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Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

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Präsentation zum Thema: "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen"—  Präsentation transkript:

1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

2 Welche Vorschriften gab es bisher für die Ehemündigkeit?
Lernziele Welche Vorschriften gab es bisher für die Ehemündigkeit? Was hat sich zum (Inkrafttreten des Gesetzes) geändert? Welche Übergangsvorschriften gibt es? Wie verläuft ein Eheaufhebungsverfahren?

3 Ausgangssituation bis 21.07.2017
Ehemündigkeit nach deutschem Recht § 1303 BGB Ehemündigkeit (bis im Ehegesetz geregelt) Absatz 1: Volljährigkeit Absatz 2: Ausnahmeregelungen Absatz 3: Befreiung durch das Familiengericht Ehemündigkeit nach deutschem Recht Mit der Neuregelung des Volljährigenrechts im Jahr 1974 hatte damals der Gesetzgeber in § 1 Absatz 1 Ehegesetz (EheG) geregelt, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden soll. Auf Antrag eines minderjährigen Verlobten konnte das Vormundschaftsgericht jedoch eine Befreiung vom Alterserfordernis erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hatte und der künftige Ehegatte volljährig war (§ 1 Absatz 2 EheG). Zusätzlich bedurfte es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen (§ 3 EheG). Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz (das am in Kraft getreten ist), wurde das Ehegesetz aufgehoben. Die Regelungen zur Ehemündigkeit wurden nun in § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Es ergaben sich dabei einige Änderungen. So war nun das Familiengericht für die Befreiung vom Alterserfordernis zuständig. Außerdem war keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr notwendig. Der gesetzliche Vertreter der/des minderjährigen Verlobten wurde im Rahmen des Befreiungsverfahrens vom Familiengericht beteiligt. Eine Befreiung konnte gegen den Willen des/der gesetzlichen Vertreter/s nur ausgesprochen werden, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruhte. Die Einführung dieser Regelung im Jahr 1974 erfolgte, da die Anhebung des Ehemündigkeitsalters für die Frau von 16 auf 18 Jahren nach Auffassung des Gesetzgebers nicht auf alle Lebenssachverhalte passe. Vielmehr sollte es möglich sein, den besonderen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Dazu konnte nach damaliger Einschätzung die Schwangerschaft einer Minderjährigen gehören.

4 Ausgangssituation bis 21.07.2017
§ 1314 BGB Eheaufhebung u.a. möglich wegen Verstoß gegen Ehemündigkeit § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung Absatz 1 Satz 1 Nr. 1: Ausnahmeregelungen bei Verstoß gegen Ehemündigkeit Eheaufhebung Ehen, die z.B. unter Verstoß des § 1303 BGB (Ehemündigkeit) geschlossen wurden, konnten nach § 1314 BGB aufgehoben werden. Bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses waren die Ehen aber wirksam. Die Aufhebung der Ehe (mit Wirkungen für die Zukunft) konnte jeder Ehegatte beantragen, sowie die zuständige Verwaltungsbehörde. In Baden-Württemberg ist dies das Regierungspräsidium Tübingen (Verordnung vom , GBl. S.2). Der Antrag ist nicht fristgebunden. Ausnahme: Eine unter Verstoß gegen § 1303 BGB geschlossene Ehe konnte nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB nicht aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit nach § 1303 Absatz 2 BGB bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht volljährig war, die Eheschließung genehmigte oder wenn der zwischenzeitlich volljährig gewordene Ehegatte zu erkennen gegeben hatte, dass er die Ehe fortsetzen will, sie also bestätigte.

5 Ausgangssituation bis 21.07.2017
Internationales Privatrecht Artikel 13 EGBGB Eheschließung Absatz 1 Ehevoraussetzungen unterliegen Heimatrecht Beachtung von Artikel 4 EGBGB: Rückverweisungen oder Weiterverweisungen und Artikel 6 EGBGB: „ordre public“ Internationales Privatrecht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unterliegen die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Zu diesen materiellen Eheschließungsvoraussetzungen gehört auch die Ehemündigkeit. Rück- und Weiterverweisungen sind zu beachten (Artikel 4 Absatz 1 EGBGB). Ist nach diesen Grundsätzen ausländisches Recht anzuwenden, ist aber auch Artikel 6 EGBGB (Öffentliche Ordnung - ordre public) zu beachten. Danach wird eine ausländische Rechtsnorm nicht angewandt, wenn sie im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Anwendung des ausländischen Rechts mit den Grundrechten unvereinbar ist. Im Eherecht hatte die Rechtsprechung bei der Abwägung folgende Maßstäbe entwickelt: Zwangsehen begründen stets einen Verstoß gegen den ordre public, da sie mit der durch Artikel 6 Grundgesetz (GG) geschützten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind. Liegt keine Zwangsehe vor und hat ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird ebenfalls ein Verstoß gegen den ordre public angenommen, ab 16 Jahren hingegen eher nicht. Für Ehen zwischen 14. und 16. Lebensjahr bedarf es einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

