ABC der Abwasserabgabe für Betriebsleute

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Inhalt und Zusammenfassung:
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ABC der Abwasserabgabe für Betriebsleute Dr. Friedrich Seyler

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Gliederung Gliederung Folie Allgemeines 3 Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen 15 Niederschlagswasserabgabe 18 Abgabeverrechnung 22 Verrechnung Schmutzwasserabgabe 24 Verrechnung Niederschlagswasserabgabe 29 Erklärung niedriger Werte 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Auflage: Juni 1992 Mai 1995 Juli 1996 Juni 1999 Juni 2004 Oktober 2013 Allgemeines Auflage: Juni 1992 Mai 1995 Juli 1996 Juni 1999 Juni 2004 Oktober 2013 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Inhaltsverzeichnis „Rote Broschüre“ 1 Einführung 2 Abgabepflicht Allgemeines Inhaltsverzeichnis „Rote Broschüre“ 1 Einführung 2 Abgabepflicht 3 Abwasserabgabe für Schmutzwasser 4 Abwasserabgabe für Niederschlagswasser 5 Fremdwasser 6 Jahresschmutzwassermenge (JSM) 7 Überwachungsregelung 8 Erklärung geringerer Werte, Messprogramm 9 Beispiele zur Einhaltung 10 Verrechnung von Investitionskosten 11 Berechnungsbeispiele Hinweise zu den Festlegungen in den Bescheiden Hätten Sie es gewusst? Fragen und Antworten … 14 Muster für Erklärungen nach VwVBayAbwAG 15 Gesetzestexte © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Jede Abwassereinleitung ist grundsätzlich abgabepflichtig. Allgemeines Grundsätze: Jede Abwassereinleitung ist grundsätzlich abgabepflichtig. Dies betrifft also: Einleitungen von kommunalem Schmutzwasser > 8 m³/d oder von industriell-gewerblichem Schmutzwasser (unabhängig von der Einleitmenge) Einleitungen von häuslichem Schmutzwasser < 8m³/d (Kleineinleitungen) Einleitungen von Niederschlagswasser Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers (Zahl der Schadeinheiten SE) Eine Schadeinheit (SE) kostet derzeit 35,70 € Jährliches Abgabeaufkommen in BY derzeit rd. 36 Mio. € © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Gliederung Gliederung Folie Allgemeines 3 Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen 15 Niederschlagswasserabgabe 18 Abgabeverrechnung 22 Verrechnung Schmutzwasserabgabe 24 Verrechnung Niederschlagswasserabgabe 29 Erklärung niedriger Werte 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen Die Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen wird nicht nach der tatsächlich eingeleiteten jährlichen Schmutzfracht sondern grundsätzlich nach den Festlegungen des jeweiligen Wasserrechtsbescheids (Bescheidsprinzip) ermittelt (Ausnahme: Erklärung niedriger Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG, siehe Folie 32) Im Wasserrechtsbescheid der Kläranlage müssen – unab-hängig von der Ausbaugröße - Überwachungswerte für die Abgabeparameter (bei kommunalen Kläranlagen i.d.R. für CSB, Nges und Pges sowie die Jahresschmutzwassermenge festgelegt sein (§4 Abs. 1 AbwAG) Die Überwachungswerte werden entweder von der Behörde vorgegeben oder sind vom Betreiber zu beantragen. © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Parameter 1 SE entspricht CSB .. ………………. 50 kg Nges …..………….…. 25 kg Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen Abwasserabgabepflichtig sind folgende Schadstoffe bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (siehe Anlage zu § 3 AbwAG): Parameter 1 SE entspricht CSB .. ………………. 50 kg Nges …..………….…. 25 kg Pges …………………. 3 kg AOX …………..……. 2 kg Quecksilber …..……. 20 g Cadmium ………..…. 100 g Chrom ………………. 500 g Nickel .………………. 500 g Blei ………………….. 500 g Kupfer ………………. 1000 g Giftigkeit gegenüber Fischeiern 6000 m³/GEi Schwellenwerte werden bei kommunalem Anlagen i.d.R. nicht erreicht, d.h. hierfür fällt keine Abgabe an © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Zahl der SE = ÜW * JSM * Umrechnungsfaktor Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen Bei Schmutzwassereinleitungen erfolgt die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten (SE) nach folgender Formel: Zahl der SE = ÜW * JSM * Umrechnungsfaktor wobei ÜW = Überwachungswert für den jeweiligen Abgabeparameter gemäß Wasserrechtsbescheid JSM = Jahresschmutzwassermenge Umrechnungsfaktor abhängig vom Parameter: CSB: 1/50.000 Nges: 1/25.000 Pges: 1/3000 