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Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes

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Präsentation zum Thema: "Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes"—  Präsentation transkript:

1 Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes
Innungsvortrag 2016 Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes Martin Paul Gorchs Dipl. – Ing. (FH) Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks

2 Die Ausbildung: Lehrzeit und Anrechnung
Grundsätzlich beträgt die Ausbildungszeit 36 Monate, also 3 Jahre. Anrechnung auf die Lehrzeit: Das bestandene BGJ wird mit 12 Monaten angerechnet. Das nicht bestandene BGJ kann nicht angerechnet werden. Die Lehrzeit beträgt dann 36 Monate. In der Regel wird das 2. LJ dann wiederholt.

3 Die Ausbildung: Lehrzeit und Anrechnung
Grundsätzlich beträgt die Ausbildungszeit 36 Monate, also 3 Jahre. Anrechnung auf die Lehrzeit: Eine Hochschulzugangsberechtigung (FOS, BOS, Fachabitur, Abitur) wird mit 12 Monaten angerechnet. Das BGJ entfällt. Anrechnung der mittleren Reife macht wenig Sinn, da formal nur ½ Jahr angerechnet werden kann. Eine abgeschlossene Berufsausbildung, egal welche, wird mit 12 Monaten angerechnet. Das BGJ entfällt.

4 Die Ausbildung: Berufsgrundbildungsjahr BGJ
Das BGJ ist Bestandteil der Zimmererausbildung in Bayern. Wir empfehlen einen sogenannten „Vorvertrag“ abzuschließen. Zum herunterladen auf unserer Ausbildungsinternetseite Unter professional  berufsgrundbildungsjahr Das BGJ-Schreiner ist kein Ersatz für das BGJ-Zimmerer, da es zum Bereich Holztechnik, nicht Bautechnik gehört.

5 Die Ausbildung: BGJ – Mythos Kosten mit und ohne

6 Die Ausbildung: Bayerische Rahmenlehrpläne

7 Die Ausbildung: BGJ – Mythos keine Praxis

8 Die Ausbildung: Probezeit
Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und kann maximal 4 Monate betragen. Wir empfehlen immer 4 Monate zu vereinbaren!

9 Die Ausbildung: Kündigung
Kündigung während der Probezeit: Von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen und Einhaltung von Kündigungsfristen möglich. Kündigung nach der Probezeit: Von beiden Seiten fristlos nur aus wichtigem Grund. Von Seiten des Ausbilders ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen! Von Seiten des Azubi jederzeit mit 4 Wochen Frist, wenn er Berufsausbildung aufgeben, oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

10 Die Ausbildung: Kündigung
An die Kündigung durch den Ausbildenden nach der Probezeit werden strenge Maßstäbe angelegt! Je weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, um so strengere Maßstäbe gelten. Zum Ende der Ausbildungszeit ist eine Kündigung durch den Ausbildenden somit praktisch ausgeschlossen!

11 Die Ausbildung: Abmahnung - Kündigung
Schriftform erforderlich. Beschreibung des Fehlverhaltens mit Datum. Erwartetes Verhalten. Androhung des Kündigung im Wiederholungsfall. Ort und Datum. Bestätigen lassen durch den Abgemahnten. Es kann immer nur dasselbe Verhalten abgemahnt werden.

12 Die Ausbildung: Ausbildungsvergütung
Der Tarifvertrag über Löhne und Ausbildungsvergütungen ist nicht allgemeinverbindlich. Grundsätzlich besteht daher der Anspruch des Azubi auf die tariflich festgelegte Ausbildungsvergütung nur dann, wenn der Ausbilder und der Azubi organisiert sind. Die Frage nach Zugehörigkeit zu IG Bau ist aber unzulässig und muss nicht wahr beantwortet werden. BGJ  Kein Anspruch auf Vergütung 2. LJ = 1. betriebliches LJ  Ausbildungsvergütung für 2. LJ 3. LJ = 2. betriebliches LJ  Ausbildungsvergütung für 3. LJ

13 Die Ausbildung: Ausbildungsvergütung
Bei Anrechnung der Hochschulzugangsberechtigung auf die Lehre besteht folgende Möglichkeit: 1. LJ = 1. betriebliches LJ >Ausbildungsvergütung für 1. LJ 2. LJ = 2. betriebliches LJ >Ausbildungsvergütung für 2. LJ Das sollte jedoch sehr gut überlegt werden!