6 Lebenspartnerschaften bis 30.09.2017
§ 1 LPartG: Mindestalter Volljährigkeit Bei Auslandsbezug Artikel 17b Absatz 1 EGBGB: „Sachvorschriften des Register führenden Staates“ Zum Vergleich: Lebenspartnerschaften (bis ) Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), das zum in Kraft getreten ist, sieht in § 1 Absatz 3 Nr. 1 als Mindestalter für die Begründung einer Lebenspartnerschaft die Volljährigkeit vor. Eine Befreiungsmöglichkeit für Minderjährige (Familiengericht) gibt es im LPartG nicht. Bei der Begründung von Lebenspartnerschaften in Deutschland mit Auslandsbezug ist Artikel 17b Absatz 1 EGBGB zu beachten. Danach unterliegt die Begründung der Lebenspartnerschaft den Sachvorschriften des Register führenden Staates (Sachnormverweisung). Es gilt damit stets deutsches Recht.

7 Gesetzgebungsverfahren
Gesellschaftlicher Wandel In Deutschland wurden kaum noch Ehen mit Minderjährigen geschlossen Flüchtlinge: vermehrt verheiratete Minderjährige nach Deutschland gekommen Beschluss OLG Bamberg vom Wandel in der Gesellschaft In der Gesellschaft wurden Ehen von Minderjährigen zunehmend kritisch gesehen. Die Erwägungen des Gesetzgebers im Hinblick auf ledige Mutterschaft (die 1974 zur Befreiungsmöglichkeit vom Erfordernis der Ehemündigkeit führten) sind in der heutigen Gesellschaftsordnung weitgehend überholt. Heute wird die ledige Mutterschaft in der Gesellschaft in der Regel nicht mehr als Makel angesehen, wie dies im Jahr 1974 noch der Fall war. Seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz (Inkrafttreten ) wird auch nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, haben die gleiche rechtliche Stellung wie Kinder, die in einer Ehe geboren werden. Eine Schwangerschaft ist heute kein zwingender Grund mehr für eine Eheschließung. In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2015 nur noch 92 Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen registriert, so dass nur noch ein geringes Bedürfnis nach einer Eheschließung durch Minderjährige besteht. (Zum Vergleich: Laut Statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2015 insgesamt Ehen geschlossen.) Im Zuge der vermehrten Einreise von Flüchtlingen (vor allem ab Sommer/Herbst 2015) wurde dann von den deutschen Behörden eine größere Zahl von verheirateten Minderjährigen registriert. Bei den zuständigen Behörden (vor allem auch bei den Jugendämtern) besteht Unsicherheit, wie mit diesen Kindern/Jugendlichen umgegangen werden soll. Auch die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland ist uneinheitlich. Eine wichtige Gerichtsentscheidung dazu war die des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg aus dem Jahr 2016. Entscheidung OLG Bamberg vom Das OLG Bamberg hatte sich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, in dem es in erster Linie um Umgangsbestimmungen eines für den minderjährigen Ehegatten bestellten Vormundes ging. Kernpunkt der Entscheidung war jedoch die Frage, ob die vor der Flucht nach Deutschland in Syrien geschlossene Ehe einer zum damaligen Zeitpunkt 14-jährigen Syrerin muslimischen Glaubens (Sunnitin) mit einem volljährigen Syrer gleichen Glaubens auch in Deutschland als wirksam angesehen werden kann. Die Syrerin war im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland 15 Jahre alt und kam zusammen mit ihrem Ehemann in eine Erstaufnahmeeinrichtung. Nach mehreren Monaten wurde die junge Frau vom Jugendamt in Obhut genommen und lebte danach getrennt von ihrem Mann in einer Jugendhilfeeinrichtung. Der Ehemann wandte sich an das zuständige Amtsgericht (Aschaffenburg) mit der Bitte um Überprüfung der Inobhutnahme, da sie verheiratet seien. Seitens des Amtsgerichts wurde ein Umgangsrecht des Ehepaares eingeräumt. Dagegen legte das zuständige Jugendamt (als Vormund der jungen Frau) Beschwerde ein. Das OLG Bamberg stellte in seinem Beschluss fest, dass dem bestellten Vormund keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt des Mündels zusteht. Nach dem amtlichen Leitsatz ist eine in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zu diesem Zeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen als wirksam anzusehen ist, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist. Das OLG lies letztlich die Frage jedoch offen, ob ein ordre public-Verstoß vorliegt. Es stellte jedoch fest, dass selbst wenn ein ordre public-Verstoß vorläge, wäre die Ehe nach dem anwendbaren syrischen Recht (wegen der Unterschreitung des dort geregelten Ehemündigkeitsalters) nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar oder aufhebbar.

