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Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz

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Präsentation zum Thema: "Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz

2 Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber, also auch die Universitäten, verpflichtet, Arbeitsunfälle zu verhüten, für die Gesundheit ihrer Beschäftigten Sorge zu tragen sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie auch der Umweltschutz an der Technischen Universität Braunschweig (TU Braunschweig) liegen originär in der Verantwortung des Präsidiums. Das Präsidium ist nach den arbeitsschutz-rechtlichen Bestimmungen berechtigt, diese Aufgaben auf geeignete, d. h. fachkundige und zuverlässige Personen zu übertragen. Dieses sind insbesondere Personen in Leitungsfunktionen. Rechtsgrundlagen sind der § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes und der § 13 der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V1) „Grundsätze der Prävention“. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch weiterhin beim Präsidium und ihren Mitgliedern, das in diesem Rahmen verpflichtet ist zu prüfen, ob die aus den übertragenen Pflichten notwendigen Maßnahmen auch umgesetzt werden. Pflichtenübertragung | Seite 2

3 Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Braunschweig vom 11. 08
3. Februar | Dietmar Smyrek | Pflichtenübertragung | Seite 3

4 Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig überprüft im Rahmen von Begehungen, ob eine Pflichtenübertragung erfolgt ist. Da dieses bisher nicht erfolgt ist, hat das Gewerbeaufsichtsamt inzwischen mit mehreren Schreiben darauf hingewiesen, eine Pflichtenübertragung durchzuführen. Das Thema wurde daraufhin in der Senatssitzung vom erstmals vorgestellt. Die Pflichtenübertragung wurde dann aber wegen eines laufenden Gerichts-verfahrens eines Professors einer anderen deutschen Universität zurück-gestellt. Da jetzt die Rechtslage geklärt ist, wird nun die Pflichtenübertragung an der TU Braunschweig erfolgen. Pflichtenübertragung | Seite 4

5 Aufgaben für Personen, auf die Pflichten übertragen wurden
Diese Personen haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass: die Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten durchgeführt und fortgeschrieben wird, für ihren Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen erstellt werden, die betroffenen Beschäftigten darüber unterwiesen werden und ihre Anwendung und Umsetzung kontrolliert wird, die Beschäftigten vor Aufnahme neuer Tätigkeiten, bei besonderen Ereignissen und allgemein mindestens einmal jährlich über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit („Sicherheitsunterweisung“) informiert werden, ausschließlich sichere und geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, notwendige persönliche Schutzausrüstungen – soweit erforderlich - angeschafft bzw. zur Verfügung gestellt, regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft und entsprechend den Vorgaben von den Beschäftigten eingesetzt und getragen werden, Pflichtenübertragung | Seite 5

6 Aufgaben für Personen, auf die Pflichten übertragen wurden
Diese Personen haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass: festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden, eine wirksame Notfallorganisation (Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung) sichergestellt wird, erforderliches Personal (z. B. Ersthelferinnen und Ersthelfer) bestellt ist und für dessen ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung gesorgt wird, Sicherheitsbeauftragte gemäß der DGUV Vorschrift 1 der Unfallversicherungs-träger bestellt sind und diese ausgebildet sind und fortgebildet werden, arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst wird, die Vorschriften zum Umweltschutz, insbesondere zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung sowie zur Einhaltung von Grenzwerten für Emissionen aller Art (z. B. Abwasser, Abluft, Stäube, Lärm) eingehalten werden und sie sich über den aktuellen Inhalt der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Rechtsvorschriften informieren. Pflichtenübertragung | Seite 6

7 Gemeinsam genutzte Ressourcen
Sofern Räume, Geräte und sonstige Ressourcen gemeinschaftlich genutzt werden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht nur einem Verantwortungs-bereich zugeordnet sind, obliegen die o. g. Aufgaben und Pflichten der jeweiligen geschäftsführenden Leitung, es sei denn, der Institutsvorstand bzw. Seminarvorstand hat Anderweitiges beschlossen. Entsprechendes gilt für die Leiterinnen und Leiter der übrigen Einrichtungen und Organisationseinheiten der TU Braunschweig. Hinweis: Die Verantwortlichkeit für die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf die Behebung von Mängeln, deren Beseitigung anderen Organisationseinheiten der TU Braunschweig zentral (Gebäudemanagement – Geschäftsbereich 3 für Mängel an Gebäuden und der Infrastruktur) oder ggf. beauftragten Dritten obliegt. Personen, auf die Pflichten übertragen worden sind, sind jedoch verpflichtet, bauliche Mängel dem Geschäftsbereich 3 schriftlich per Brief oder bzw. der Störungsannahme unter der Telefonnummer 11 mitzuteilen. Pflichtenübertragung | Seite 7

8 Befugnisse Personen, auf die Pflichten übertragen worden sind, sind befugt, zur Erfüllung ihrer oben genannten Aufgaben: verbindliche Weisungen gegenüber ihnen unterstellten Beschäftigten zu erteilen, notwendige Anschaffungen (z. B. persönliche Schutzausrüstungen) im Rahmen des Budgets ihrer Einrichtung bzw. Organisationseinheit zu tätigen. Sofern Anschaffungen notwendig sind, die den Rahmen ihres Budgets überschreiten, ist die Präsidentin zu informieren, um die entsprechende Entscheidung zu treffen, die oben genannten Aufgaben auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übertragen (z. B. auf den Werkstattleiter, die Laborleiterin). Unabhängig von der Übertragung sind sie verpflichtet, die Einhaltung der übertragenen Aufgaben zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Pflichtenübertragung | Seite 8

9 Unterstützung durch TU-Einrichtungen
Personen, auf die Pflichten übertragen worden sind, haben in der Regel in ihrer Einrichtung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Brandschutz- und Evakuierungshelfer, ggf. Strahlenschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte sowie Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit, die diese Personen beraten sollen. Sie werden bei der Umsetzung ihrer Aufgaben unterstützt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zentralverwaltung: den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Betriebsärztlicher Dienst, der Koordinatorin für das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM; Abt. 13), der Koordinatorin für die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF / Sportzentrum), der Sozial- und Suchtberaterin, dem Betriebsbeauftragten für Abfall (Abt. 31), dem Gefahrgutbeauftragten . Pflichtenübertragung | Seite 9

10 Verfahren In Kürze erfolgt die Zusendung eines Schreibens (2-fach), das von der Person, auf die Pflichten übertragen werden sollen, zu unterschreiben und an die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Betriebsärztlicher Dienst, Fachbereich Arbeitssicherheit, z. H. Herrn Dr. Bollmeier, zurückzusenden ist. Das Schreiben wird anschließend an die Abteilung 12 weitergeleitet und zu den Personalakten genommen. Das Schreiben enthält alle notwendigen Informationen sowie umfassende Hinweise auf Personen und Einrichtungen der TU Braunschweig, die unterstützend wirken können. Es ist geplant, zunächst die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen anzuschreiben, die nur über Büroarbeitsplätze verfügen. Anschließend sollen die Leiterinnen und Leiter der (restlichen) Einrichtungen mit technischen Bereichen angeschrieben und Informationsveranstaltungen und Schulungen angeboten werden. Pflichtenübertragung | Seite 10

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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