Namenserwerb nach deutschem Recht! Kind hat aus D –Sicht mangels Namenserklärung noch keinen Familiennamen erworben

Falls Namenswunsch für Familienname Kind auch in D - > „Calzone“ ▼ Namensbestimmung gem. § 1617 Abs. 1 BGB noch erforderlich Öffentliche Beglaubigung (§ 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB) Entgegennahme durch zuständiges Standesamt (§ 45 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 PStG) Zur Beglaubigung oder Beurkundung befugt jeder Standesbeamte ( § 45 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz PStG). Empfangszuständigkeit in dieser Reihenfolge:

Fall 2 Deutscher Geburtenregisterführer mangels eines solchen Der Standesbeamte des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes des Kindes oder eines Elternteils sonst Der Standesbeamte des g.A. oder des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes des Kindes oder eines Elternteils bei Fehlen auch dieser Zuständigkeit StA I von Berlin (§ 45 Abs. 2 PStG)

Fall 2 Beachte: Namensbestimmung IST erstmaliger Erwerb eines Namens aus deutscher Sicht ▼ Bestimmung wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. (Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht (Kommentar), RdNr. 77 zu § 1617 BGB)

Fall 2 Für die Umsetzung sind zwei Szenarien denkbar: Formgerechte und durch Entgegennahme wirksame Namensbestimmung erfolgt -> Nachbeurkundung im D-Geburtenregister vorzunehmen -> Wegen oben beschriebener Rückwirkung ist es denkbar, den bestimmten Familiennamen des Kindes „Calzone“ sogleich in den Haupteintrag aufzunehmen -> Widerspruch zu Nr. 36.3 PStG-VwV, diese Vorschrift verlangt die Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geburt (in Italien) -> AUSSERDEM ▼

Fall 2 Einzige Ausnahme gem. Nr. 36.3 PStG-VwV für eine sofortige Einarbeitung in den Haupteintrag ist die ebenfalls rückwirkende Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. ▼ Wortlaut der Bestimmung legt nahe, im Haupteintrag noch gar keinen Familiennamen einzutragen und Das Geburtenregister sofort um eine Folgebeurkundung zu bezüglich der Namenbestimmung zu ergänzen.

Fall 2 In diesem Fall Familienname des Kindes bleibt im Haupteintrag leer Hinweis auf Sachrecht der Namensführung des Kindes (hier: deutsch) Anlass der Beurkundung im Haupteintrag „Geburt im Ausland“ Für Frau Flech erfolgt Elementbezeichnung „1“ und fam.rechtl. Bezeichnung „Mutter“ Herr Calzone wird mit Elementbezeichnung „2“ und fam.rechtl. Bezeichnung „Vater“ im Haupteintrag verlautbart.

Darstellung im Register siehe Anlage 11 Fall 2 Darstellung im Register siehe Anlage 11

Fall 2

Fall 2 Sofort im Anschluss daran: Folgebeurkundung über rückwirkende Namensbestimmung Anlass der Beurkundung : „Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens“ Aktualisierung des relevanten Datenfeldes -> bei „Kind“ Vermerk „Geburtsname. Calzone“ Datum der Wirksamkeit: Tag der Geburt des Kindes = 07.12.2017 Fortführung Hinweise entfällt!

„Schichtenmodell“ !! Fall 2 Neu mit AUTISTA 11 (ab 01.11.2018): Im Geb.Reg. wird NICHT NUR die Fortführung, sondern der gesamte Eintrag (also auch die Beurkundungsdaten der Eltern – obgleich unverändert – nochmals dargestellt und signiert. „Schichtenmodell“ !!

Darstellung im Register siehe Anlage 12 Fall 2 Darstellung im Register siehe Anlage 12

Fall 2

Fall 2

Fall 2 Darstellung in Anl. 12 entspr. Nr. 36.3 PStG-VwV Alternativer Denkansatz: Gesetzgeber hat diesen Fall möglicherweise nicht bedacht -> Regelungslücke!! Im Gegensatz zu hier (rückwirkend!) wirken PSt- Änderungen normalerweise „ex-nunc“. Im bes. Ausnahmefall „Nachgeburtliche Vater- schaftserklärung“ sofortige Einarbeitung in Haupteintrag angeordnet.

Fall 2 In der Konsequenz alternativer Denkansatz analog zu nachträglichen Vaterschaftsbestimmung: Nachträgliche Erst-Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes könnte sogleich in den Haupteintrag beurkundet werden. Folgebeurkundung damit entbehrlich!

Darstellung im Register siehe Anlage 13 Haupteintrag Alternative Fall 2 Darstellung im Register siehe Anlage 13 Haupteintrag Alternative

Fall 2

Fall 2

Fall 2 Denkbar auch in der Praxis: Den Eltern waren beim Antrag auf Nachbeurkundung des Kindes in ein deutsches Geburtenregister die Möglichkeiten der Namensführung (noch) nicht bekannt. ▼ Wirksame Namensbestimmung wegen Überlegung noch nicht abgegeben. In diesem Fall nur Verfahren wie in Anl. 11 und 12 dargestellt möglich!

Fall 3 Fall 3 Egon Schiller, deutsch, hat am 24.07.2018 beim Standesamt am Wohnsitz von Katja Färber in B. mit Zustimmung von Frau Färber seine Vaterschaft zu dem aus der Schwangerschaft von Frau Färber zu erwartenden Kind anerkannt. Frau Färber ist ebenfalls Deutsche.  

