Abzugssteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder

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Abzugssteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen von ausländischen Personen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018

Vereinsberatung : Steuern Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen Darbietungen Voraussetzung Natürliche Person, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat Inländische Einkünfte Künstlerische, sportliche oder ähnliche Darbietungen Einschließlich aller damit zusammenhängenden Leistungen Inländische Einkünfte Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Sportler oder Journalist Inländische Einkünfte Vergütung oder Nutzung beweglicher Sachen, Überlassung von Rechten Tätigkeit und Aktivitäten im Inland Steuerabzug 20% der Einnahmen Keine Abzüge, Doppelbesteuerungsabkommen beachten Steuerschuldner = Veranstalter Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Die Beschäftigung und Tätigkeit von ausländischer Künstlern, Artisten oder Sportler nach § 50 a EStG ist hinsichtlich des Steuerrechts sehr schwierig zu beurteilen. Vor Vertragsunterzeichnung durch den Verein bietet sich die Klärung der steuerlichen Problematik mit dem Finanzamt Frankfurt/Main I an. Die Bearbeitung ist beim Finanzamt Frankfurt/Main I für Hessen zentralisiert Empfehlung: Abschluss einer Nettovereinbarung mit den ausländischen Künstlern, Artisten oder Sportler Der veranstaltende Verein schuldet zusätzlich in Höhe von 19% auf die Vergütung die der ausländische Künstler, Artist oder Sportler erhält. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger (Verein) zu berechnen und an das zuständige Finanzamt anzumelden und abzuführen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung