Händler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad. ( „Wer will was von wem“) Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte sich.

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Händler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad. ( „Wer will was von wem“) Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte sich aus § 823 BGB ergeben TBM.: Vermögensschaden schuldhaftes Handeln Rechtsgutverletzung Widerrechtlichkeit adäquater Kausalzusammenhang Subsumtion: Der o.g. Anspruch ist durchsetzbar, wenn eine sog. Unerlaubte Handlung des Michael vorliegt und damit die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Dies ist zu prüfen. Lt. Sachverhalt ist im vorliegenden Fall ein Vermögensschaden iHv. 100,- € entstanden, da das Fahrrad zu diesen Kosten repariert oder aber um einen in entsprechender Höhe reduzierten Verkaufspreis weiter veräußert werden muss. Ist dem Händler, der Michael gegenüber den Vermögenschaden geltend machen will, zum Zeitpunkt des Unfalls aber auch tatsächlich ein Rechtsgut verletzt worden ? Sollte dies der Fall sein, so käme hier nur die Verletzung des Eigentumsrechts in Frage. Zu untersuchen ist deshalb, ob der Händler zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (Unfall) Eigentümer des Fahrrades gewesen ist. Zwar ist der Kaufvertrag unwirksam (s. Fallbearbeitung zum Herausgabeanspruch), dies sagt aber noch nichts über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aus. Nach dem sog. „Abstraktionsprinzip“ gliedert sich der Kaufvorgang nämlich in zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte, das Verpflichtungsgeschäft gem. § 433 I, II (=Kaufvertrag) und das Verfügungsgeschäft (auch: Erfüllungsgeschäft, =Eigentumsübertragung) gem. § 929.

Nachdem bereits festgestellt wurde, dass der Kaufvertrag zwischen Händler und Michael unwirksam war, ist nun auch noch die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung zu prüfen: Gem. § 929 BGB wird das Eigentum an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe verschafft. Die Übergabe des Fahrrades ist lt. Sachverhalt bereits erfolgt, eine Voraussetzung der Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB ist somit erfüllt. Es bleibt jedoch noch die Frage zu klären, ob die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber denn auch wirksam war. Auch die rechtsgeschäftliche Einigung über die Eigentumsverschaffung vollzieht sich über zwei wirksame Willenserklärungen: Zweifel an der Wirksamkeit der WE des Händlers bestehen im vorliegenden Fall nicht, da er voll geschäftsfähig ist. Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgründe sind von seiner Seite nicht ersichtlich. Eingehender ist hier wieder die WE des Michael aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit zu prüfen. Seine Erklärung „Ich möchte Eigentümer werden“ könnte der Zustimmung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter bedürfen. Das wäre gem. § 107 BGB jedoch nur dann der Fall, wenn Michael mit der Übertragung des Eigentums nicht lediglich (nur) rechtliche Vorteile (sondern auch rechtliche Nachteile) erlangen würde. Da mit der Eigentumsübertragung vom Händler auf Michael ausschließlich rechtliche Vorteile verbunden sind, ist die Zustimmung hier entbehrlich. Eine Verpflichtung zur Gegenleistung, und damit ein rechtlicher Nachteil, ergibt sich nämlich nur bezüglich der KP-Zahlung und der Annahmeverpflichtung; diese resultieren jedoch aus dem Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag), das nach dem sog. „Abstraktionsprinzip“ vom Erfüllungs- (Verfügungs-)geschäft zu trennen ist. Ergebnis: Es ist festzustellen, dass die WE des Michael rechtswirksam erfolgte und somit das Fahrrad zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sein Eigentum war. Das Eigentumsrecht (Rechtsgut) des Händlers konnte somit nicht verletzt worden sein. Rechtsfolge: Der Schadenersatzanspruch des Händlers gegen Michael ist nicht durchsetzbar.