14 Die Ausbildung: Erstattungsleistungen
Vorherige abgeschlossene Berufsausbildung, BGJ entfällt: 1. LJ = Ausbildungsvergütung für 2. LJ Erstattung: 6 x 2. LJ 2. LJ = Ausbildungsvergütung für 3. LJ Erstattung: 1 x 3. LJ Hochschulzugangsberechtigung, BGJ entfällt: 1. LJ = Ausbildungsvergütung für 1. LJ Erstattung: 10 x 1. LJ 2. LJ = Ausbildungsvergütung für 2. LJ Erstattung: 6 x 2. LJ

15 Die Ausbildung: Ausbildungszeit
Jugendliche Azubis: Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG Maximal 40 Std. / Woche, das heißt: 8 Std. / Tag oder Mo. bis Do. 8,5 Std / Tag und Fr. 6 Std. Die Anwendung der tariflichen Arbeitszeitverteilung, Sommer- (41 Std.) und Winterarbeitszeit (38 Std.) nach § 3 Abs. 1.2 BRTV, ist nicht möglich!

16 Die Ausbildung: Ausbildungszeit
Volljährige Azubis: Es gelten grundsätzlich dieselben tariflichen Arbeitszeitregelungen wie für gewerbliche Arbeitnehmer.

17 Die Ausbildung: Zulassung zu Prüfungen
Für die Zulassung zur Abschluss- / Gesellenprüfung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung notwendig. Die Zwischenprüfung muss nicht bestanden werden. Nur die Teilnahme zählt. (Leider!) Es müssen die vorgeschriebenen, schriftlichen Ausbildungsnachweise = Berichtsheft geführt worden sein. In Ausnahmefällen ist die Zulassung auf Nachweis einer anderthalbfachen Tätigkeit im Ausbildungsberuf , also 4 ½ Jahre, möglich.

18 Die Ausbildung: Zulassung zu Prüfungen: Berichtsheft
Der Ausbilder hat die Pflicht den Azubi zum Führen des Berichtsheftes anzuhalten und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu kontrollieren. Der Azubi hat die Pflicht das Berichtsheftes ordnungsgemäß zu führen. Der Azubi darf während der Ausbildungszeit das Berichtsheft führen. (§14 und § 41 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV -)

19 Die Ausbildung: Zulassung zu Prüfungen: Berichtsheft
Das Berichtsheft ist seit 2013 bzw für die schriftliche Prüfung, außer WiSo, und den praktischen Prüfungsteil als Hilfsmittel zugelassen! Berichtsheft von beiden Seiten nutzen, da der Azubi darin das Abfassen von z. B. Baustellen- oder Regieberichte üben kann. Bei Weigerung des Azubi das Berichtheft zu führen, kann abgemahnt und nach Erfolglosigkeit der Abmahnung gekündigt werden. Das ist durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt.

20 Die Ausbildung: Ausbildungsmittel, Freistellung, Gebühren
Der Ausbilder hat dem Azubi kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere das Berichtsheft, Werkzeug, Werkstoffe, Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. (§ 15 Berufsbildungsgesetz –BBiG-) Wenn der Ausbilder besondere Berufsbekleidung vorschreibt, die nicht Branchen üblich ist, ist diese ebenfalls kostenlos bereit zu stellen. Freistellung für Besuch der Berufsschule und der ÜBA. (§ 15 BBiG) Prüfungsgebühren trägt der Ausbilder. (§ 37 BBiG)

21 Die Ausbildung: Lehrzeitende
Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit.

22 Die Ausbildung: Prüfungsdatum und Lehrzeitende
Fall 1: Die Gesellenprüfung findet vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit statt und wird BESTANDEN: Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, auch wenn die Ausbildungszeit noch nicht abgelaufen ist! Der Azubi erhält unverzüglich vom Prüfungsausschuss eine unterzeichnete Bescheinigung über das Ergebnis. Auf Antrag kann darüber auch der Betrieb unterrichtet werden.

