Entnahme von Abwasserproben

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
ETC engineering & technology consulting GmbH
Advertisements

1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
Mittelverwendungsprüfung in den wohnwirtschaftlichen Programmen.
1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht am 23. November 2007 KURT-DIETRICH RATHKE RECHTSANWALT.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache.
Was ist eine Pflegekammer ?
Die Europäische Bürgerinitiative Europäische Kommission Generalsekretariat Referat G.4 Allgemeine institutionelle Angelegenheiten Rechtsrahmen Vorschriften.
Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband - Bayerische Landesunfallkasse Geschäftsbereich I – Prävention Bildungswesen Die Gefährdungsbeurteilung.
Gemeindeorganisation Gemeindeamt (Magistrat) Gemeinderat Bürgermeister Gemeinde- vorstand avw5.
1 geplante Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Elmar Petrin Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises Fachbereich 32.2: Wasser- u. Bodenschutz.
Begehung von Wildbächen Rechtsgrundlagen Horst Fischer.
§ Präsentiert von Marco Siebert, Daniel Schlarbaum, Steffen Weber, Christian Wöller Jugendarbeitsschutzgesetz.
Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005.
Sabrina May Modul: Grundlagen empirischer Forschung
Verordnung über Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
Übersicht der Vorgehensweise bei der Einrichtung von Kleiderspendencontainern
Dr. Saskia Hogreve Versuchstierkundliches Kolloquium,
Vorbehandlung, Homogenisierung und Probenteilung
TOP 3: Ergebnisse der Umfrage im Teilprojekt Rodenberger Aue (UAN)
Rettungspunkte in der Gemeinde Simmerath
Umsetzung des § 264 Abs SGB V
Sielhautuntersuchungen in der Entwässerungssatzung
Technische Vorgaben für Bau, Betrieb und Unterhalt von GEA
Herzlich Willkommen zur
Grundzüge des gewerblichen Betriebsanlagenrechts
Verwaltungsmodell Terrassenhaus
FBV Stand: 2007 Zweck der Feuerbeschau, verhüten der Gefahren für…
Bedarfsorientierte Kanalreinigung
Status MIWP (Fitness for purpose – Analysis)
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
VORTRAG Angemessene Kontrolle und Überwachung des Arbeitnehmerschutzes - Rechtslage in Österreich.
Vorlesung Ingenieurhydrologie
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL IV
Probenahme als Bestandteil der AQS
Staatsziel Sportförderung
42. BImSchV - Das neue Fachmodul für die Akkreditierung -
DWA Abteilung Bildung und Internationale Zusammenarbeit
Lehrerbesprechung der Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften 2015
Unterweisungsmodul Hochfrequenzgeräte.
Probenahme am PW Moosen / Kastl
Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen
“Sicherheitstechnische Kontrollen anlegen
Der neue Leitfaden zur Co-Vergärung
“STK-Protokolle scannen”
ABC der Abwasserabgabe für Betriebsleute
“Kunden-Schulungen” Arbeitsanweisung
42. BimSchV Verdunstungskühlanlagen
Das neue Arbeitsblatt DWA-A 704
Ladungssicherung.
Sprechfunkausbildung
Sprechfunkausbildung
Was tun, wenn der Bescheid ausläuft?
Vorgesehene Änderungen des KiBiz
Hygienemanagement Stand:
Fremdwasser - Konsequenzen für Wasserrecht und Abgabe
Überlegungen zur Fachkunde „Natürliche Radioaktivität“
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Verfasser: IM Ing. Josef Niklas
Sitzung der CLI vom 16. Oktober 2018
Projektvorschlag für ISO 9001:2008-Implementierung
Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
BEOBACHTUNG DER ZR3 VON BLOCK 2 LOKALE INFORMATIONSKOMMISSION
Auswertung der Abschaltung von Block Nr. 3
Flotte 2019 – Der Branchentreff
Arbeitsschutz & Unfallverhütung
Willkommen zum BBS-Erfahrungsaustausch Gruppe B Kassel,
WIRKSAMKEIT LANDKREIS
Mit Abwasser die Energiewende unterstützen
Musterfolien Manfred Fischer (DWA)
Abscheideranlagen Anforderungen an Einsatz und Betrieb
 Präsentation transkript:

