Die Militärversicherung

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Die Militärversicherung Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. Die Militärversicherung bietet im Rahmen des Verfassungsauftrages als Institution der Staatshaftung Versicherungsschutz bei Einsätzen in Sicherheits- und Friedensdiensten.

Versicherungsvoraussetzungen Geltungsbereich Versichert sind Personen im Militärdienst Zivilschutzdienst Zivilpersonen im Einsatz für Armee und Zivilschutz Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und guten Dienste des Bundes Angehörige des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe Zivildienstleistende Zeitsoldaten Bundesbedienstete Berufssoldaten (Instruktoren, Angehörige der militärischen Sicherheit, des Überwachungsgeschwaders ...) Freiwillig Versicherte Berufssoldaten nach der Pensionierung (MV als Krankenversicherung)

Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer des Dienstes oder des Einsatzes ab erstem Tag (Einrücken) bis zum letzten (Entlassung) einschliesslich Hin- und Rückweg auch während Ferien und Urlaub Einzige Ausnahme: Berufsunfall bei Erwerbstätigkeit während Dienstzeit und obligatorisch dem UVG unterstellt Versichert sind alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit und deren unmittelbare wirtschaftliche Folgen (wie Kosten der Heilbehandlung, Verdiensteinbusse, Versorgerschaden .. sofern im MV-Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind)

Haftungsregeln Die MV hat aufzukommen für jede im Dienst festgestellte Gesundheitsschädigung, ausser Einwirkungen während des Dienstes können sicher ausgeschlossen werden eine nach dem Dienst festgestellte Gesundheitsschädigung, wenn diese überwiegend wahrscheinlich während der Dienstzeit entstanden oder verschlimmert worden ist eine vorbestehende Gesundheitsschädigungen uneingeschränkt für die Dauer von 12 Monaten, wenn diese am ersten Tag gemeldet, trotzdem Dienst geleistet wurde und eine Verschlimmerung aufgetreten ist eine Spätfolge oder einen Rückfall, wenn als überwiegend wahrscheinlich Folge einer früher versicherten Gesundheitsschädigung zu betrachten ist Die Militärversicherung leistet, wenn die Voraussetzungen des Geltungsbereiches und eine der Haftungsgrundsätze erfüllt sind.

Versicherungsleistungen Heilbehandlung Anspruch auf zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung freie Arzt- und Spitalwahl am Aufenthaltsort oder in der Nähe Behandlung ambulant, teilstationär oder stationär Spitalbehandlung auf der allgemeinen Abteilung Versicherte zahlen weder Franchise noch Selbstbehalt MV ist Direktzahler Hauspflege oder Hilflosigkeit Durch Gesundheitsschädigung verursachte Mehrkosten für Pflege, Betreuung, Unterkunft oder Ernährung werden übernommen Hilfsmittel Anspruch, wenn für die Verbesserung der Gesundheitsschädigung, die Selbstsorge, die Fortbewegung, die Erwerbstätigkeit, die Schulung oder den Kontakt mit der Umwelt notwendig

Taggelder Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ab dem 1. Tag Anspruch auf ein Taggeld Ansatz 80% des versicherten Verdienstes (bis Ende 2005 noch 95%) Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch MV Auszahlung an Versicherte oder Arbeitgeber Eingliederung Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsleistungen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der sozialen Integration Ziel ist, wenn immer möglich, Rentenfreiheit und im Alltag Möglichkeit der Teilnahme an den üblichen sozialen Beziehungen immer volle Kostenübernahme durch die MV Integrität Entschädigung bei erheblicher und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten (eine Art Genugtuung) Rentenleistung, die in der Regel zum Barwert kapitalisiert wird

Invalidität Bei bleibender Erwerbsunfähigkeit wird eine Invalidenrente ausgerichtet Rentenhöhe im Rahmen der Verdiensteinbusse (Invaliditätsgrad) Ansatz 80% des versicherten Verdienstes (bis Ende 2005 noch 95%) Anspruch bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters, danach wird die Hälfte der Invalidenrente als Altersrente weiterbezahlt Hinterlassenenleistungen Rentenanspruch, wenn der Tod als solches versichert ist oder die Todesursache Folge der versicherten Gesundheitsschädigung ist: Ehegattenrenten (Witwe und Witwer), Rentenansatz 40% des versicherten Verdienstes Halbwaisen- und Vollwaisenrenten, Rentenansatz 15% und 25% Unter bestimmten Voraussetzungen auch Elternrenten (bei Bedürftigkeit und keine anderen MV-Renten) Reversionsrenten (keine Haftung der MV für den Tod, verstorbener Rentenbezüger der MV mit allgemein ungenügender Vorsorge)

Jahresverdienst Taggelder, Invaliden- und Hinterlassenenrenten werden auf dem entgehenden Einkommen, höchstens aber bis zu einem Verdienst von 141‘672 Franken (aktuelles Maximum) entschädigt. Leistungskoordination Kürzung der Haftung, wenn Gesundheitsschädigung nur teilweise auf den Dienst zurückgeht Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde Kürzung bei Überentschädigung, wenn Leistungen aller Sozialversicherungen (der IV, AHV, UV) und der zumutbare Resterwerb den entgehenden Verdienst übersteigen

Kennzahlen Militärversicherung 2008 gerundet Versicherungsleistungen total 202,3 Mio. CHF davon: Behandlungskosten 53,9 Mio. CHF davon: Barleistungen (u.a. Taggelder) 27,0 Mio. CHF davon: Rentenleistungen 121,4 Mio. CHF Fälle total 34 600 davon: ordentliche Fälle 14 500 davon: Bagatellfälle 20 100 Laufende Renten 4 900 Stand: Juni 2009

Seit dem 1.7.2005 wird die Militärversicherung, früher ein Bundesamt des EDI, von der Suva als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung geführt. Die Führung und Verantwortung für das Kerngeschäft obliegt der Abteilung Militärversicherung im Departement Versicherungsleistungen und Rehabilitation der Suva. Das Schaden-Management übernehmen MV-Teams in den Agenturen der Suva Bern, St. Gallen, Genf-Carouge und Bellinzona. Weitere Infos unter http://www.suva.ch/home/suvacare/militaerversicherung