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Ermäßigung der Abwasserabgabe: Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen Ermäßigung der Abwasserabgabe: Werden die Mindestanforderungen gemäß dem jeweiligen Anhang zur Abwasserverordnung unter Berücksichtigung des Fremdwassers eingehalten, wird die Zahl der Schadeinheiten ermäßigt (halbiert) (§ 9 Abs. 5 AbwAG) Die Abgabenparameter werden jeweils separat betrachtet. Beispiel: Kommunale Kläranlage Größenklasse 3 (5.000 – 10.000 EW) MA für CSB → 90 mg/l Ermäßigung nur, wenn keine Überschreitung MA für Nges → Keine Anforderung nach Anhang 1 → Ermäßigung MA für Pges → Keine Anforderung nach Anhang 1 → Ermäßigung *) *) Voraussetzung ist die Einhaltung der CSB-Anforderung © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Der Fremdwasseranteil wird dabei wie folgt berücksichtigt: Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen Der Fremdwasseranteil wird dabei wie folgt berücksichtigt: Bei Fremdwasseranteil < 25 %: Die Ermäßigung wird gewährt, wenn bei der behördlichen Überwachung keine Überschreitungen der Mindestanforderungen (MA) gemäß AbwV festgestellt wurden Bei Fremdwasseranteil > 25 %: Mit der Formel AW = MA x (100 - Qf) : 75 wird ein strengerer Anforderungswert AW ermittelt. Die Ermäßigung wird gewährt, wenn bei der behördlichen Überwachung keine Überschreitungen des strengeren Anforderungswerts festgestellt wurden Qf: Behördlich festgestellter Jahresmittelwert des Fremdwasseranteils in % © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Erhöhung der Abwasserabgabe: Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen Erhöhung der Abwasserabgabe: Werden Überschreitungen der Überwachungswerte ÜW festgestellt, so wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht (§4 Abs. 4 AbwAG): Bei einmaliger Überschreitung um 50 % der Differenz zwischen ÜW und gemessenem Höchstwert Erhöhungsfaktor = 1 + (Cmax - Czul) : (2 x Czul) Bei mehrmaliger Überschreitung um 100 % der Differenz zwischen ÜW und gemessenem Höchstwert Erhöhungsfaktor = 1 + Cmax : Czul Es zählen dabei ausschließlich die Werte aus der amtlichen Überwachung unter Anwendung der 4 von 5 -Regel; Werte aus der Eigenüberwachung bleiben unberücksichtigt. © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Beispiel: Kläranlage Größenklasse 4 (10.000 – 100.000 EW) Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen Beispiel: Kläranlage Größenklasse 4 (10.000 – 100.000 EW) Ermittlung der Abgabe für CSB (Nges und Pges analog) Überwachungswert gemäß Bescheid …………………….. ….. 60 mg/l Mindestanforderungen nach Anhang 1 ……………………….. 90 mg/l Jahresschmutzwassermenge …………………………………... 1.250.000 m³ Fremdwasseranteil ………………………………………………. 35 % Einmalige Überschreitung des ÜW mit 95 mg/l Erhöhungsfaktor = 1 + (Cmax - Czul) : (2 x Czul) …….................. 1,29 Strengerer Anforderungswert wg. Fremdwasser AW = MA x (100 - Qf) : 75 = 90 x (100 – 35) : 75 …………….. 78 mg/l Keine Ermäßigung weil AW wegen Überschreitung nicht eingehalten (95 > 78) Ermäßigungsfaktor ......………….. 1,00 Die Abwasserabgabe für CSB beträgt: ÜW x JSM : Umrechnungsfaktor x Erhöhung x Ermäßigung x Abgabesatz = 60 x 1.250.0000 : 50.000 x 1,29 x 1,00 x 35,79 = 69.253 € © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Gliederung Gliederung Folie Allgemeines 3 Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen 15 Niederschlagswasserabgabe 18 Abgabeverrechnung 22 Verrechnung Schmutzwasserabgabe 24 Verrechnung Niederschlagswasserabgabe 29 Erklärung niedriger Werte 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Zahl der Schadeinheiten SE Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen Kleineinleiterabgabe Die Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen wird für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt pauschaliert (§ 8 AbwAG): Nicht berücksichtigt werden dabei: Einwohner, die ihr Abwasser einer anderen öffentlichen Anlage zuführen (abflusslose Grube mit Abfuhr) Einwohner, die ihr Abwasser ordnungsgemäß landwirtschaftlich verwerten (gemeinsam mit Gülle) Einwohner, die ihr Abwasser ordnungsgemäß in einer Kleinkläranlage behandeln und den Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgen 50 % der nicht an kommunale Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossenen Einwohner Zahl der