Die Ehegatten-versorgung Informationen für Arbeitgeber
Die Ehegattenversorgung Ausgangslage Hans S. führt seit fünf Jahren einen kleinen Sanitär-Fachbetrieb, den er von seinem Vater übernommen hat. Seine Kunden schätzen die Qualität seiner Arbeit sehr, und so ist immer viel zu tun. Der der gelernte Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik beschäftigt zwei Gesellen und seine Ehefrau Marlene. Sie ist im Betrieb überall zu finden, wo es etwas zu tun gibt. Ihr eigenes Gehalt ist Marlene dabei nicht so wichtig, denn schließlich wirtschaften beide zusammen in dem Kleinbetrieb. Wie aber sieht es später einmal mit ihrer Altersversorgung aus?
Die Ehegattenversorgung Ausgangslage Viele KMUs (kleine und mittelständische Unternehmen) in Deutschland sind ähnlich aufgestellt wie der Betrieb in dem genannten Beispiel. Ohne das Engagement der Ehepartner im Unternehmen könnten solche Firmen oft nicht existieren. Diese kennen fast alle Kunden und Geschäftspartner und halten ihrem Partner in vielen großen und kleinen Dingen für das eigentliche Kerngeschäft den Rücken frei. Und sie wissen auch im kaufmännischen Bereich bestens Bescheid. Zugunsten des gemeinsamen Unternehmens stellen sie jedoch ihre eigenen Interessen häufig zurück. Geldtransfers vom Betrieb in das Privatvermögen einer Unternehmerfamilie betrachtet die Finanzverwaltung prinzipiell etwas argwöhnisch. Sie prüft daher regelmäßig, ob es sich nicht vielleicht um eine versteckte Privatentnahme handelt.
Die Ehegattenversorgung Lösung Eine Direktversicherung für den mitarbeitenden Ehegatten ist eine komfortable Lösung, Betriebsvermögen auf eine private Anwartschaft auf eine Altersversorgung zu übertragen. Einen Rechtsanspruch darauf hat er ohnehin. Wegen der engen Beziehung zum Eigentümer sind an die steuerliche Anerkennung enge Voraussetzungen geknüpft (siehe BMF 04.09.1984, 09.01.1986, 25.07.1995; R 41 EStR nebst Hinweisen).
Die Ehegattenversorgung Voraussetzungen: Steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis Als Grundvoraussetzung muss ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorliegen, damit die mitarbeitende Ehefrau (Arbeitnehmer-Ehegatte) eine steuerlich anerkannte betriebliche Altersversorgung erhalten kann. Das bedeutet: Es muss ein im Voraus geschlossener, zivilrechtlich wirksamer Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen des Ehemannes (Arbeitgeber-Ehegatte) bestehen und die Ehefrau muss auch tatsächlich in dem Unternehmen arbeiten und Gehalt beziehen. Auch der Güterstand der Ehegatten ist von Bedeutung, denn bei einer Gütergemeinschaft wird ein tatsächliches Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht anerkannt. Gütertrennung oder gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft) sind in dieser Beziehung unschädlich.
Die Ehegattenversorgung Voraussetzungen: Ernstlich gewollte, eindeutig vereinbarte Versorgungsverpflichtung Eine weitere wichtige Voraussetzung besteht darin, dass eine ernstlich gewollte, eindeutig vereinbarte Versorgungsverpflichtung vorliegt. Die eingegangene Verpflichtung ist vom Arbeitgeber-Ehegatten nur dann ernsthaft gewollt, wenn er aus dieser Verpflichtung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Wenn die Zusage über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse erfolgt, ergeben sich hierbei in der Regel keine Probleme. Beim Durchführungsweg Pensionszusage ist das Bestehen einer Rückdeckungs- versicherung ein Indiz für die Ernsthaftigkeit.
Die Ehegattenversorgung Voraussetzungen: Angemessenheit dem Grunde nach – Fremdvergleich Die bAV ist dem Grunde nach angemessen, wenn auch familienfremden Arbeitnehmern – die hinsichtlich Betriebszugehörigkeit und Tätigkeit mit dem Arbeitnehmer-Ehegatten vergleichbar sind – entsprechende Zusagen erteilt werden (betriebsinterner Fremdvergleich). Ist ein betriebsinterner Fremdvergleich nicht möglich (z. B. weil keine weiteren oder vergleichbaren Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt werden), kommt es darauf an, ob die Versorgungszusage im Wesentlichen wie unter Fremden üblich ausgestaltet ist. Dabei muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass der Arbeitgeber-Ehegatte auch einem fremden Arbeitnehmer eine solche Zusage erteilt hätte.
