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Ergänzungsleistungen zur AHV / IV

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Präsentation zum Thema: "Ergänzungsleistungen zur AHV / IV"—  Präsentation transkript:

1 Ergänzungsleistungen zur AHV / IV
Änderungen mit der EL-Reform SVS Bern, Feierabendseminar 24. Januar 2017 Nadine Schüpbach, Juristin BSV

2 Renten und Existenzminimum 1. Säule
in Franken, kaufkraftbereinigt SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

3 EL-Ausgaben 1966–2015 (ab 1996 ohne KV-Prämien)
Ausgaben in Millionen Franken SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

4 Auswirkungen der NFA auf die Kostenentwicklung
Stärkere Beteiligung des Bundes an den EL-Ausgaben: Seit NFA beteiligt sich der Bund stärker an den EL- Gesamtausgaben (ca. 30 %) Die Kantone tragen ca. 70 % der EL-Kosten Wegfall der EL-Höchstbeträge: Führte bei 37 % aller EL-Beziehenden im Heim (23‘100 Personen) zu höheren Leistungen Folge: Mehrkosten von ca. 350 Mio. Franken gewährleistet bleiben (Verfassungsauftrag) SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

5 Auswirkungen der Pflegefinanzierung auf die Kostenentwicklung
Nicht gedeckte Pflegekosten dürfen nur noch bis zu einem Betrag von aktuell Franken pro Tag der versicherten Person in Rechnung gestellt werden; die Kantone regeln die Restfinanzierung. Fast alle Kantone regeln die Restfinanzierung ausserhalb der EL.e materielle Existenzsicherung muss gewährleistet bleiben (Verfassungsauftrag) SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

6 EL-Ausgaben bis 2030 (ohne Auswirkungen der EL-Reform)
Ausgaben in Millionen Franken SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

7 Diskussionsfelder Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen
 Müsste im Rahmen einer künftigen NFA-Revision angegangen werden  Richtungsentscheid des Bundesrates: Ist nicht Bestandteil der EL-Reform Heimbedingte Mehrkosten Lassen sich nicht über die EL steuern Richtungsentscheid des Bundesrates: Sind nicht Bestandteil der EL-Reform Ausgerichteter EL-Betrag Richtungsentscheid: des Bundesrates: Das Leistungsniveau soll mit der EL-Reform grundsätzlich erhalten bleiben SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

8 Handlungsspielraum beim Erhalt des Leistungsniveaus
1. EL-Bedürftigkeit im Alter verhindern oder hinauszögern Leistungen der 2. Säule sind ausschlaggebend 2. Übervergütungen vermeiden  Die EL sollen nur Kosten bezahlen, welche der versicherten Person tatsächlich entstanden sind 3. Ressourcen der EL-beziehenden Personen verstärkt berücksichtigen  EL sollen nur an Personen ausgerichtet werden, die sie auch wirklich benötigen SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

9 Kapitalbezüge aus der zweiten Säule (EL-Neuanmeldungen im Jahr 2014)
Ein Drittel (33%) der neuen EL-Beziehenden hat Kapital aus der zweiten Säule bezogen. In 52 % der Fälle wurde das Kapital anlässlich der Pensionierung bezogen. In 13% der Fälle wurde das Kapital anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen. In 3 % der Fälle wurde das Kapital für den Erwerb von Wohneigentum bezogen. Weitere Fälle betreffen den Bezug des Kapitals beim Verlassen der Schweiz und die Auflösung von Freizügigkeits- konten. Diese Fälle sind für die EL nicht von Bedeutung. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

10 Risiken für die EL bei einem Kapital-bezug aus der zweiten Säule
Beim Kapitalbezug anlässlich der Pensionierung: Vorsorgefremde Verwendung des Kapitals Überwälzung des Langlebigkeitsrisikos auf die Versicherten Überwälzung des Investitionsrisikos auf die Versicherten Beim Kapitalbezug anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Risiko des ganzen oder teilweisen Kapitalverlustes bei wirtschaftlichem Misserfolg  Nach fünf Jahren seit der Gründung existiert nur noch die Hälfte der Einzelunternehmen oder Personengesellschaften SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

11 Vorgesehene Einschränkungen bei den Kapitalbezügen aus der zweiten Säule
Beim Kapitalbezug anlässlich der Pensionierung: Der Kapitalbezug wird für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen. Beim Kapitalbezug anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Bei den übrigen Kapitalbezügen: Keine Einschränkungen vorgesehen. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

12 Problematik kleiner EL-Beträge: Einkommen vor dem EL-Bezug
Einnahme Betrag Renten AHV/BV CHF 2’925 Prämienverbilligung CHF 100 Gesamteinkommen CHF 3’025 SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

13 Problematik kleiner EL-Beträge: Einkommen ohne Aufrundung der EL
Ausgabe Betrag Einnahme Betrag Lebensbedarf CHF 1’608 Renten AHV/BV CHF 2’925 Mietzins CHF Prämienverbilligung CHF KV-Prämie CHF Weitere CHF Total Ausgaben CHF 2’958 Total Einnahmen CHF 2’925 EL-Betrag CHF Gesamteinkommen CHF 2’958 Mit dem EL-Bezug entfällt der Anspruch auf die separate Prämienverbilligung. Kleine EL-Beträge müssen aufgerundet werden, sonst kann sich das Gesamteinkommen verschlechtern. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

