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Veröffentlicht von:Ricarda Gettig Geändert vor über 10 Jahren
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Rücktritt Erkrankung Täuschungshandlungen
Die Abiturprüfung Rücktritt Erkrankung Täuschungshandlungen
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§ 23 APO-GOSt (1) Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
Rücktritt von der Abiturprüfung bis zur Zulassungsentscheidung möglich Voraussetzung: Höchstverweildauer von 4 Jahren OS wird nicht überschritten. Antrag (schriftl.) an die Schulleitung
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§ 23 (2) Konsequenzen: Wiederholung der Jgst. 13
Die bereits in Jgst.13 erbrachten Leistungen werden unwirksam Zulassung muss neu erworben werden Bei Rücktritt nach Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 23 Versäumnis wegen Erkrankung(1)
Bei Erkrankung vor oder während der Prüfung können die ganze oder Teile der Prüfung nachträglich erbracht werden. Erbrachte Teile der Prüfung werden gewertet. Entsprechende gilt, wenn der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Teile der Prüfung versäumt.
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§ 23 Versäumnis (2) Gründe für das Versäumnis müssen dem zentralen Abiturausschuss unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Prüfungsteile, die aus eigenem Verschulden versäumt werden, werden wie eine ungenügende Leistung gewertet.
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§ 24 Verfahren bei Täuschung (1)
Bei Täuschungshandlungen können einzelne Leistungen oder die gesamte Leistung in besonders schweren Fällen für ungenügend erklärt werden. Im letzteren Fall ist vorläufig eine weitere Teilnahme an den Prüfungen untersagt.
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§ 24 Täuschungshandlungen (2)
Im Falle des Ausschlusses vom weiteren Prüfungsverfahren wird die obere Schulaufsichtsbehörde eingesetzt, die dann entscheidet. Ein Ausschluss vom Prüfungsverfahren erfolgt, wenn sich ein umfangreicher Täuschungsversuch auf zwei oder mehr Prüfungsteile bezieht.
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§ 24 Täuschungshandlungen (3)
Bei Täuschungsversuchen geringeren Umfangs werden einzelne Leistungen, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend“ bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschung wird die Wiederholung für den Teil der Prüfung angesetzt, auf den sich die Täuschung bezieht.
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§ 24 Täuschungshandlungen (4)
Wird die Täuschung erst nach Abschluss der Prüfungen festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
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§ 24 Täuschungshandlungen
Entscheidungen zu schweren Täuschungshandlungen trifft der zentrale Abiturausschuss. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss eines Prüflings, so gilt dessen Abiturprüfung als nicht bestanden.
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Behinderung der Prüfung
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten den Fortgang der Prüfung so massiv, dass sie nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
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Leistungsverweigerung
Verweigert ein Prüfling einen Teil der Leistung, so wird dieser Teil mit „ungenügend“ bewertet.
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Danke für eure Aufmerksamkeit und besonders guten Erfolg im Abitur!!!
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