Ausbildung, Ärger und was dann?

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 Präsentation transkript:

Ausbildung, Ärger und was dann? Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Mögliches Vorgehen bei Vertragsstörungen Gespräch mit Azubi (Lebensalter beachten), ggfs. mit Eltern Hinzuziehung des Ausbildungsberaters der IHK Mündliche Ermahnung Schriftliche Ermahnung Abmahnung Aufhebungsvertrag Kündigung (§ 22 Abs. 2 BBiG beachten!) Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18 Ermahnung Bietet sich an bei erstmaligen Verstößen Zu Beginn der Ausbildung Schriftliche Form nicht zwingend, aber sinnvoll! Keine besonderen Formerfordernisse Keine Androhung von weiteren Schritten notwendig „psychologische Wirkung“ nicht zu unterschätzen Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18 Abmahnung (§ 314 BGB) Notwendig, wenn Azubi wegen Fehlverhalten gekündigt werden soll Azubi muss Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern Aus Beweisgründen immer schriftlich In engem zeitlichen Zusammenhang mit Vorfall Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Vier Bestandteile einer Abmahnung Genaue Schilderung des Sachverhalts Rechtliche Wertung des beschriebenen Verhaltens als Vertragsverletzung Aufforderung zur Änderung des Fehlverhaltens und Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Mögliche Tatbestände für eine Abmahnung Unpünktlichkeit Kleinere Eigentumsdelikte Pflichtwidrige Benutzung eines Dienstcomputers Verspätete Krankmeldung Verstöße gegen Pflege von Maschinen oder Arbeitsplatz Ignorieren von Anweisungen Verstoß gegen Rauchverbote Je nach Einzelfall Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Der letzte Schritt – die Kündigung Schriftformerfordernis (§ 22 Abs. 3 BBiG) Kündigung per E-Mail nicht zulässig (§ 10 Abs.2 BBiG, § 623 BGB) Wirksamkeit der Kündigung erst durch Zugang = wenn Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann Trifft zu bei Aushändigung des Schreibens an Empfänger Einwurf in Briefkasten zu üblichen Zeiten Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Kündigung aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) Wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist (ultima ratio – letztes Mittel) Je länger das Ausbildungsverhältnis bereits bestanden hat, desto schwerwiegender muss der wichtige Grund sein ArbG Essen, 27.09.2005 Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Betriebsbedingte Kündigung Betriebsstilllegung Nicht ausreichend sind: Wirtschaftliche Schwierigkeiten Arbeitsmangel Insolvenz Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Personenbedingte Kündigung Kein Verschulden des Azubi notwendig Keine Abmahnung erforderlich Mögliche Gründe: Allergien, Alkoholsucht, Drogensucht (unverschuldete Krankheiten) Haft (wenn keine Freilassung innerhalb der Ausbildungszeit) Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Mögliche verhaltensbedingte Kündigungsgründe Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule Fortgesetzte Unpünktlichkeit Wiederholt verspätete Vorlage der Berichtshefte Gewaltanwendung oder erkennbar ernst gemeinte Androhung von Gewalt gegenüber dem Ausbilder Unterlassung der Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG Ausländerfeindliche oder rechtsradikale Äußerungen des Azubis Arbeitsverweigerung Einzelfall beachten Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Zeugnisanspruch nach Berufsbildungsgesetz § 16 Abs. 1 BBiG: Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18

Zeugnisanspruch nach Berufsbildungsgesetz § 16 Abs. 2 BBiG: Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. (einfaches Zeugnis) Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. (qualifiziertes Zeugnis) Michael Wennemann Magdeburg, 13.06.18