8 Gesetzgebungsverfahren
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen Inkrafttreten am Bundesgesetzblatt 2017, Teil 1 Nr. 48, Seite 2429 ff. 2.3. Gesetzesinitiative Die bisherige (uneinheitliche) Rechtslage wurde, auch im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der minderjährigen Ehegatten, zunehmend als unbefriedigend angesehen. Die Bundesregierung und die Fraktionen der CDU/CSU und SPD legten daher einen gleichlautenden Gesetzentwurf vor. Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen wurde am im Bundestag und am abschließend im Bundesrat behandelt. Es ist am in Kraft getreten. Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen Bei dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, durch das Änderungen in mehreren Gesetzen erfolgen. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen aufgezeigt:

9 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1303 Ehemündigkeit Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht eingegangen werden. § 1310 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2: „Standesbeamter muss Mitwirkung an Eheschließung verweigern“ Die wichtigste Änderung betrifft § 1303, der nun lautet: „Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht eingegangen werden.“ Personen, die 16 oder 17 Jahre alt sind, dürfen damit keine Ehe schließen. Wird sie doch geschlossen, ist eine Aufhebung nach § 1314 BGB möglich. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine Ehe nicht wirksam begründen. Eine gleichwohl geschlossene Ehe ist eine Nichtehe und entfaltet damit keinerlei Rechtsfolgen. Der geänderte § 1310 Absatz 1 führt unter Satz 3 Nr. 2 auf, dass der Standesbeamte seine Mitwirkung an einer Eheschließung verweigern muss, wenn nach Artikel 13 Absatz 3 EGBGB (ebenfalls neu) die beabsichtigte Eheschließung unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt. Näheres dazu siehe unter 3.2 Damit soll vermieden werden, dass der Standesbeamte zuerst an einer unter Anwendung ausländischen Eherechts (gemäß Artikel 13 Absatz 1 EGBGB) zulässigen Eheschließung mitwirken muss, welche nach Artikel 13 Absatz 3 EGBGB unwirksam oder sofort aufhebbar wäre.

10 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1314 Aufhebungsgründe Absatz 1 Nummer 1: „Aufhebung der Ehe möglich, wenn mit Minderjährigen (ab 16 Jahre) geschlossen“ § 1315 Ausschluss der Aufhebung Absatz 1: Ausnahmen bei Verstoß gegen Ehemündigkeit Auch die Aufhebungsgründe für eine Eheschließung in § 1314 Absatz 1 wurden neu gefasst. Nach Ziffer 1 kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen dem Eheschließungsverbot nach § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Die unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsvorschriften zustande gekommene Ehe ist somit aufhebbar. Da eine Ehe unter Beteiligung eines unter 16-Jährigen eine Nichtehe ist, bedarf es dafür keiner Regelung zur Aufhebung. § 1315 Absatz 1 Nummer 1 sieht bestimmte Konstellationen vor, unter denen eine Aufhebung der Ehe bei Verstoß gegen das Eheschließungsverbot mit Minderjährigen ausgeschlossen ist. Schon bisher war eine Aufhebung ausgeschlossen, wenn der minderjährige Ehegatte nach Erreichung der Volljährigkeit zu erkennen gegeben hatte, dass er die Ehe fortsetzen will. Diese Regelung ist jetzt neu unter der Ziffer 1a) zu finden. Mit minderjährig ist hier unter 18 Jahre gemeint; nach Art. 13 Absatz 3 EGBGB kommt es nicht darauf an, ob ein ausländischer Staat ein anderes Ehemündigkeitsalter kennt. Neu aufgenommen wurde Ziffer 1b): Eine Aufhebung der Ehe ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten scheint. Dies könnte beispielsweise eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung oder eine krankheitsbedingte Suizidgefahr des minderjährigen Ehegatten sein. Eine außergewöhnliche Härte könnte sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass die Aufhebung einer unter Beteiligung von Unionsbürgern geschlossenen Ehe dessen Freizügigkeitsrecht verletzen würde. Eine Beratung/Befragung beim Standesamt erfolgt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Auf alle Fälle Vorlage an das Regierungspräsidium Tübingen zur Entscheidung.