Fall 3 Am 28.09.2018 entbindet Frau Färber überraschend während einer gemeinsamen Urlaubsreise in Spanien in S. Beide unterzeichneten einen Geburtseintrag des spanischen Zivilregisters von S., in dem für das Kind als Familienname Schiller angegeben war. Der gleiche Name steht auch in der spanischen Geburtsurkunde des Kindes. Die Eltern wünschen die „Anerkennung“ der Namensführung in Deutschland.

Fall 3 Ausgangspunkt der Prüfung: Art. 10 Abs. 1 EGBGB ▼ Kind ist D – StAng. D – StAng.: Ableitung von Eltern ( § 4 Abs.1 StAG) (Elternschaft vgl. Art. 19 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 1591, §§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB Kein Erwerb spanische StAng. (zusätzlich) gem. span. StAngR Namenserwerb aus D – Sicht gem. § 1616 ff BGB

Fall 3 Eltern ohne Ehename: ▼ Prüfung der sorgerechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des Kindes (vgl. Fall 1 Var. 1 und Fall 2) Beurteilung n. d. Recht des g.A. des Kindes (Art. 16 KSÜ, s.o.) Hat Kind g.A. in Spanien erworben?

Fall 3 Herrschende Meinung: Nur zufälliger Geburtsort – wie hier – begründet keinen g.A. ▼ In einem solchen Fall abzustellen auf die zukünftige Entwicklung, d.h. auf den dauernden Aufenthalt des Kindes im Anschluss an die Geburt Nach den Angaben im SV ist dies Deutschland

Fall 3 Sorgerecht für Kind damit nach § 1626 ff. BGB ▼ Keine Angaben im SV zu vorgeburtlicher Sorgeerklärung i.S.d. § 1626 b Abs. 2 BGB Alleiniges Sorgerecht damit nach § 1626 a Abs. 1, Abs. 3 BGB Damit Familienname des Kindes seit Geburt „Färber“ (§ 1617 a Abs. 1 i.V.m. § 1626 a Abs. 3 BGB)

Fall 3 Wirksame Namenserteilung i.S.d. § 1617 a Abs. 2 BGB liegt nicht vor. ▼ Erklärung beider Elternteile zum Eintrag in das E – Geburtenregister ist insofern unerheblich. Nach D – Recht bedarf Erteilung des Namens des anderen Elternteils sowie dessen Einwilligung gegenüber dem St.Amt der öffentlichen Beglaubigung (§ 1617 a Abs. 2 Satz 3 BGB).

Fall 3 Qualifiziertes Formerfordernis! ▼ Exklusive Empfangszuständigkeit des zuständigen deutschen Standesbeamten (§ 45 Abs. 2 PStG) -> vgl. hierzu auch Fall 2 Damit wirksame Namenserteilung bis dato nicht erfolgt!

Fall 3 Die Rechtslage im SV hat spanisches Standesamt vermutlich nicht erkannt. ▼ Auch nach E – Kollisionsrecht unterliegt Namensführung des Kindes dem D – Recht (Art. 1 und 2 Übereinkommen Nr. 19 vom 05.09.1980, i.K. für Spanien ab 01.01.1990). Fehlendes Hintergrundwissen v.a. zur Zuständigkeit Möglicherweise Fehlschluss: Rechtslage E ≤≥ Rechtslage D

Fall 3 Ergebnis in der Gesamtschau: ▼ Kind führt nach D - Recht den Familiennamen „Färber“ Mit diesem Namen Aufnahme in den Kerneintrag des deutschen Geburtenregisters! Im Hinweisteil erfolgt Verlautbarung des Sachrechts, dem die Namensführung des Kindes unterliegt, also „deutsch“.

Darstellung im Register siehe Anlage 14 Fall 2 Darstellung im Register siehe Anlage 14

Fall 3

Fall 3

Fall 3 Gewünschter Name des Vaters „Schiller“ setzt formgerechte Namenserteilung gem. § 1617 a Abs. 2 BGB voraus. ▼ Erforderlich: Erklärung der Mutter und Einwilligung des Vaters (öffentlich beglaubigt) Zuständig: Jeder Standesbeamte (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB Empfangszuständig: § 45 Abs. 2 PStG -> vgl. Fall 2

Fall 3 Wirkung der Namenserteilung: Folgebeurkundung im Geb.Reg. ▼ Anlass der Beurkundung: „Erteilung des Familiennamens“ Aktualisierung relevantes Datenfeld beim Kind: „Geburtsname Schiller“ Unveränderte Darstellung des restlichen Eintrages, aber Signatur Gesamteintrag -> Schichtenmodell

Fall 3 Datum der Wirksamkeit: Tag der Entgegennahme gem. § 45 Abs. 2 PStG durch zuständiges Standesamt ▼ Fortführung Hinweisteil entfällt

Darstellung im Register siehe Anlage 15 Fall 3 Darstellung im Register siehe Anlage 15

Fall 3

Fall 3

Fall 3 Alternative: Erklärung zur gemeinsamen Sorge gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ▼ Damit Möglichkeit zur Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes gem. § 1617 b Abs. 1 BGB binnen 3 Monaten nach Erklärung Zuständigkeit für Beurkundung und Entgegennahme siehe Ausführungen oben

Das war‘s für diesmal! Auch wenn Sie‘s nicht glauben: Für heute haben Sie‘s geschafft!!! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bereits jetzt: Schöne Feiertage und auf ein Wiedersehen bei der Fachtagung 2019 in München.