Tatbestandliche Handlungseinheit

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 Präsentation transkript:

Tatbestandliche Handlungseinheit 1.Ein und derselbe Tatbestand wird in engem zeitlichen Zusammenhang mehrfach verwirklicht Dies gilt nicht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen, dann Handlungsmehrheit. Werden höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen gleichzeitig durch ein und dieselbe Handlung verletzt spricht man von gleichartiger Idealkonkurrenz. 2. Tatbestandliche Handlungseinheit kraft Erfolgseinheit Der Täter bewirkt oder erstrebt einen Unrechtserfolg durch Verwirklichung verschiedener Alternativen eines Tatbestandes, von denen die erste die Vorbereitung der zweiten ist. Auf diese Weise können bei bestimmten Delikten, z.B. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sehr große Tateinheiten entstehen, in der Rechtspr. „Bewertungseinheit“ genannt.

Idealkonkurrenz Große Handlungseinheiten entstehen auch bei Dauerdelikten, Organisationsdelikten und Delikten mit pauschaler Handlungsbeschreibung. Diese Handlungseinheiten beruhen nur auf einer zeitlichen Kontinuität. Diese Handlungseinheiten zeichnen sich dadurch aus, dass sie in beliebige Teile aufspaltbar sind, die ebenfalls den Tatbestand erfüllen. Nach neuester Rechtsprechung werden solche zeitlich bedingten tatbestandlichen Handlungseinheiten aufgespalten, wenn ein Teil des Kontinuums mit einer zweiten Tatbestandsverwirklichung in Idealkonkurrenz steht und ein anderer mit einer dritten. Das Problem löste die Rechtsprechung bis vor kurzem mit der Lehre von der Verklammerung und Entklammerung. Die neue Lösung (Aufspaltung der „verklammernden“ Tatbestandsverwirklichung) hat der BGH bisher nur auf Taten nach § 129a angewandt. Sie ist aber auch auf alle Dauerdelikte anwendbar. Ob der BGH diese Konsequenz ziehen wird bleibt abzuwarten.

Ungleichartige Idealkonkurrenz Die Verwirklichungen verschiedener Tatbestände treffen ganz oder teilweise in „ein und derselben Handlung“ zusammen. Was „ein und dieselbe Handlung“ ist, ist unklar. Die h.L. besteht darauf, dass eine Handlung ein „Willensbetätigungsakt“, eine Bewegung eines Körperteils ist. Konsequenz 1. Bewegt der Täter zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände verschiedene Glieder oder Teile seines Körpers, so stehen die Tatbestandsverwirklichungen in Realkonkurrenz. 2. Es gibt keine Idealkonkurrenz zwischen einem Begehungs- und einem Unterlassungsdelikt. In der Praxis wird Idealkonkurrenz angenommen, wenn die Tatbestandsverwirklichungen ganz oder teilweise gleichzeitig geschehen sind.

Verklammerung und Entklammerung Die Anweisung, gleichzeitige Delikte als idealkonkurrierend und nicht gleichzeitig als realkonkurrierend zu behandelt, führt zu Widersprüchen, wenn zwei Tatbestandsverwirklichungen mit einer dritten teilweise gleichzeitig sind aber nicht untereinander. Man wählt jeweils das geringere Übel. 1. Ist das Delikt, das mit beiden anderen teilweise gleichzeitig ist, sog. verklammerndes Delikt, das schwerste oder zweitschwerste, werden alle drei Delikte als idealkonkurrierend behandelt, sog. Verklammerung. 2. Ist das verklammernde Delikt das leichteste, so wird es in mehrere Teile aufgespalten, die mit je einem anderen Delikt in Idealkonkurrenz stehen, sog. Entklammerung. Da das verklammernde Delikt ein Dauerdelikt ist, ist das möglich, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen. Nach der neuesten Rechtspr. ist ein Organisationsdelikt ein Dauerdelikt oder ein Delikt mit pauschalierter Handlungsbeschreibung stets aufspaltbar, sofern es mit einem schwereren Delikt teilweise zusammentrifft. Es entstehen dann zwei Tatbestandsverwirklichungen des Dauerdelikts, von denen eine mit dem Zustandsdelikt in Idealkonkurrenz steht.

Literaturhinweis Puppe, Die Lehre von der Tateinheit Teil 1: JuS 6/2017, 503 Teil 2: JuS 7/2017, 637 Puppe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 9.7.2015, JZ 2016, 478