11 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1316 Antragsberechtigung „Ehegatten und zuständige Behörde“ Absatz 3: „Zuständige Behörde muss Antrag stellen“ Die Antragsberechtigung für die Aufhebung der Ehe ist in § 1316 geregelt. Aus dem neuen Satz 2 in Absatz 3 ergibt sich, dass die zuständige Behörde den Antrag auf Aufhebung stellen muss, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will. (D.h. die Standesämter müssen an das Regierungspräsidium Tübingen eine Mitteilung machen.) Einen Entscheidungsspielraum für die zuständige Behörde (Regierungspräsidium Tübingen) gibt es damit nicht mehr; sie muss die Aufhebung der Ehe beantragen. Nur wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig ist und die Ehe bestätigt hat, darf die Behörde ausnahmsweise von einem Antrag absehen.

12 Exkurs Eheaufhebungsverfahren
Zuständige Behörde in Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Tübingen (Verordnung vom ) Ansprechpartnerin: Frau Dr. Schurr Exkurs: Eheaufhebungsverfahren Einen Antrag auf Aufhebung der Ehe können die Ehegatten und die zuständige Verwaltungsbehörde stellen. Zuständige Behörde ist in Baden-Württemberg (weiterhin) das Regierungspräsidium Tübingen. Dortige Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Schurr. Das Regierungspräsidium Tübingen ist generell (ergänzend) zuständig. Bei Antragstellung durch die Ehegatten müssen diese sich durch einen Anwalt vertreten lassen (Anwaltszwang). Aus den an das Regierungspräsidium Tübingen herangetragenen Fällen wurden bisher jährlich ca. 10 Anträge auf Aufhebung einer Ehe beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet; in der Regel ging es um „Doppelehen“ (§ 1306 BGB).

13 Exkurs Eheaufhebungsverfahren
Nummer 3.1c) VwV Aufsicht Personenstandswesen: Anträge des Standesamts über die untere Aufsichtsbehörde an das RP Tübingen mit Unterlagen Aktenvermerk über Kenntnis Aufhebungsgrund Adressen der Beteiligten Anträge des Standesamts über die Aufhebung einer Ehe sind nach Nummer 3.1 c) der VwV Aufsicht Personenstandswesen über die untere Aufsichtsbehörde an das Regierungspräsidium Tübingen zu leiten. Als Unterlagen sind vorzulegen (Aufzählung nicht abschließend): - Nachweis der Eheschließung (Ehe-/Heiratsurkunde…) - Ausländische Urkunden sind in die deutsche Sprache zu übersetzen und je nach Land entsprechend mit Legalisation bzw. Apostille zu versehen. Bei den sog. Problemstaaten ist ein abgeschlossenes Urkundenüberprüfungs-verfahren sinnvoll. - Nachweis der Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung - Je nach Eheaufhebungsgrund ggf. weitere Unterlagen Weiter sind die aktuellen Anschriften der Ehegatten anzugeben. Ebenso ist ein Aktenvermerk beizufügen. Aus diesem sollte ersichtlich sein, wie das Standesamt Kenntnis von der Ehe erhalten hat, ob es ggf. Kinder aus dieser Ehe gibt und ob die Ehegatten schon über eine mögliche gerichtliche Aufhebung der Ehe informiert wurden.

