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Austausch der Geburtenabteilungen

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Präsentation zum Thema: "Austausch der Geburtenabteilungen"—  Präsentation transkript:

1 Austausch der Geburtenabteilungen
31. Januar 2018 Caroline Richter

2 Themenschwerpunkte §1595 BGB Vaterschaftsanerkennung nach Tod der Kindesmutter §1597 a BGB Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen Wirksamkeit von Namensänderungen Namenserteilung oder Namensneubestimmung bei nicht nachgewiesener Namensführung als Folgebeurkundung Reichweite der Rechtswahl nach Art. 10 Abs 3 EGBGB Namensrecht Aserbaidschan Verschiedenes

3 §1595 BGB VA nach Tod der Mutter ist ohne deren Zustimmung möglich (KG Beschluss Januar 2017, 1 W 483/16) Kind begehrt Beschreibung KV, KM 1982 verstorben, danach erfuhr Kind Angaben zum Erzeuger, der in Puerto Rico lebte und darauf im Konsulat VA abgab Zustimmung des Kindes St.Amt lehnte FB ab, da Zustimmung KM nach §1595 Abs. 1 BGB fehle und nicht ersetzt werden könne FamG: Zustimmung KM nach deren Tod sei nicht mehr erforderlich Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist nicht zwingend erforderlich

4 § 1597 a BGB Problematik der „Kioskväter“, verarmte Sozialhilfeempfänger bringen Kind und Mutter auch in Bedürftigkeit Rolle der tatsächlichen biologischen Abstammung am anerkennungswilligen Mann investigativer Standpunkt der Urkundsperson: schematische Abfragung oder bei Auffälligkeiten gezielte Nachfrage? vorgeburtliche VA: DNA Test ist vor Geburt des Kindes verboten! Achtung: Diskriminierung zu anderen „sozialen“ Vätern, bei denen keine Aufenthaltsproblematik vorliegt – es müssen darüber hinausgehende Wahrnehmungen vorliegen

5 § 1597 a BGB Fehlen persönlicher Beziehungen – Anhörung, aber schwer zu kontrollieren Verletzung von Mitwirkungspflichten – Meldung an Ausländerbehörde? Asylantrag gestellt? Einzelbefragung der Beteiligten – ergeben sich eklatante Widersprüche? sind Mehrfach-Anerkennungen bekannt? Bekanntwerden eines Vermögensvorteils - eher unwahrscheinlich sprachliche Kommunikation der Kindseltern? einziges Motiv: Aufenthalt im Bundesgebiet

6 § 1597 a BGB Aussetzung des Verfahrens: Mittelung ABH beim Bestehen konkreter Anhaltspunkte Aktenvermerk + Mitteilung an Eltern, an Geburten St.Amt, u.a. auch Berlin I Achtung: ist KV bereits eingetragen und VA war unwirksam, erfolgt Berichtigung nach §48 PStG mit Antrag ans Amtsgericht ist Missbrauch festgestellt, muss Info an Strafverfolgungsbehörde erfolgen Problem: wenn Antrag auf Beurkundung von den Eltern zurückgezogen wird Aufnahme einer EidVers, dass KV der biologische Vater ist: sinnvoll? Beteiligte könnten sich gegen Aussetzungsentscheidung wenden  Rechtsschutz? Anweisung durch Gericht hier nicht möglich, aber Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakt

7 Wirksamkeit Namenserklärungen
Aufnahme einer Ehenamensbestimmung als Wohnsitz St.Amt  Übersendung an das St.Amt I Berlin, dort jedoch nie zugegangen Ehegatten führen den Ehenamen, besitzen entsprechende Ausweisdokumente Zustellungsmangel wurde erst nach Jahren entdeckt, erneute Zustellung, St. Amt I fühlt sich aber nicht mehr zuständig Mangel darf nicht zu Lasten der Bürger gehen, Zugangsfiktion nach 3 Tagen nach Abgabe St. Amt I sollte Bescheinigung über Namensänderung ausstellen (Ansicht des Fachausschusses, StAZ 12/2017, Seite 377 entgegen AG Schöneberg Beschluss)