23 Die Ausbildung: Prüfungsdatum und Lehrzeitende
Fall 1: Die Gesellenprüfung findet vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit statt und wird BESTANDEN: Es bedarf keiner Kündigung! Eine Weiterbeschäftigung begründet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Vorsicht: Prüfungstermin darf nicht mehr als 2 Monate vor dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit liegen! (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Prüfungsordnung HWK München.

24 Die Ausbildung: Prüfungsdatum und Lehrzeitende
Fall 1: Die Gesellenprüfung findet vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit statt und wird BESTANDEN: Ausbildungszeit Ausbildungsende laut Datum im Vertrag maximal 2 Monate Prüfung bestanden ! Ende !

25 Die Ausbildung: Prüfungsdatum und Lehrzeitende
Fall 2: Die Gesellenprüfung findet vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit und statt und wird NICHT BESTANDEN: Der Azubi kann verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens 1 Jahr, verlängert wird. Er kann die GP zweimal wiederholen. Für die Entscheidung kann sich der Azubi bis zum vereinbarten Ausbildungsende Zeit lassen. Danach muss er seinen Wunsch unverzüglich kund tun. Als unverzüglich werden 1 bis 2 Wochen angesehen.

26 Die Ausbildung: Prüfungsdatum und Lehrzeitende
Fall 2: Die Gesellenprüfung findet vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit statt und wird NICHT BESTANDEN: Der Ausbilder muss dem Wunsch nachkommen! Es ist weiterhin die Ausbildungsvergütung für das 3. LJ zu bezahlen.

27 Die Ausbildung: Prüfungsdatum und Lehrzeitende
Fall 2: Die Gesellenprüfung findet vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit statt und wird NICHT BESTANDEN: Ausbildungszeit Prüfung ist maximal 2 x wiederholbar Ausbildungsende laut Datum im Vertrag Prüfung 1-2 Wo. Azubi verlangt Fortsetzung der Ausbildung Verlängerung, längstens um 1 Jahr nicht bestanden Bedenkzeit weitere Ausbildung

28 Die Ausbildung: Übernahme von Azubis
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme eines Azubis. Seit 03. Mai 2013 gilt der Tarifvertrag zur Übernahme von Auszubildenden im Baugewerbe. Er ist nicht allgemeinverbindlich! Ist die Übernahme nicht beabsichtigt, ist das dem Azubi schriftlich, spätestens 4 Monate vor Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit mitzuteilen. Es kommt nicht auf das tatsächliche Ende der Ausbildung an.

29 Die Ausbildung: Zusammenfassung als Checkliste
Merkblatt: Checkliste für Zimmererausbildungsbetriebe Zum herunterladen auf unserer Ausbildungsinternetseite Unter professional  betriebliche ausbildung

30 Praktikum und Ferienjob: Wichtige Unterscheidung
Ein Pflichtpraktikum ist in Lehrplänen vorgeschrieben und somit eine schulische Veranstaltungen. „Schnupperlehre“: Dient der beruflichen Orientierung bzw. „BGJ–Praktikum“: Dient dem Sammeln weiterer Erfahrungen im zukünftigen Ausbildungsbetrieb. Ferienjobs dienen dem Gelderwerb. Die Abgrenzung zwischen einem sogenanntem „freiwilligem Praktikum“ und einem Ferienjob ist äußerst schwierig und NICHT zu empfehlen!

31 Pflichtpraktikum: Schnupperlehre
Status: Vorgeschriebenes Praktikum während der Schulzeit Ziel: Berufliche Orientierung Dauer: Ein bis zwei Wochen Vergütung: Vorschlag LJ / 173 Std. pro Monat = ca. 4,00 – 6,00 € / Std.

32 Pflichtpraktikum: BGJ-Praktikum
Status: Vorgeschriebenes Praktikum während des BGJ Ziel: Praktische Erfahrung im (späteren) Lehrbetrieb sammeln. Dauer: Vier Wochen Vergütung: Vorschlag LJ / 173 Std. pro Monat = ca. 4,00 – 6,00 € / Std.

