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Auszüge aus dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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Präsentation zum Thema: "Auszüge aus dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG)"—  Präsentation transkript:

1 Auszüge aus dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG)

2 Neues BBiG Gestreckte Prüfung (§ 5 Abs. 2 Nr. BBiG)
Bei der Neuordnung von Ausbildungsberufen kann die zeitlichen Streckung uneingeschränkt verordnet werden. Für beide Teile der gestreckten Prüfung ist ein separates Zulassungsverfahren vorgesehen.

3 Neues BBiG Anrechnung beruflicher Grundbildung (§ 7 BBiG)
Für die Anrechnung der beruflicher Vorbildung ist ein gestuftes In- und Außerkrafttreten vorgesehen Die Landesregierung wird ermächtigt das Bildungsganges Berufsbildender Schulen oder Berufsausbildungen in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet werden Bis 31. Juli 2009 obligatorisch Danach nur noch auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden

4 Neues BBiG Teilzeitausbildung (§ 8 Abs. 1 BBiG)
Vertragsparteien können eine tägliche oder wöchentliche Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbaren. Kann das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden, besteht ein Anspruch gegenüber der zuständigen Stelle. Berechtigtes Interesse: Betreuung der eigenen Kinder Pflege eines nahen Angehörigen

5 Neues BBiG Probezeit (§ 20 BBiG) Maximal vier Monate möglich

6 Neues BBiG Externe Gutachten (§ 39 Abs. 3 und 4 BBiG)
Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen gutachtliche Stellungnahmen Dritter einholen. Dritte können neben Berufsschulen auch Ausbilder in Betrieben sein. Die Übernahme der Bewertung ist nicht verpflichtend. Übernahme des Baden-Württemberger Modell

7 Neues BBiG Vorbewertung von Prüfungsleistungen (§ 42 Abs. 2)
Zwei Mitglieder (mindestens) des Prüfungsausschusses können mit der Vorbewertung von Prüfungsleistungen beauftragt werden. Gesamter Ausschuss beschließt die endgültige Bewertung auf Grundlage der zu erstellenden Dokumentation. Ausgenommen sind mündliche Prüfungen.

8 Neues BBiG Zulassung vollzeitschulischer Ausbildung (§ 43 Abs. 2)
Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge werden zur Kammerprüfung zugelassen. Voraussetzungen Gleichwertigkeit nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang, sachliche und zeitliche Gliederung, angemessener Anteil an fachpraktischer Ausbildung Befristet bis 01. August 2011


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