14 Problematik kleiner EL-Beträge: Regelung in den meisten Kantonen
Ausgabe Betrag Einnahme Betrag Lebensbedarf CHF 1’608 Renten AHV/BV CHF 2’925 Mietzins CHF 900 Prämienverbilligung CHF 100 KV-Prämie CHF 450 Weitere CHF 0 Total Ausgaben CHF 2’958 Total Einnahmen CHF 2’925 EL-Betrag CHF 450 Gesamteinkommen CHF 3’375  In den meisten Kantonen werden heute kleine EL-Beträge auf die Höhe der Durchschnittsprämie aufgerundet. Dadurch ergeben sich Schwelleneffekte. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

15 Problematik kleiner EL-Beträge: Vorschlag des Bundesrates
Ausgabe Betrag Einnahme Betrag Lebensbedarf CHF 1’608 Renten AHV/BV CHF 2’925 Mietzins CHF 900 Prämienverbilligung CHF 100 KV-Prämie CHF 450 Weitere CHF 0 Total Ausgaben CHF 2’958 Total Einnahmen CHF 2’925 EL-Betrag CHF 100 Gesamteinkommen CHF 3’025  Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollen kleine EL- Beträge künftig nur noch auf die Höhe der Prämienverbilligung für Personen ohne EL-Anspruch aufgerundet werden. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

16 Vorgesehene Anpassungen zur Vermeidung von Übervergütungen
EL-Mindesthöhe: Die EL-Mindesthöhe wird auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung für Personen ohne Anspruch auf EL und Sozialhilfe gesenkt. Prämien für die obligatorische Krankenversicherung: Die Kantone sind berechtigt, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie zu berücksichtigen, falls diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie. Heimtaxe: In der EL-Berechnung wird nur die Heimtaxe für diejenigen Tage berücksichtigt, die vom Heim auch tatsächlich in Rechnung gestellt werden. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

17 Vorgesehene Anpassungen bei der Berücksichtigung des Vermögens (1/2)
Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen: Die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen werden gesenkt. Orientierungs- punkt sind die Beträge vor dem Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung (unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Teuerung). aktuell neu Alleinstehende: CHF 37’500 CHF 30’000 Ehepaare: CHF 60’000 CHF 50’000 Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften (CHF 112’500 bzw. CHF 300’000) bleiben unverändert. Zurechnung des Vermögens im Heim/Hause-Fällen: Bei Ehepaaren mit Wohneigentum, bei denen einer der Ehegatten im Heim und der andere zu Hause lebt, wird das Vermögen zu ¾ dem Ehegatten im Heim und zu ¼ dem Ehegatten zu Hause zugerechnet. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

18 Vorgesehene Anpassungen bei der Berücksichtigung des Vermögens (2/2)
Ermittlung des Reinvermögens bei Wohneigentum: Hypothekarschulden können nur noch vom Wert der Liegenschaft – und nicht mehr vom Gesamtvermögen – in Abzug gebracht werden. Definition des Vermögensverzichts: Der Begriff des Vermögensverzichts wird auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird. Zulässiger Verbrauch: aktuell neu Vermögen bis CHF 100’000: unbegrenzt max. CHF 10’000/Jahr Vermögen über CHF 100’000: unbegrenzt max. 10 Prozent/Jahr Beim Vorliegen wichtiger Gründe soll ein höherer Vermögensverbrauch zulässig sein. Z. B. Deckung des Existenzbedarfs, Werterhalt von Immobilien, Krankheitskosten. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

19 Vorgesehene Anpassungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen
Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf EL werden vollumfänglich – und nicht wie bisher nach Abzug eines Freibetrages zu zwei Dritteln – in der EL-Berechnung berücksichtigt. Beispiel: aktuell neu Brutto-Eink. CHF 30’000: CHF 15’667 CHF 25’000 Brutto-Eink. CHF 55’000: CHF 29’000 CHF 45’000 Brutto-Eink. CHF 80’000: CHF 42’333 CHF 65’000 SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

20 EL-Reform: Die wichtigsten Massnah-men im Überblick
EL-Bedürftigkeit im Alter verhindern oder hinauszögern Ausschluss des Kapitalbezuges für den obligatorischen Teil der BV im Vorsorgefall und bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Übervergütungen vermeiden Anpassung der EL-Mindesthöhe Berechtigung der Kantone, die tatsächliche KV-Prämie zu berücksichtigen Tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe Eigenmittel verstärkt berücksichtigen Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen Verstärkte Berücksichtigung des Vermögens bei Wohneigentum Volle Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Ehegatten ohne EL- Anspruch SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

21 Finanzielle Auswirkungen der EL-Reform im Jahr 2030 (in Millionen Franken)
Massnahme Total Bund Kantone Kapitalbezüge 2. Säule Berücksichtigung Vermögen Anrechnung Erwerbseinkommen Berücksichtigung Heimtaxe Total I Anpassung EL-Mindesthöhe Berücksichtigung KV-Prämien Total II SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

22 EL-Reform: Die Diskussion kann beginnen
Am 16. September 2016 hat der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft zur EL-Reform unterbreitet. Am 23. Januar 2017 hat die vorberatende Kommission des Erstrates (SGK-S) einstimmig beschlossen, auf das Geschäft einzutreten. Die SGK-S wird in den nächsten Wochen mit den Detail- beratungen beginnen. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017


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