14 Exkurs Eheaufhebungsverfahren
RP stellt, wenn Voraussetzungen vorliegen, Antrag auf Aufhebung der Ehe beim zuständigen Amtsgericht RP ist in Verfahren eingebunden, auch wenn Beteiligte (Ehegatten) den Antrag stellen Mitteilung nach Abschluss des Verfahrens Im Vorfeld kann auch vorab mit Frau Dr. Schurr Kontakt aufgenommen werden, um den Sachverhalt zu schildern und abzuklären, ob hier grundsätzlich ein Eheaufhebungsverfahren möglich ist. Nach Eingang des Antrags auf Eheaufhebung beim Regierungspräsidium Tübingen werden die Beteiligten (schriftlich) dazu angehört. Im Regelfall wird dabei nur der betroffene Ehegatte angeschrieben. Nach der Anhörung wird (sofern die Voraussetzungen vorliegen), der Antrag auf Aufhebung der Ehe beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Dies ist das für den gemeinsamen Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Ist nur ein Ehegatte hier in Deutschland wohnhaft, der andere hält sich im Ausland auf und es gab noch nie einen gemeinsamen Aufenthalt hier in Deutschland, dann ist das Amtsgericht am Sitz der Regierungspräsidiums (AG Tübingen) zuständig. Das Regierungspräsidium ist als Antragsteller in das Gerichtsverfahren eingebunden. Bei Minderjährigenehen wird auch das zuständige Jugendamt (des Wohnsitzes des minderjährigen Ehepartners) beteiligt. Im Gerichtsverfahren werden beide Ehepartner angehört (rechtliches Gehör); dies gilt auch wenn ein Ehegatte seinen Wohnsitz im Ausland hat. Stellt einer der Ehegatten den Antrag auf Aufhebung der Ehe, wird das Regierungspräsidium Tübingen vom zuständigen Amtsgericht beteiligt. Nach Abschluss des gerichtlichen Eheaufhebungsverfahrens erhält die Stelle/Behörde, die das Regierungspräsidium informiert hat, Nachricht über das Ergebnis.

15 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1617a BGB Namenserteilung § 1618 BGB Einbenennung Noch von Interesse ist, dass in § 1617a Absatz 2 Satz 1 (Namenserteilung) und § 1618 Satz 1 (Einbenennung) jetzt nicht mehr auf ein unverheiratetes Kind abgestellt wird, das noch unter elterlicher Sorge steht. Durch die Änderung der Ehemündigkeit kann dieser Hinweis (unverheiratet) entfallen. (Für die Einbenennung in einer Lebenspartnerschaft wird in § 9 Absatz 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zwar auf § 1618 BGB verwiesen; der Hinweis auf „unverheiratet“ beim Kind wurde aber nicht gestrichen.) Weitere Änderungen im BGB betreffen z.B. das Adoptionsrecht, Eheverträge Betreuter oder Unterhaltspflicht.

16 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Änderungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Artikel 13 Absatz 3 neu: Nach deutschem Recht Ehe unwirksam, wenn unter 16 Jahre Ehe aufhebbar, wenn Jahre alt Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4 Änderungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche In Artikel 13 (Eheschließung mit Auslandsbezug) wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt; der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4. Nach Absatz 1 unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Dazu gehört auch die Ehemündigkeit, die in vielen Ländern schon vor dem 18. Lebensjahr gegeben ist. Auf die Ehemündigkeit des Absatzes 1 bezieht sich nun Absatz 3. Danach ist im deutschen Recht eine Ehe unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat Die Aufhebbarkeit dieser Ehen beurteilt sich nicht mehr nach ausländischem (Heimat-)Recht, sondern nach deutschem Recht. Ob die Ehe auch nach dem nach Absatz 1 für die Eheschließung maßgeblichen Recht des jeweiligen Verlobten wegen Verstoßes gegen Ehemündigkeitsvorschriften aufhebbar wäre, bedarf keiner Prüfung.