33 Pflichtpraktikum und Ferienjob: Formales
Lohnsteuer und Sozialaufwände: Siehe Merkblätter des Kollegen Alexander Kirst: Praktikum von Schülern und Studenten, Stand Ferienarbeit von Schülern und Studenten, Stand Abschluss eines Vertrags wird empfohlen: Anlass ist die berufliche Orientierung, oder das Sammeln praktischer Erfahrungen Dauer und tägliche Tätigkeitszeit festlegen Kein Anspruch auf Vergütung oder Urlaub Bescheinigung ausstellen

34 Betriebswirtschaftliche Informationen:
Merkblatt: Ferienarbeit von Schülern und Studenten Merkblatt: Praktikum von Schülern und Studenten Zum herunterladen auf unserer Ausbildungsinternetseite Unter professional  betriebliche ausbildung

35 Pflichtpraktikum und Ferienjob: Wer darf was wie lange?
Wichtig dabei ist, folgende Unterscheidungen zu treffen: Kind oder Jugendlicher vollzeitschulpflichtig oder nicht-mehr-vollzeitschulpflichtig Nach diesen Kriterien richtet sich die Art der Tätigkeiten, die Arbeitszeit und die Pausen.

36 Pflichtpraktikum und Ferienjob: Kind und Jugendlicher?
Personen unter 15 Jahren, die also noch nicht ihren 15. Geburtstag gefeiert haben, sind Kinder! Es gilt grundsätzlich die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) Personen zwischen 15 Jahren und unter 18 Jahren, die also schon ihren 15., aber noch nicht ihren 18. Geburtstag gefeiert haben, sind Jugendliche! Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

37 Pflichtpraktikum und Ferienjob: Infos zu „Wer darf was wie lange?“
Infobroschüre zum herunterladen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Unter Service  Publikationen  Suchbegriff: Klare Sache!

38 Pflichtpraktikum und Ferienjob: Vollzeitschulpflicht
Die Schulpflicht in Bayern dauert 12 Jahre. (§ 35 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Gesundheitswesen BayEUG) Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht. (§ 35 Abs. 3 BayEUG) Die Vollzeitschulpflicht endet nach 9 Jahren. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Klassen wiederholt, oder übersprungen wurden! (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) Vollzeitschulpflicht = 9 Jahre Berufsschulpflicht = 3 Jahre Schulpflicht = 12 Jahre

39 Kind - Jugendlicher - Vollzeitschulpflicht: Praktische Bedeutung
Da Kinder in der Regel mit 6 Jahren eingeschult werden, sind sie nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht von 9 Jahren älter als 15 Jahre. Damit sind sie Jugendliche und keine Kinder mehr. Alter < 15 Jahre = Kind ≥ < 18 Jahre = Jugendlicher Vollzeitschul= pflicht 9 Jahre nicht erfüllt erfüllt

40 Zulässige Beschäftigung: vollzeitschulpflichtige Kinder
Zulässige Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Kindern. Also wenn sie noch in einer allgemein bildenden Schule sind: Möglich „im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht“. (§5 Abs.2 Nr.2 JArbSchG) „…nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich“. (§7 Abs.1 Nr.2 JArbSchG) Möglich „wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 JArbSchG leicht und für sie geeignet ist“. (mit § 2 Abs. 1 KindArbSchV)

41 Zulässige Beschäftigung: vollzeitschulpflichtige Kinder
Zulässige Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Kindern: § 5 Abs. 3 JArbSchG

42 Schnupperer - BGJ-tler - Ferienjobber:
Alter < 15 Jahre = Kind ≥ < 18 Jahre = Jugendlicher Vollzeitschul= pflicht nicht erfüllt erfüllt Pflichtprakti=kum / Schnupper= lehre Im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht; leichte, geeignete Arbeiten; 7 Std./Tag - 35Std./Wo; §5 Abs.2 Nr.2 JArbSchG mit §7 Abs.1 Nr.2 JArbSchG BGJ Ohne Bedeutung, da für das BGJ die Schule beendet sein muss, also die Schulpflicht erfüllt ist. Arbeiten leichte und für Kinder geeignet Arbeiten; 2 Std./Tag; §2 Abs.1 KindArbSchV mit §5 Abs.3 JArbSchG

43 Zulässige Beschäftigung: Jugendliche ohne Vollzeitschulpflicht
Zulässige Beschäftigung von nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen. Also wenn sie nicht mehr in einer allgemein bildenden Schule sind: Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz §§ 8 bis 46.