8 KG Beschluss, W 187/17 Fall: Identität beider Elternteile nicht nachgewiesen, Vorlage afghanische Heiratsbescheinigung ohne Foto, nachträgliche Beurkundung von VA + Sorge gesetzlicher Namenserwerb vor Beurkundung? Nachteile für das Kind, wenn Namenserteilung oder Namensneubestimmung nach Begründung der gemeinsamen Sorge eingetragen wird? Fazit: keine Unterscheidung, ob der Geburtsname erstmals bestimmt wird oder ob Kind bereits einen Namen kraft Gesetz erworben hat weitere Problematik: deutscher Registereintrag mit dem Hinweis beim Kind „Namensführung nicht nachgewiesen“ – wie wird nun Kind des Kindes beurkundet?

9 Reichweite Rechtswahl Art. 10 Abs.3 EGBGB
Ausgangslage: Kind deutsch, Eltern wählen ausländisches Heimatrecht eines Elternteils, welches dem dt. Recht fremden Namensbestandteil enthält (z.B. Vaters- oder Mittelname) bisher: Wortlaut Gesetz bezieht sich nur auf Familiennamen Meinung im Fachausschuss: den Absatz im Artikel müsste man „weiter“ auslegen und auch diese Bestandteile auf Wunsch der Eltern beurkunden? dazu im BGH Entscheid vom XII ZB 177/16, StAZ Nr. 9 aus 2017, Seite 270

10 „Rückrechtswahl“ – zeitliche Reichweite einer Rechtwahl
Fall: spanische Eltern schließen in D. die Ehe, bestimmen nach dt. Recht einen Ehenamen, Kind wird geboren, erhält nach Rechtswahl auch diesen Ehenamen als Geburtsnamen Kind besitzt ausschließlich spanische StAG und hat im Reisepass den Familiennamen nach spanischem Recht eingetragen gewöhnlicher Aufenthalt Kind: D. – erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB ist möglich, wenn z.B. soziales Umfeld oder Familiensituation sich ändert Rechtswahl setzt einen Inhaber der Sorge voraus, Kind ist aber mittlerweile volljährig! analoge Anwendung: Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung, zum Heimatrecht zurückkehren zu wollen Beseitigung „hinkendes Namensverhältnis“

11 Namensrecht Aserbaidschan
A. ZGB: Kind erhält Vornamen auf Wunsch, Vatersname: Vorname des Vaters und den Familiennamen der Eltern oder einen der beiden Weglassen der Bestandteile oglu, ogly oder kizi, kyzy nach dem Vatersnamen? Endungen weisen lediglich auf Geschlecht hin, sind aber grds. nicht Bestandteil des Namens (so Auffassung Jabrayilov, in Bergmann/Ferid/Henrich, 219. Lieferung) Unverständlichkeit und Unansehnlichkeit des Namens  Störung nach Auskunft der Botschaft von Aserbaidschan in Berlin sind Namensbestandteile einzutragen, die Bezeichnungen folgen immer den Vatersnamen (Auffassung Baenitz in StAZ 1997, Seite 247)

12 Kinderehebekämpfungsgesetz
Abstammungsfragen: Altfall, im Ausland geschlossene minderjährigen Ehe wurde anerkannt und ist nach neuem Recht eine Nicht-Ehe, so stellt sich die Frage, ob zwischenzeitlich in D. geborene Kinder ex post ihren Vater verlieren, weil die Vaterschaftsvermutung rückwirkend nicht mehr gilt? Gesetzgeber hat diese Thematik nicht bedacht Art. 20 GG verbietet Eingriffe in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte rechtliche Zuordnung des Kindes kann nur durch Anfechtung verändert werden

13 Ausblick nächste Veranstaltungen
Februar :Austausch der Sterbeabteilungen März: Adoptionen April: Austausch Heiratsabteilungen Mai: Benutzung der Personenstandsbücher Juni: Betreuung Juli/August: deutsches Namensrecht im Wandel der Zeit


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