17 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Änderungen im Personenstandsgesetz § 11 Absatz 2 Standesamtsvorbehalt § 70 Absatz 1 Ordnungswidrigkeit bei Verstoß § 70 Absatz 3 Geldbuße § 11 wurde um den Absatz 2 mit Regelungen zum Standesamtsvorbehalt erweitert. Bis zum Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes zum war in § 69 PStG alter Fassung ein Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgeführt. Danach beging derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der eine kirchliche Trauung oder religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vornahm, ohne dass zuvor das Paar vor dem Standesamt die Ehe geschlossen hatte. Einige wenige Ausnahmen wie z.B. lebensgefährliche Erkrankungen waren davon ausgenommen. Im Gegensatz zu anderen Ordnungswidrigkeiten des PStG war hier aber keine Sanktion vorgesehen. Diese Regelungen wurden im neuen Personenstandsgesetz (von 2009) nicht mehr aufgenommen. Mit dem jetzigen Standesamtsvorbehalt werden religiöse oder traditionelle Handlungen, die darauf gerichtet sind, einer der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, verboten, sofern eine dieser Personen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es sind damit nicht nur religiöse Feierlichkeiten gemeint, sondern auch rituelle und traditionelle Formen anderer Kulturkreise. Das Verbot richtet sich gegen - Geistliche, die eine solche Handlung vornehmen bzw. an ihr mitwirken (z.B. Eheschließung in Moscheen) - Sorgeberechtigte eines Minderjährigen, die eine solche Handlung veranlassen - Volljährige oder Beauftragte, die einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet - anwesende Personen, die eine solche Handlung bezeugen, wenn ihre Mitwirkung für die Gültigkeit nach den religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht als erforderlich angesehen wird Folglich wurde in § 70 Absatz 1 aufgenommen, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wer entgegen § 11 Absatz 2 eine solche Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 5000 (fünftausend) Euro geahndet werden. D.h. hier hat eine Meldung an die zuständige Bußgeldstelle zu erfolgen. Änderungen weiterer Gesetze Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist nun in § 98 Absatz 2 geregelt, dass die deutschen Gerichte für die Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 EGBGB auch zuständig sind, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der der Eheschließung das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat. Weitere Änderungen, die aber nicht die Standesämter betreffen, wurden u.a. im Asylgesetz, im Aufenthaltsgesetz und im Achten Buch Sozialgesetzbuch vorgenommen.

18 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Übergangsregelungen: Artikel 229 § 44 EGBGB Siehe dazu auch Tabelle des Bundesministeriums des Innern (versandt über Aufsichten) Übergangsregelungen Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist am in Kraft getreten. In Artikel 229 EGBGB wurde in § 44 eine Überleitungsvorschrift eingefügt. Diese regelt, ob die alte Rechtslage anzuwenden ist oder nicht: Die Ehemündigkeitsregelungen des (geänderten) § 1303 BGB gelten nicht für Ehen, die vor dem (Inkrafttreten des Gesetzes) geschlossen wurden. Auch die Aufhebbarkeit dieser Ehen richten sich nach dem bis zum geltenden Recht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Aufhebung einer Ehe, für die (nach altem Recht) noch eine Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ausgesprochen und diese Ehe dann vor dem geschlossen wurde. Noch laufende Verfahren über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit haben sich nach dem erledigt; eine Befreiung kann nicht mehr erteilt werden. Unwirksame Ehen nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB liegen dann nicht vor, wenn entweder der bei der Eheschließung minderjährige Ehegatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nach deutschem Recht bereits volljährig ist (d.h. vor dem geboren wurde) oder die Ehe bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen im Ausland geführt wurde. Weitere Informationen dazu siehe Anlage (Übersicht des Bundesministeriums des Innern zu Eheschließungen bis zum und ab dem ).

19 Beispiele Fall A): Eine 17-jährige deutsche Staatsangehörige möchte beim Standesamt die Ehe schließen. Der Partner ist volljährig.

20 Lösung Fall A): § 1303 BGB schließt Heirat vor Volljährigkeit aus
Beispiele Lösung Fall A): § 1303 BGB schließt Heirat vor Volljährigkeit aus

21 Beispiele Fall B): Eine 17-jährige türkische Staatsangehörige möchte beim Standesamt die Ehe schließen. Der Partner ist volljährig.

22 Beispiele Art. 13 türk. IPR Türk. ZGB
Lösung Fall B): Aber: Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB: Ehe aufhebbar Daher: § 1310 Absatz 2 BGB: Standesbeamter muss Ehe verweigern Art. 13 EGBGB Art. 13 türk. IPR Türk. ZGB Antwort: Die Ehevoraussetzungen für die Frau richten sich nach Artikel 13 Absatz 1 EGBGB nach dem türkischen Heimatrecht. Das türkische IPR nimmt die Verweisung an („Die Voraussetzungen für eine Eheschließung richten sich nach dem Heimatrecht jedes der künftigen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung.“ – Artikel 13 Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht). Nach dem (türkischen) Zivilgesetzbuch wird die Ehemündigkeit für den Mann und die Frau mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erlangt. Zwischenergebnis: Aus türkischer Sicht ist die Eheschließung möglich. Nach Artikel 13 Absatz 3 Nr. 2 EGBGB wäre diese Ehe aufhebbar (da die Frau das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat). Die Standesbeamtin/der Standesbeamte muss damit nach § 1310 Absatz 1 Satz 3 BGB ihre/seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern. Ergebnis: Die Ehe kann daher nicht geschlossen werden bzw. erst nach Volljährigkeit der Frau.

