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Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 Rechtliche Grundbegriffe Rechtsordnung objektives Recht subjektives Recht Herr-

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1 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 Rechtliche Grundbegriffe Rechtsordnung objektives Recht subjektives Recht Herr- schafts- rechte Forde- rungs- rechte Gestal- tungs- rechte Gewohn- heitsrecht gesetz- tes Recht Ver- fassung GesetzeRechts VO Satzungen Öffentliches Recht Privat- recht

2 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 2 Rechtliche Grundbegriffe Das deutsche Rechtssystem Privatrecht Bürgerliches Recht Sondergebiete Handelsrecht Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht u. a. Öffentliches Recht Völker- und Europarecht Verfassungs- und Verwaltungsrecht Strafrecht Verfahrensrecht

3 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 3 Rechtliche Grundbegriffe PrivatrechtÖffentliches Recht Über- und Unterordnung Staat Bürger - Verwaltungsakte - Durchsetzungsmöglichkeit - Allgemeininteressen - Verwaltungsgerichte Gleichordnung Bürger  Bürger - Rechtsgeschäft, Verträge - Durchsetzung nur mit staatlicher Hilfe - Individualinteressen - Zivilgerichte

4 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 4 Rechtliche Grundbegriffe Privatautonomie formelle Gleichbe- handlung aller Bürger Ver- trags- freiheit Vereini- gungs- freiheit Testier- freiheit Privat- eigen- tum Staatliche Eingriffs- befugnisse in Privat- Sphäre grds. beschränkt

5 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 5 Rechtliche Grundbegriffe Vertragsfreiheit AbschlussfreiheitGestaltungsfreiheit 1. Grundsatz Jeder ist frei zu entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließen möchte und mit wem nicht. Er muss seine Partnerwahl nicht begründen. 2. Ausnahme Nur ausnahmsweise besteht ein Kontrahierungszwang (§ 6 Energie­ wirtschaftsG; Monopolunternehmen, sofern sie (lebens-)wichtige Güter oder Dienstleistungen anbieten 1. Grundsatz Die Parteien können den Inhalt ihres Vertrages frei gestalten. 2. Ausnahmen  Gesetzliche Verbote § 134 BGB (z.B. i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 GWB)  Verstoß gegen die guten Sitten ( § 138 BGB)  Verstoß gegen zwingendes Recht (§ 619) Verstoß gegen §§ 305ff. BGB

6 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 6 DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH - BGB 1. Buch2. Buch3. Buch4. Buch5. Buch Allgem. TeilSchuldrechtSachenrechtFamilienrechtErbrecht §§ 1-240 vor die Klammer gezogene allgemei- ne Regeln des bür- gerlichen Rechts wie:  Personenrecht  Vereinsrecht  Willenserklärung  Rechtsgeschäfte  Vertretung  Fristen und Termine  Verjährung §§ 241-853 Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen und Rechten wie Besitz:  Eigentum  Grunddienstbar- keiten  Nießbrauch  Vorkaufsrecht  Reallasten  Grundpfandrechte  Pfandrechte Regeln der Schuldverhältnisse zw. Gläubigern und Schuldnern:  Allgemeines Schuldrecht: (§§ 241-432), allg. Vorschriften über Schuldver- hältnisse  Besonderes Schuldrecht: (§§ 433-853), einzelne Schuldverhältnisse für Ehe und Verwandtschaft maßgebliche Vorschriften wie:  Güterrecht  Verwandtschaft  Scheidung  Vormundschaft  Betreuung §§ 1297-1921§§ 1922-2385 Vermögensrecht- liche Folgen beim Tod eines Menschen wie:  gesetzliche Erbfolge  Testierfreiheit  Pflichtteil  Erbvertrag  Haftung der Erben §§ 854-1296

7 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 7 Auslegung von Gesetzen grammatikalische Auslegung Systematische Auslegung Historische Auslegung Teleologische Auslegung Verfassungskonforme Auslegung Europarechtskonforme Auslegung Rechtliche Grundbegriffe

8 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 8 Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise - Juristische Kernaufgabe  Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts

9 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 9 Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise - 1. Perspektiven bei dieser Bewertung a) ex post (= nachträglich): dergestalt arbeitet insbesondere der Richter b) ex ante (= im voraus): dergestalt arbeiten vor allem Rechtsanwälte, Notare und Firmenjuristen bei der Vertragsgestaltung 2. Grundlagen dieser Bewertung a)Normen (Gesetze) des Privatrechts b)Normen (Gesetze) des Strafrechts c)Normen (Gesetze) des öffentlichen Rechts d)Normen (Gesetze) des europäischen Rechts

10 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 10 Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise - Schwierigkeiten beim Umgang mit Gesetzen 1.Richtiges Verständnis (Interpretation) des Gesetzeswortlauts, d.h. insbesondere, dass der Gesetzgeber Worte in einem anderen Sinn gebrauchen kann, als es üblicher Weise in der Umgangssprache geschieht. 2.Zusammenspiel der einschlägigen Normen, d.h. kein Fall läßt sich nur anhand einer einzigen Norm lösen. Vielmehr ergibt sich die Lösung regelmäßig erst aus einem komplexen Zusammenspiel von Normen.