Entnahme von Abwasserproben Allgemeines zur Probenahme Rechtliche Grundlagen Probenahme bei kommunalen sowie Kleinkläranlagen Probenahmearten, Technik und Durchführung Probenteilung, Probenkonservierung Probenahme als Bestandteil der AQS Sicherheitsaspekte Zusammenfassung

Zweck und Ziel Allgemeines zur Probenahme Durch die Probenahme soll für die nachfolgende Untersuchung eine Probe repräsentativer Zusammensetzung erhalten werden. Voraussetzung dafür sind eine zeitliche Repräsentanz örtliche Repräsentanz geeignete Probenahmetechnik

Allgemeines zur Probenahme Wer entnimmt die Proben? Betreiber von Abwasseranlagen Private Sachverständige Überwachungsbehörden Warum werden Abwasserproben entnommen? Betriebliche Probenahmen zum Anlagenbetrieb Betriebliche Probenahmen im Rahmen gesetzlicher Auflagen Probenahmen im Rahmen der behördlichen Einleiterüberwachung Probenahmen im Rahmen der EWS

Allgemeines zur Probenahme Auswirkungen von Fehlerquellen Probenahme Analytik Probenvorbehandlung

Allgemeines zur Probenahme Literatur Wasserhaushaltsgesetz WHG Bayerisches Wassergesetz BayW Eigenüberwachungsverordnung EÜV Abwasserverordnung AbwV DIN 38 402 - A 11 Probenahme von Abwasser (Februar 2009) DIN 38 402 – A 30 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben (Juli 1998) DIN EN ISO 5667-3 A 21 Anleitung zur Konservierung und Handhabung von Wasserproben (Mai 2004/ Berichtigung August 2006) AQS-Merkblatt P – 8/1 Probenahme von Abwasser (September 2009) Arbeitsblatt DWA – A 704 Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik Interne Anweisungen

Rechtliche Grundlagen § 60 WHG (Abwasseranlagen) (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

Rechtliche Grundlagen § 61 WHG (Selbstüberwachung) momentan gilt noch die aufgrund Art. 70 BayWG alt erlassene Eigenüberwachungsverordnung EÜV (1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

Rechtliche Grundlagen § 61 WHG (Selbstüberwachung) (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.

Rechtliche Grundlagen Art. 58 BayWG Abs. 1 Nr. 2 (Behördliche Überwachung durch die technische Gewässeraufsicht) Satz 4 Die technische Gewässeraufsicht überwacht die Gewässer sowie die sie beeinflussenden Anlagen und Nutzungen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen (Gewässer- und Anlagenüberwachung) Satz 5 Die für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können private Sachverständige nach Art. 65 oder Prüflaboratorien nach Art. 66 mit Kontrollen, Messungen und Untersuchungen beauftragen; die Beauftragten handeln im Namen und auf Weisung der Behörde.

Rechtliche Grundlagen Art. 60 BayWG (Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen) Entspr. Abs. 1 Sind die Betreiber von Kleinkläranlagen verpflichtet, die Funktionstüchtigkeit einschließlich der Zu- und Ableitungen, die ordnungsgemäße Kontrolle durch den Betreiber, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel alle 2 Jahre durch einen private Sachverständige nach Art. 65 prüfen und bescheinigen zu lassen.

Rechtliche Grundlagen Vorschriften der Anlagenhersteller Eigene Vorschriften (zur Qualitätssicherung) Bescheide Kommunalen Entwässerungssatzungen EWS

Rechtliche Grundlagen § 2 AbwV Begriffsbestimmungen der Probearten Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden (z. B. 2 h-Mischproben/ 24 h-Mischproben) qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden Die Probeart ist abhängig von der Zeitdauer und der Entnahmehäufigkeit