23 Beispiele Fall C): Sterbefallbeurkundung, vorgelegt wird Eheurkunde aus Syrien Eheschließung 1981, Mann damals 20 Jahre, Frau 14 Jahre; beide syrische Staatsangehörige. Das Paar kam 2016 nach Deutschland

24 Beispiele Lösung Fall C):
Übergangsregelungen nach Artikel 229 § 44 EGBGB sind anzuwenden Absatz 4: - Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt und - kein Ehegatte bis zur Volljährigkeit gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Ehe wirksam Antwort: Die Ehe wurde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen geschlossen. Damit sind die Übergangsregelungen des Artikel 229 § 44 EGBGB anzuwenden. Nach Absatz 4 gilt Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB (die Eheschließung ist unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat) nicht, wenn die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Das Paar ist gemeinsam 2016 nach Deutschland gekommen; bei Einreise war die Frau 49 Jahre bzw. der Mann 55 Jahre alt. Ergebnis: Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, die Ehe ist damit wirksam. (Anmerkung: Zur Wirksamkeit der Eheschließung nach Heimatrecht vgl. Entscheidung des OLG Bamberg vom – Punkt 2.2.)

25 Beispiele Fall D): Zur Geburtsbeurkundung wird vorgelegt eine Eheurkunde aus Pakistan: Heirat 2016, beide Partner pakistanische Staatsangehörige und Muslime. Frau damals 15, Mann 16 Jahre alt. Beide sind seit 2017 in Deutschland.

26 Beispiele Lösung Fall D): Übergangsregelungen nach Artikel 229 § 44 EGBGB: Absatz 4 nein, da beide Ehegatten noch nicht volljährig Ehe aus deutscher Sicht eine Nichtehe Antwort: Die Ehe wurde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen geschlossen. Auch hier sind die Übergangsregelungen des Artikel 229 § 44 EGBGB anzuwenden. Nach Absatz 4 gilt Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB (die Eheschließung ist unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat) nicht, wenn die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Sowohl die Frau als auch der Mann sind noch nicht volljährig; die Übergangsregelungen greifen nicht. Ergebnis: Die Ehe ist damit aus deutscher Sicht (Artikel 13 Absatz 3 EGBGB) eine Nichtehe ohne Rechtsfolgen. (Aus pakistanischer Sicht wurde die Ehe wirksam geschlossen.)

27 Beispiele Fall E): Heirat im Libanon Die Frau ist am geboren, seit 2010 deutsch durch Einbürgerung (vorher libanesisch). Der Mann ist 1997 geboren, libanesischer Staatsangehöriger Nachbeurkundung der Eheschließung nach § 34 PStG möglich? Vorgelegt werden eine Eheurkunde und ein Ehevertrag aus dem Libanon (mit Legalisationsvermerk der deutschen Botschaft in Beirut). Die Heirat wurde am geschlossen. Beide Partner stammen aus dem Libanon. Die Frau ist am geboren und lebt hier in Deutschland. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Jahr 2010 erworben. Der Mann (geboren 1997) ist libanesischer Staatsangehöriger. Die Frau beantragt am bei ihrem Wohnsitzstandesamt die Nachbeurkundung der Eheschließung gemäß § 34 PStG.

28 Beispiele Lösung Fall E): Zu prüfen ist sowohl die formelle als auch materielle Wirksamkeit der Eheschließung. Formelle Wirksamkeit (Eheschließung nach Ortsrecht) wird unterstellt Antwort: Zu prüfen wäre hier sowohl die formelle Wirksamkeit (Artikel 11 Absatz 1 EGBGB) und die materielle Wirksamkeit der Ehe (Artikel 13 Absatz 1 EGBGB). Die formelle Wirksamkeit (Ortsrecht: Ehe wurde nach der im Eheschließungs-staat geltenden Form geschlossen) wird hier unterstellt

