Flotte 2019 – Der Branchentreff Die Besteuerung alternativer Antriebe im Fuhrpark Gerhard Nolle
Themenübersicht Alternative Antriebstechniken Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Themenübersicht Alternative Antriebstechniken Bisherige steuerliche Förderung Neuregelung ab 1.1.2019 – 31.12.2021 Einschränkungen bei Hybridelektrofahrzeugen Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Alternative Antriebstechniken Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Alternative Antriebstechniken Fahrzeuge mit Antrieb durch Elektromotoren, die ganz oder über- wiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen. Dies gilt auch für Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die im Fahrzeug gespeicherte Energie mit der Batteriekapazität vergleichbar ist. Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Alternative Antriebstechniken Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Alternative Antriebstechniken Wird ein als Firmenwagen zur Verfügung gestelltes Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug auch privat genutzt, sind beim Bruttolistenpreis als Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vorteils Besonderheiten zu beachten. Ein Elektrofahrzeug liegt vor, wenn in der Zulassungsbescheinigung in Feld 10 die Codierung 0004 oder 0015 eingetragen ist Ein Hybridelektrofahrzeug liegt vor, wenn in der Zulassungsbescheinigung in Feld 10 eine der Codierungen 0016 – 0019 bzw. 0025 – 0031 eingetragen ist Ein Brennstoffzellenfahrzeug liegt vor, wenn in der Zulassungsbescheinigung in Teil I Ziffer 22 angegeben ist Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Bisherige steuerliche Förderung Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Bisherige steuerliche Förderung Anschaffung Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge vor dem 01.01.2019 Eine steuerliche Förderung erfolgt je nach Anschaffungsjahr durch pauschale Minderungen des Listenpreises pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Außerdem gibt es Höchstbeträge der Minderung je nach Anschaffungsjahr. Anschaffungsjahr Minderung je kWh Höchstbetrag 2013 und früher 500 EUR 10.000 EUR 2014 450 EUR 9.500 EUR 2015 400 EUR 9.000 EUR 2016 350 EUR 8.500 EUR 2017 300 EUR 8.000 EUR 2018 250 EUR 7.500 EUR Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Bisherige steuerliche Förderung Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Bisherige steuerliche Förderung Beispiel mit der 1%-Bruttolistenpreismethode: Ein Arbeitnehmer erhält als Firmenwagen ein in 2018 angeschafftes E-Fahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh auch zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (25 Entfernungskilometer). Der Bruttolistenpreis beträgt 45.280 EUR. Bruttolistenpreis einschließlich Batteriesystem 45.280 EUR abzüglich 16,3 kWh a 250 EUR 4.075 EUR verbleiben 41.205 EUR abgerundet auf volle 100 EUR = Bruttolistenpreis neu 41.200 EUR Der geldwerte Vorteil beträgt: Privatfahrten 1% von 41.200 EUR 412 EUR Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte 0,03% von 41.200 EUR x 25 km 309 EUR Summe 721 EUR Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Neuregelung ab 1.1.2019 – 31.12.2021 Gilt für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Die Listenpreismethode berechnet sich nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch die Halbierung der Bemessungsgrundlage umgesetzt. Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei der Fahrtenbuchmethode wird die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes Kraftfahrzeug genutzt, ist die Leasingfinanzrate nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Neuregelung ab 1.1.2019 – 31.12.2021 Beispiel mit der 1%-Bruttolistenpreismethode: Ein Arbeitnehmer erhält als Firmenwagen ein in 2019 angeschafftes E-Fahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh auch zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (25 Entfernungskilometer). Der Bruttolistenpreis beträgt 45.280 EUR. Bruttolistenpreis einschließlich Batteriesystem 45.280 EUR Halbierung der Bemessungsgrundlage 22.640 EUR verbleiben 22.640 EUR abgerundet auf volle 100 EUR = Bruttolistenpreis neu 22.600 EUR Der geldwerte Vorteil beträgt: Privatfahrten 1% von 22.600 EUR 226,00 EUR Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte 0,03% von 22.600 EUR x 25 km 169,50 EUR Summe 395,50 EUR Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Neuregelung ab 1.1.2019 – 31.12.2021 Beispiel mit der Fahrtenbuchmethode: Ein Arbeitnehmer erhält als Firmenwagen ein in 2019 angeschafftes E-Fahrzeug auch zur privaten Zwecken. Der Bruttolistenpreis beträgt 55.000 EUR, die tatsächlichen Bruttoanschaffungskosten 48.000 EUR. Die berufliche Nutzung beträgt laut ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 75%. Für das Fahrzeug sind Aufwendungen für Versicherungen (1.000 EUR) und Strom (1.800 EUR) angefallen. Der geldwerte Vorteil in 2019 ermittelt sich wie folgt: Zu den Gesamtkosten gehören die Aufwendungen für Versicherungen (1.000 EUR), nicht aber die Aufwendungen für den Ladestrom. Die Absetzung für Abnutzung beträgt 6.000 EUR (48.000 EUR : acht Jahre). Sie wird zur Hälfte (= 3.000 EUR) bei den Gesamtkosten angesetzt. Die insgesamt maßgebenden Gesamtkosten betragen 4.000 EUR (1.000 EUR zuzüglich 3.000 EUR) Der geldwerte Vorteil beläuft sich auf 1.000 EUR im Jahr (= 25% Privatanteil von 4.000 EUR) Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Neuregelung ab 1.1.2019 – 31.12.2021 Die Finanzverwaltung hat den zeitlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung konkretisiert. Sie ist auch anzuwenden bei allen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen Elektrofahrzeugen. In diesem Fall kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft oder geleast hat. Wurde das Elektrofahrzeug allerdings vor dem 1.1.2019 bereits einem anderen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrzeug bei den früheren Bewertungsregelungen und die Neuregelung zur Halbierung der Bemessungsgrundlage sind nicht anzuwenden. Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Einschränkungen bei Hybridfahrzeugen Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Einschränkungen bei Hybridfahrzeugen Nach dem Gesetzesbeschluss erfolgt die Förderung von Hybridelektrofahrzeugen nur, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen (nach § 3 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz). Danach muss: - das Fahrzeug eine Kohlendioxidemmission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben o d e r - die Reichtweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen Für die übrigen Hybridfahrzeuge gilt die bisherige Regelung auch 2019 weiter. Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE
Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils Dienstwagensteuer: Alternative Antriebe Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils Es ist zu beachten, dass bei den lohnsteuerlichen Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge die Umsatzsteuer immer vom vollen, ungekürzten Bruttolistenpreis zu berechnen ist. Dies gilt für die bisherige Regelung (pauschale Minderung für das Batteriesystem), sowie für die Neuregelung (Halbierung der Bemessungsgrundlage) ab 1.1.2019. Warum eine kostenorientierte Fuhrparkverwaltung alleine keine Lösung ist 22.04.2019 WWW.FUHRPARKVERBAND.DE