Die Ehegattenversorgung Voraussetzungen: Angemessenheit der Höhe nach – Überversorgung Bei Arbeitnehmer-Ehegatten ist darauf zu achten, dass deren Gesamtvergütung angemessen ist. Das bedeutet: Die Vergütung muss dem entsprechen, was der Arbeitgeber einem fremden Arbeitnehmer für die gleiche Arbeitsleistung zahlt bzw. zahlen würde. Zudem muss die Zusammensetzung aller Lohnbestandteile – also der Aktivbezüge und der betrieblichen Altersversorgung – annähernd dem entsprechen, was bei der Vergütung familienfremder Arbeitnehmer üblich ist. Daraus ergibt sich, dass die Versorgungszusage für den Arbeitnehmer-Ehegatten genauso hoch sein muss wie die Versorgungszusage gegenüber einem familienfremden Mitarbeiter des Unternehmens. Die Tätigkeit des familienfremden Mitarbeiters sollte dabei mit der Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten vergleichbar sein. Wichtig ist auch die von der Finanzverwaltung aufgestellte „75 %-Regel“. Diese besagt, dass die Altersversorgung aus der zu erwartenden Sozialversicherungsrente und der bAV 75 % der Aktivbezüge des Arbeitnehmers nicht überschreiten darf.
Die Ehegattenversorgung Voraussetzungen: Vereinfachung bei der Entgeltumwandlung Die dargestellten Grundsätze gelten grundsätzlich für jede bAV. Sollte jedoch feststehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer-Ehegatten steuerrechtlich anzuerkennen ist (z. B., indem das Entgelt in eine Direktversicherung umgewandelt wird), folgt die betriebliche Veranlassung regelmäßig aus dem Umstand, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt unverändert bleiben. Die Beiträge zu der Direktversicherung sind in diesem Fall betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer etwaigen Überversorgung als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die Ehegattenversorgung BFH-Urteil vom 10.06.2008 Berücksichtigung von Beiträgen zur Altersvorsorge im Ehegattenverhältnis Ausgangslage: Das Gericht sollte klären, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Andernfalls wäre hier von einer Überversorgung auszugehen. Urteil: Der BFH ist der Auffassung, dass die Beiträge betrieblich veranlasst sind, wenn ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Entgeltanspruchs umgewandelt wird. Die Beiträge können regelmäßig ohne Prüfung einer Überversorgung als Betriebsausgaben angesetzt werden. Begründung: Nach Meinung des BFH ist die Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus dürfen die Aufwendungen nicht auf privaten Erwägungen beruhen. Die Prüfung einer etwaigen Überversorgung entfällt, da bei einer Entgeltumwandlung die Finanzierung aus eigenen Gehaltsbestandteilen erfolgt.
Die Ehegattenversorgung Wen betrifft es? grundsätzlich alle mitarbeitenden Familienangehörigen, Insbesondere Ehepartner des GGF (mit steuerlich anerkanntem Arbeitsverhältnis), Ehepartner von Inhabern einer Personengesellschaft/Einzelunternehmer, z. B. Ärzte, Apotheker Rechtsanwälte, Steuerberater freiberufliche Dienstleister …
Die Ehegattenversorgung Checkliste für die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Arbeitnehmer-Ehegatte ist kein Mitunternehmer. ersetzt eine fremde Arbeitskraft. Arbeitsvertrag ist schriftlich abgeschlossen. Aufgaben und Arbeitszeit sind genau definiert. vertraglich vereinbarte Arbeitsleistungen werden tatsächlich erbracht. Gehalt ist der Höhe nach angemessen sowie klar und eindeutig vereinbart. wird auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten regelmäßig ausbezahlt; „Oder-Konto“ ist anerkannt. Lohnsteuer Lohnsteuerkarte liegt vor. Lohnsteuer wird einbehalten und pünktlich abgeführt. Sozialversicherung Sozialversicherungsbeiträge werden einbehalten und pünktlich abgeführt.