29 Beispiele Materielle Wirksamkeit : Artikel 13 Absatz 1 EGBGB Ehevoraussetzungen richten sich nach Heimatrecht Mann = libanesisches Recht + Frau = deutsches Recht – (nicht volljährig) § 1314 Absatz 1 Nr. 1 BGB: Ehe kann aufgehoben werden Nummer 3.1 c) VwV Aufsicht Personenstandswesen: Mitteilung über untere Aufsichtsbehörde an RP Tübingen Ehe besteht bis zur Aufhebung; Nachbeurkundung möglich Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Ehe: Nach Artikel 13 Absatz 1 EGBGB richten sich die Voraussetzungen für die Eheschließung für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Für den libanesischen Mann sind aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Ehevoraussetzungen nach seinem Heimatrecht nicht erfüllt wären. Somit ist aus dessen Sicht von einer gültigen Ehe auszugehen. Die Verlobte ist deutsche Staatsangehörige und war im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt. § 1303 BGB sieht vor, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden kann. Nach § 1314 Absatz 1 Nr. 1 BGB kann die Ehe aufgehoben werden. Den Antrag auf Aufhebung der Ehe muss die zuständige Behörde (Regierungspräsidium Tübingen) stellen (§ 1316 Absatz 3 Satz 2 BGB). Nach Nummer 3.1 c) VwV Aufsicht Personenstandswesen hat das Standesamt das Regierungspräsidium über die untere Aufsichtsbehörde zu informieren. Die im Libanon geschlossene Ehe besteht aber, bis ggf. die Ehe gerichtlich aufgehoben wird. Bis dahin ist auch die Nachbeurkundung der Eheschließung möglich.

30 Nach Rückkehr nach Deutschland legt sie die Eheurkunde vor.
Beispiele Fall F): (Fortführung Fall B) Die 17-jährige türkische Staatsangehörige, wohnhaft in Deutschland, reist zur Heirat in die Türkei. Der Partner ist volljährig. Nach Rückkehr nach Deutschland legt sie die Eheurkunde vor.

31 Beispiele Lösung Fall E): Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der Eheschließung Formelle Wirksamkeit (Gültigkeit nach Ortsrecht) wird unterstellt Antwort: Auch hier ist die formelle Wirksamkeit (Artikel 11 Absatz 1 EGBGB) und die materielle Wirksamkeit der Ehe (Artikel 13 Absatz 1 EGBGB) zu prüfen. Die formelle Wirksamkeit (Ortsrecht: Ehe wurde nach der im Eheschließungsstaat geltenden Form geschlossen) wird hier unterstellt.

32 Beispiele Materielle Wirksamkeit – Artikel 13 Absatz 1 EGBGB Frau: Heimatrecht Frau: gültige Ehe Aber: Artikel 13 Absatz 3 Nr. 2 EGBGB: Ehe nach deutschem Recht aufhebbar Art. 13 Abs. 1 EGBGB Art. 13 türk. IPR Türk. ZGB Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Ehe: Nach Artikel 13 Absatz 1 EGBGB richten sich die Voraussetzungen für die Eheschließung für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Die Ehevoraussetzungen für die Frau richten sich damit nach dem türkischen Heimatrecht. Das türkische IPR nimmt die Verweisung an („Die Voraus-setzungen für eine Eheschließung richten sich nach dem Heimatrecht jedes der künftigen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung.“ – Artikel 13 Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht). Nach dem (türkischen) Zivilgesetzbuch wird die Ehemündigkeit für den Mann und die Frau mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erlangt. Zwischenergebnis: Nach dem Heimatrecht handelt es sich um eine gültige Ehe. Nach Artikel 13 Absatz 3 Nr. 2 EGBGB ist die Ehe aber nach deutschem Recht aufhebbar, da die Frau im Zeitpunkt der Eheschließung zwar das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Es ist daher über die zuständige Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an das Regierungspräsidium Tübingen zu machen.

33 Beispiele Fall G): (Abwandlung Fall F) Die 17-jährige türkische Staatsangehörige möchte in der Türkei einen deutschen Staatsangehörigen heiraten. Dieser beantragt beim Wohnsitzstandesamt ein Ehefähigkeitszeugnis.

34 Beispiele Lösung Fall G): Keine Mitwirkung des Standesbeamten an einer aufhebbaren Ehe (§ 1310 Absatz 1 Satz 3 BGB) Ehe nach deutschem Recht aufhebbar Ehegatte minderjährig Ehefähigkeitszeugnis darf nicht ausgestellt werden. Antwort: Ein Standesbeamter darf nicht an einer aufhebbaren Ehe mitwirken (vgl. § 1310 Absatz 1 Satz 3 BGB). Die Ehe mit einem (nach deutschem Recht) minderjährigen Ehegatten ist aufhebbar. Daher darf ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausgestellt werden.

35 Was ist das richtige Alter zum Heiraten?
Kindermund Was ist das richtige Alter zum Heiraten? Das beste Alter ist 23, weil du da deinen Ehemann schon mindestens 10 Jahre kennst. (Camille, 10 Jahre)

36 Kindermund

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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