44 Zulässige Beschäftigung: Jugendliche ohne Vollzeitschulpflicht
Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz §§ 8 bis 46. „Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden“. (§8 Abs.1 JArbSchG) „Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden“. (§8 Abs.2a JArbSchG) Also zum Beispiel: Mo. – Do. 8,5 Std. und Fr. 6 Std.

45 Schnupperer - BGJ-tler - Ferienjobber:
Alter < 15 Jahre = Kind ≥ < 18 Jahre = Jugendlicher Vollzeitschul= pflicht nicht erfüllt erfüllt Pflichtprakti=kum / Schnupper= lehre Im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht; leichte, geeignete Arbeiten; 7 Std./Tag - 35Std./Wo; §5 Abs.2 Nr.2 JArbSchG mit §7 Abs.1 Nr.2 JArbSchG Es gilt das JArbSchG 8 Std./Tag – 40 Std./Wo oder Mo - Do 8,5 Std. und Fr 6 Std. §8 Abs.1 und 2a JArbSchG BGJ Ohne Bedeutung, da für das BGJ die Schule beendet sein muss, also die Schulpflicht erfüllt ist. Arbeiten leichte und für Kinder geeignet Arbeiten; 2 Std./Tag; §2 Abs.1 KindArbSchV mit §5 Abs.3 JArbSchG

46 Zulässige Beschäftigung: nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder
Zulässige Beschäftigung von nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Kindern. Also nachdem sie nicht mehr in einer allgemein bildenden Schule sind: Möglich „… im Berufsausbildungsverhältnis“. (§ 7 Nr. 1 JArbSchG) Möglich „… außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnis nur mit leichten und für die geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich. “ (§ 7 Nr. 2 JArbSchG)

47 Schnupperer - BGJ-tler - Ferienjobber:
Alter < 15 Jahre = Kind ≥ < 18 Jahre = Jugendlicher Vollzeitschul= pflicht nicht erfüllt erfüllt Pflichtprakti=kum / Schnupper= lehre Im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht; leichte, geeignete Arbeiten; 7 Std./Tag - 35Std./Wo; §5 Abs.2 Nr.2 JArbSchG mit §7 Abs.1 Nr.2 JArbSchG Ohne Bedeutung, weil eine Schnupperlehre ein vorgeschriebenes Praktikum während der Vollzeitschulpflicht ist. Es gilt das JArbSchG 8 Std./Tag – 40 Std./Wo oder Mo - Do 8,5 Std. und Fr 6 Std. §8 Abs.1 und 2a JArbSchG BGJ Ohne Bedeutung, da für das BGJ die Schule beendet sein muss, also die Schulpflicht erfüllt ist. Im Rahmen eines Berufsausbildungs= verhältnis, wie Jugendliche; §7 Abs.1 Nr.1 JArbSchG mit §8 Abs.1 und 2a Arbeiten leichte und für Kinder geeignet Arbeiten; 2 Std./Tag; §2 Abs.1 KindArbSchV mit §5 Abs.3 JArbSchG Außerhalb eines Berufs= ausbildungsverhältnis leichte, geeignete Arbeiten; 7 Std./Tag - 35Std./Wo;

48 Zulässige Beschäftigung: vollzeitschulpflichtige Jugendliche
Zulässige Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen. Also wenn sie noch in einer allgemein bildenden Schule sind : Möglich „Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung“. (§ 2 Abs. 3 JArbSchG) Möglich „… während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr“. (§ 5 Abs. 4 JArbSchG)