Die Ehegattenversorgung Auswirkungen beim Arbeitgeber – ohne Gehaltserhöhung Veränderung ohne bAV mit bAV Arbeitszeit 40 Stunden monatlich 40 Stunden monatlich Arbeitnehmergehalt 450,00 € 212,00 € Beitrag bAV 0,00 € steuer- & SV-frei 238,00 € Abgaben Arbeitgeber*) 138,00 € reduziert durch bAV**) 63,60 € = Personalkosten 588,00 € 513,60 € – 74,40 € = Kosten je Stunde 14,70 € 12,84 € – 72,60 € Durch die Umwandlung von Barlohn in betriebliche Anwartschaften übertragen Sie Betriebsvermögen auf betriebliche Anwartschaften! *) Krankenversicherung: pauschal 13 %, Rentenversicherung: pauschal 15 %, Steuer: pauschal 2 %, Umlagen 1 + 2: 0,84 % **) Die Abgaben des Arbeitgebers reduzieren sich, da die bAV steuer- und SV-frei ist.
Die Ehegattenversorgung Auswirkungen beim Arbeitgeber – mit Gehaltserhöhung/Mehrarbeit Veränderung ohne bAV mit bAV Arbeitszeit 40 Stunden monatlich + 20 Stunden 60 Stunden monatlich Arbeitnehmergehalt 450,00 € + 225 € (Stundenlohn x Mehrarbeit) 675,00 € Beitrag bAV 0,00 € Steuer & SV-frei 225,00 € Abgaben Arbeitgeber*) 138,00 € bleibt gleich durch bAV**) 138,00 € = Personalkosten 588,00 € + 225,00 € 813,00 € = Kosten je Stunde 14,70 € – 72,60 € 13,55 € Durch die Erhöhung der Arbeitszeit in Verbindung mit der gleichzeitigen Entgeltumwandlung des zusätzlichen Gehalts übertragen Sie Betriebsvermögen auf betriebliche Anwartschaften! *) Krankenversicherung: pauschal 13 %, Rentenversicherung: pauschal 15 %, Steuer: pauschal 2 %, Umlagen 1 + 2: 0,84 % **) Die Abgaben des Arbeitgebers verändert sich nicht, da die bAV steuer- und SV-frei ist.
Die Ehegattenversorgung Zahlenbeispiel Ohne Minijob Mit Minijob Mit Minijob und Entgeltum-wandlung (V1) Entgeltum-wandlung (V2) Familieneinkommen p.a. 100.000 € Kosten des Minijobs 0 € 5.400 € 8.520 € Pauschale Lohnnebenkosten 1.620 € 684 € Beitrag in die bAV 3.120 € Neues zu versteuerndes Einkommen 92.980 € 93.916 € 89.860 € Einkommenssteuer 26.232 € 23.339 € 23.719 € 22.090 € Familiennettoeinkommen* 73.768 € 74.830 € 72.388 € 72.959 € -> davon Max 69.641 € 70.197 € 67.770 € -> davon Maria 5.189 €*** 2.191 €** bAV-Rente Maria ab 62. Lebensjahr**** 4.800 € bAV-Rente Maria ab 65. Lebensjahr**** 6.480 € bAV-Rente Maria ab 67. Lebensjahr**** 8.160 € V1 = Einkommen 450 € und Umwandlung von 260 € V2 = Einkommen von 450 € erhöht um 260 € = 710 €. Danach Umwandlung vom 260 €, verbleiben wieder 450 € * Annahme: Splittingtabelle, Berechnungsjahr 2018 (www.bmf-steuerrechner-de) ** 190 € abzgl. 3,9 % GRV-Beitrag, alternativ Verzicht auf Rentenversicherungspflicht nach Prüfung *** 450 € abzgl. 3,9 % GRV-Beitrag, alternativ Verzicht auf Rentenversicherungspflicht nach Prüfung **** Maria ist heute 42 Jahre alt, investmentorientierter Tarif mit Wertenwicklung von 6 % p.a., die möglichen Kapitalabfindungen belaufen sich auf 98.500 €/125.700 €/147.600 € Beispielrechnung 01-2018 und www.bmf-steuerrechner.de
Die Ehegattenversorgung Beiträge zur Alterssicherung des Familienangehörigen sind Betriebsausgaben des Arbeitgebers Ehepartner baut eine eigene, kapitalgestützte Altersversorgung auf Angespartes Vermögen ist gesetzlich geschützt Insolvenzschutz „Hartz-IV-Schutz“ der Anwartschaft Ehegattenversorgung über die Direktversicherung (im ersten Dienstverhältnis) bietet sehr hohe Flexibilität Portabilität Recht auf Fortführung mit eigenen Beiträgen
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