11 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 11 Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise - Ausgangspunkt jeder Fallösung  Anspruchsgrundlagen = Normen, die besagen dass einer Person (Gläubiger) unter bestimmten Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmalen) ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand (Rechtsfolge) gegen eine andere Person (Schuldner) zusteht.

12 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 12 Anspruchsgrundlagen Anspr. aus Vertrag Vertrags- ähnliche Anspr. Dingliche Anspr. aus uner- laubter Handlung Anspr. aus ungerecht- fertigter Bereiche- rung Anspr. aus Gefähr- dungs- haftung Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise -

13 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 13 Anspruchsgrundlage oder nicht? § 823 Abs. 1 BGB § 280 Abs.1 BGB § 276 Abs. 1 S. 1 BGB § 249 Abs. 1 S. 1 BGB Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise -

14 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 14 Obersatz Definition Subsumtion Ergebnis  Ermitteln einer Anspruchsgrundlage  „Wer will was von wem woraus“  Formulierung im Konjunktiv  Ermitteln der Voraussetzungen, die der gesetzliche Tatbestand umschreibt  Vorrang von sog. Legaldefinitionen (z. B. § 194 I, § 276 II)  Prüfung, ob der Lebenssachverhalt den Tatbestand der Rechtsnorm erfüllt  wenn nicht eindeutig: Auslegung, Analogie möglich  positive oder negative Beantwortung der im Obersatz gestellten Frage Rechtliche Grundbegriffe - Rechtsanwendung -

15 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 15 Rechtliche Grundbegriffe Rechtssubjekte (= rechtsfähig ) natürliche Personen juristische Personen - Rechtsfähigkeit, § 1 BGB - Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff BGB - Deliktsfähigkeit §§ 827, 828 BGB - Verschuldensfähigkeit § 276 I 2 iVm §§ 827 f. des öffentl. Rechts des Privat- rechts z.B. eingetra- gene Vereine, GmbH, AGen Stiftungen Anstalten Körperschaften Besondere Spezies: - nichtrechtsfähige Personenverbände - Kaufleute - Handelsgesellschaften

16 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 16 Rechtliche Grundbegriffe Rechtsobjekte Sachen, § 90 BGB TiereRechte be- weglich unbe- weglich z.B. Grundstück Absolute R. (wirken gegenüber jedermann) Relative R. (wirken nur innerhalb Eines Rechts- verhältnisses)

17 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 17 Rechtliche Grundbegriffe Trennungsprinzip: Der Kaufvertrag verschafft dem Käufer nicht das Eigentum an der Kaufsache. Dieser Vertrag begründet lediglich die Pflicht des Ver- käufers, dem Käufer die Sache zu übereignen. Er ist Rechtsgrund für die Übereignung. Zur Erfüllung der Übereignungpflicht ist ein zweites Rechtsgeschäft erforderlich: die Übereignung nach § 929 BGB Beide Rechtsgeschäfte können zeitlich und örtlich zusammenfallen.

18 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 18 Rechtliche Grundbegriffe Abstraktionsprinzip: Die rechtliche Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungs- geschäft ist unabhängig voneinander zu beurteilen. Sofern das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, fehlt dem Verfügungsgeschäft (= der Übereignung) der Rechtsgrund. Die Übereignung wird nach § 812 I S. 1 Alt 1 BGB rückgängig gemacht.

19 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 19 Rechtl. Grundbegriffe - Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft (1) 1. Rechtszustand vor dem Abschluss des Kaufvertrages: 2. Rechtszustand nach dem Abschluss des Kaufvertrages: Eigentum Computer V Eigentum Geldscheine K = Kaufvertrag; (Schuldverhältnis im weiteren Sinn) = Anspruch; (Schuldverhältnis im engeren Sinn) Eigentum Geldscheine VK § 433 II § 433 I 1

20 Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 20 3. Rechtszustand nach Übereignung des Fahrrads vor Kaufpreiszahlung : 4. Rechtszustand nach Übereignung des Fahrrads und Kaufpreiszahlung : Eigentum Computer Eigentum Geldscheine VK § 433 II § 929 Eigentum am Fahrrad geht auf K über, § 929 S. 1 Anspruch K gegen V aus § 433 I 1 erlischt, § 362 I Eigentum Computer Eigentum Geldscheine VK § 929 Eigentum an den Geldscheinen geht auf V über, § 929 S. 1 Anspruch V gegen K aus § 433 II erlischt, § 362 I Rechtl. Grundbegriffe - Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft (2)


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