Kosten für die Sicherheit Eisenbahnkreuzungen Kosten für die Sicherheit Mag. Gudrun Reyman – Abt. Verkehrsrecht Leiterin des Fachbereiches Schiene und Straße
Eisenbahnkreuzungen Sicherheit des Eisenbahnbetriebes Grundsatz Dem Eisenbahnunternehmen obliegt die gesamthafte Verantwortung für einen sicheren Eisenbahnbetrieb (§ 19 EisbG) Konsequenz Nur das Eisenbahnunternehmen ist für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung verantwortlich hat Parteistellung im Sicherungsverfahren
Eisenbahnkreuzungen gemeinsame Kostentragung ABER: Zwingende Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast der querenden Straße mit öffentlichem Verkehr an den Kosten Land Tirol/Landesstraßenverwaltung bei Landesstraßen Gemeinde bei Gemeindestraßen Straßeninteressentschaft bei öffentlichen Interessentenstraßen Verfügungsberechtigter bei öffentlichen Privatstraßen Straßenbaulastträger idR die Gemeinde
Eisenbahnkreuzungen Kostenteilung (§ 48 EisbG) Zwischen EisbU und Träger der Straßenbaulast Primär freie Vereinbarung Ansonsten ex lege Kostenteilung 50:50 Behördliche Neufestsetzung der Kosten auf Antrag binnen 3 Jahren nach der Sicherungsentscheidung (Sachverständigenkommission der SCHIG) Diese Kostenregelung besteht schon seit Inkrafttreten des EisbG 1957 Straßenbaulastträger hat nur im Kostenneufestsetzungsverfahren Parteistellung!
Eisenbahnkreuzungen Was fällt unter die Kostenteilung? Sicherungseinrichtungen (LZA, Schranken) bauliche Umgestaltung des Eisenbahnkreuzungsbereiches Zusatzeinrichtungen zur Erhöhung der Sicherheit (Läutewerke, Drehkreuze, Tore, Umlaufsperren, Hängegitter) Zusatzeinrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung der EK im Zusammenhang mit der Auflassung erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Kreuzung, des umgestalteten Wegenetzes und der Ersatzmaßnahmen.
Eisenbahnkreuzungen Eisenbahnkreuzungsverordnung Anlass: schwere Unfälle auf nicht technisch gesicherten EK Seit 2012 in Kraft Viel strengere Vorgaben als EKVO 1961 (Stand der Technik!) Technische Sicherung anstelle Pfeifsignal und Andreaskreuz Bis 2024 muss jeder Bahnübergang behördlich überprüft werden = LH für Nebenbahnen 2029: Enddatum für Umsetzung der Sicherungsentscheidung
Eisenbahnkreuzungen Eisenbahnkreuzungsverordnung Fazit: Es gibt hinkünftig nur mehr technische Sicherungen!
Eisenbahnkreuzungen Was kostet die höhere Sicherheit? Kosten einer LZA und LZA mit Schranken Errichtungskosten: € 450.000 bis 550.000 Jährliche Erhaltungskosten: € 3.000 bis 5.000 (25 Jahre) allfällige Zusatzkosten bei notwendiger Adaptierung des Straßenbereiches zur Gewährleistung eines sicheren Räumens des Gefahrenbereiches Österreich hat im EU-Vergleich extrem hohe Dichte an EK (statistisch alle 1 km!)
Eisenbahnkreuzungen Erlass des BMVIT 2014 Akkordiert mit Gemeindebund anlässlich VfGH Erkenntnis: Kein Konsultationsmechanismus: Bund verpflichtet, den betroffenen Gemeinden für einen Zeitraum von voraussichtlich zwei Jahren bis zur nächsten Finanzausgleichsperiode die durch die EisbKrV zusätzlich verursachten finanziellen Auswirkungen nach Maßgabe einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung zu ersetzen. Zentrale Eckpunkte des Erlasses: Auflassung entbehrlicher Eisenbahnkreuzungen im Gemeindegebiet Kostenersatz durch BMVIT für Gemeinden, wenn zusätzliche Kosten durch EisbKrV 2012 verursacht wurden (bislang keine Auszahlung , stattdessen Fonds)
Eisenbahnkreuzungen FAG 2017 Bundesgesetz mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird §27 (3) FAG 2017: Bund gewährt in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen jährlich Zweckzuschüsse in Höhe von € 4,81 Mio. • der Anteil Tirols beträgt 7,3 %, das sind ~ € 351.000 pro Jahr • dazu kommen die aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden in gleicher Höhe • in Summe also ~ € 702,000 pro Jahr in Tirol • Zur Mittelverteilung sind auf Landesebene Fonds einzurichten. • Die Höhe des Kostenbeitrages ist von den Ländern auf Basis zu erstellender Richtlinien festzulegen
Eisenbahnkreuzungen Zweckzuschüsse FAG 2017 Nur für Eisenbahnkreuzungen von Haupt-, Neben-, Anschluss- und Straßenbahnen mit Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr Kostenbeiträge nur für Investitionen (also nicht für Erhaltung oder Betriebskosten) Kostenbeiträge nur für Investitionen seit dem 01.09.2012 (Inkrafttreten EisbKrV) Investitionen müssen jedoch nicht durch die EisbKrV 2012 verursacht worden sein Zweckzuschüsse ersetzen Ansprüche der Gemeinden aus EisbKrV 2012 in ihrer Stammfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen Bund den Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus
Eisenbahnkreuzungen Förderrichtlinie Die Verwaltung des einzurichtenden FAG-Fonds, aus welchem die Gemeinden finanzielle Hilfe für Investitionen in EK auf Gemeindestraßen erhalten, obliegt Land (SG Verkehrsplanung) Die Höhe der Kostenbeiträge ist durch Landesrichtlinie festzulegen Dabei ist jedenfalls ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen Die Förderrichtlinie für Tirol ist derzeit in Ausarbeitung
Eisenbahnkreuzungen Förderrichtlinie Zu erwartende Eckpunkte der Tiroler Förderrichtlinie Pauschalzuschuss für Auflassungen im Förderzeitraum Förderantrag durch Gemeinden erst im Nachhinein nach erfolgter Zahlung und Inbetriebnahme der EK Reihung der Auszahlung richtet sich nach der Reihenfolge des Eintreffens vollständiger Anträge Nicht berücksichtigte Anträge werden ins Folgejahr überführt
Eisenbahnkreuzungen Situation im Bezirk Osttirol ÖBB-Strecke Bleiburg – Innichen: Nebenbahn der ÖBB, Zuständigkeit LH Betroffene Gemeinden ( 26 EK mit Gemeindestraßen!) Nikolsdorf 3 Dölsach 2 (3. gemeinsam mit Nußdorf-Debant) Nußdorf-Debant 1 (2. gemeinsam mit Dölsach) Lienz Leisach 2 Assling 4 Strassen Heinfels 1 Sillian 6
Behördliche Überprüfung Sept. 2016
Behördliche Überprüfung Sept. 2016
Behördliche Überprüfung August 2017 EK km 264,629: Lichtzeichenanlage EK km 270,968: Lichtzeichenanlage oder ev. Fußgängerunterführung! EK km 267,169: mit Vollschranken EK km 265,337: EK km 269,974: EK km 271,315: EK km 266,105: (öffentlicher Fußweg) Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Leisach Stadt Lienz Marktgemeinde Nußdorf-Debant Marktgemeinde Nußdorf-Debant + Gemeinde Dölsach Bereits angepasst! Behördliche Überprüfung August 2017