49 Schnupperer - BGJ-tler - Ferienjobber:
Alter < 15 Jahre = Kind ≥ < 18 Jahre = Jugendlicher Vollzeitschul= pflicht nicht erfüllt erfüllt Pflichtprakti=kum / Schnupper= lehre Im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht; leichte, geeignete Arbeiten; 7 Std./Tag - 35Std./Wo; §5 Abs.2 Nr.2 JArbSchG mit §7 Abs.1 Nr.2 JArbSchG Ohne Bedeutung, weil eine Schnupperlehre ein vorgeschriebenes Praktikum während der Vollzeitschulpflicht ist. Wird wie ein Kind behandelt; §2 Abs.3 JArbSchG; Im Rahmen eines Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht; leichte, geeignete Arbeiten; 7 Std./Tag und 35 Std./Wo; §5 Abs.2 Nr.2 JArbSchG mit Es gilt das JArbSchG 8 Std./Tag – 40 Std./Wo oder Mo - Do 8,5 Std. und Fr 6 Std. §8 Abs.1 und 2 JArbSchG BGJ Ohne Bedeutung, da für das BGJ die Schule beendet sein muss, also die Schulpflicht erfüllt ist. Im Rahmen eines Berufsausbildungs= verhältnis, wie Jugendliche; §7 Abs.1 Nr.1 JArbSchG mit §8 Abs.1 und 2 Arbeiten leichte und für Kinder geeignet Arbeiten; 2 Std./Tag; §2 Abs.1 KindArbSchV mit §5 Abs.3 JArbSchG Außerhalb eines Berufs= ausbildungsverhältnis leichte, geeignete Arbeiten; 7 Std./Tag - 35Std./Wo; Während der Schulferien für 4 Wo im Kalenderjahr; §5 Abs.4 JArbSchG

50 Jugendarbeitsschutzgesetz: Auszüge
Eine Ruhepause muss mindestens 15 Minuten betragen. § 11 Satz 2 JArbSchG Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 Std. bis 6 Std. insgesamt mindestens 30 Minuten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr 6 Std. insgesamt mindestens 60 Minuten. § 11 Abs. 1 JArbSchG Erste Pause spätestens nach 4,5 Std. einlegen. § 11 Abs. 2 JArbSchG

51 Jugendarbeitsschutzgesetz: Auszüge
Nach der Arbeit mindestens 12 Std. ununterbrochene Freizeit. § 13 JArbSchG Beginn frühestens 06:00 Uhr und Ende spätestens 20:00 Uhr. § 14 Abs. 1 JArbSchG Keine Beschäftigung am Samstag und Sonntag. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 JArbSchG

52 Jugendarbeitsschutzgesetz: Auszüge
Ärztliche Bescheinigung über Erstuntersuchung vorlegen lassen. Diese darf nicht älter als 14 Monate sein. § 32 Abs. 1 JArbSchG Nachuntersuchung nach einem Jahr. § 33 Abs. 1 JArbSchG Eine ärztliche Bescheinigung sollte man sich sicherheitshalber immer vorlegen lassen! Egal ob Schnupperer, BGJ-Praktikum oder freiwilliges Arbeiten ansteht!

53 Vergütung: Tariflicher oder gesetzlicher Mindestlohn?
Der Tarifvertrag für die Regelung der Mindestlöhne gilt nicht für Schüler an allgemeinbildenden Schulen … (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TV Mindestlohn) Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden… (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 TV Mindestlohn)

54 Schnupperer - BGJ-tler - Ferienjobber:
Alter Kind / Jugendlicher Erwachsener Tariflicher MiLo Gesetzlicher MiLo Pflichtprakti=kum: Schnupper= lehre NEIN: Da Schüler an allgemeinbildenden Schulen ausgenommen sind. NEIN: Da Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildung- oder Studienordnung ausgenommen sind. NEIN: Wenn sie noch Schüler oder Schulabgänger sind. BGJ NEIN: Da das BGJ i.d.R. in die ersten 12 Monate nach dem Abgang von einer allgemein bildenden Schule fällt. NEIN: Da BGJ-Praktikum ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildungsordnung und daher ausgenommen ist. Arbeiten NEIN: Innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer der Beschäftigung von 50 Arbeitstagen. NEIN: Da Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung ausgenommen sind. NEIN: Da Schüler an allgemeinbildenden Schulen ausgenommen sind. Und innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer der Beschäftigung von 50 Arbeitstagen. JA: Wenn sie gewerbliche Arbeiter sind.

55 Die Ausbildung: Erstattungsleistungen, Resturlaub etc.
Broschüre der SOKA-Bau: Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Herunterladen auf deren Internetseite Unter Arbeitgeber  Berufsausbildung  Ausbildungsförderung in der Bau= wirtschaft

56 Die Ausbildung: SOKA-Bau Broschüre

57 Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes
Innungsvortrag Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes Vielen DANK für Ihre Aufmerksamkeit! Martin Paul Gorchs Dipl.-Ing. (FH) Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks


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