Schadeinheiten SE = © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen Bei der Kleineinleiterabgabe ist die Gemeinde anstelle der einzelnen Kleineinleiter abgabepflichtig. Sie muss jährlich spätestens zum 31. März eine Abgabeerklärung mit den erforderlichen Angaben für das Vorjahr bei der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen (Anlage 7 VwVBayAbwAG). Mittels einer kommunalen Fäkalschlammentsorgungs-satzung kann die Gemeinde wiederum die Kleineinleiterabgabe auf die einzelnen betroffenen Bürger umlegen. © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Gliederung Gliederung Folie Allgemeines 3 Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen 15 Niederschlagswasserabgabe 18 Abgabeverrechnung 22 Verrechnung Schmutzwasserabgabe 24 Verrechnung Niederschlagswasserabgabe 29 Erklärung niedriger Werte 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Niederschlagswasserabgabe (1) Für das in einem Mischsystem anfallende Niederschlags-wasser wird die Niederschlagswasserabgabe wie folgt pauschaliert (§ 7 AbwAG): Die Gemeinde muss jährlich spätestens zum 31. März eine Abgabeerklärung mit den erforderlichen Angaben für das Vorjahr bei der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen (Anlage 6 VwVBayAbwAG). 12 % der am Mischsystem angeschlossenen Einwohner Zahl der Schadeinheiten SE = © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Niederschlagswasserabgabe (2) Für das in einem Trennsystem anfallende Niederschlags-wasser wird die Niederschlagswasserabgabe wie folgt pauschaliert: Zahl SE = 0, wenn über die Regenwasserkanalisation kein behandlungsbedürftiges Schmutzwasser mit abgeleitet wird und die Anforderungen des Wasserrechtsbescheids erfüllt sind Zahl SE = 18 SE pro volles Hektar bei Ableitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen von mehr als 3 ha über eine nichtöffentliche Kanalisation © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

die aufnehmende Kläranlage die Mindestanforderungen erfüllt und Niederschlagswasserabgabe In Bayern entfällt die Niederschlagswasserabgabe für Einleitungen aus einem Mischsystem, wenn Im Kanalnetz mindestens 5 m³ Speichervolumen pro Hektar befestigter Fläche zur Mischwasserbehandlung vorhanden sind und die aufnehmende Kläranlage die Mindestanforderungen erfüllt und die Anforderungen des Wasserrechtsbescheids an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und der Abwasserbehandlung eingehalten werden (Achtung: dies umfasst auch die Einhaltung der nicht abgabepflichtigen Parameter BSB5 und NH4-N) (Achtung: Ohne Wasserrechtsbescheid → keine Befreiung) © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Gliederung Gliederung Folie Allgemeines 3 Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen 15 Niederschlagswasserabgabe 18 Abgabeverrechnung 22 Verrechnung Schmutzwasserabgabe 24 Verrechnung Niederschlagswasserabgabe 29 Erklärung niedriger Werte 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Verrechnung der Schmutzwasserabgabe Abgabeverrechnung Investitionen zur „Verbesserung“ von Abwasseranlagen können unter bestimmten Voraussetzungen mit der Abgabe verrechnet werden: Verrechnung der Schmutzwasserabgabe Maßnahmen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung (§10 Abs. 3 AbwAG) Bau von Zuführungsanlagen (§10 Abs. 4 AbwAG) Verrechnung der Niederschlagswasserabgabe (Art. 9 BayAbwAG) Bau von Einrichtungen zur Mischwasserbehandlung Maßnahmen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung Maßnahmen zur Einhaltung von Bescheidsanforderungen © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Gliederung Gliederung Folie Allgemeines 3 Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen 15 Niederschlagswasserabgabe 18 Abgabeverrechnung 22 Verrechnung Schmutzwasserabgabe 24 Verrechnung Niederschlagswasserabgabe 29 Erklärung niedriger Werte 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Zu a.: Maßnahmen auf der Kläranlage: Verrechnung Schmutzwasserabgabe Zu a.: Maßnahmen auf der Kläranlage: Der Tag der Inbetriebnahme der Verbesserung muss erklärt werden Es kann maximal die Abwasserabgabe von drei Jahren vor der Inbetriebnahme verrechnet werden Voraussetzung ist die Verbesserung eines Abgabe- parameters (CSB, Nges oder Pges) um mindestens 20 % Die Gesamtschadstofffracht muss vermindert werden Die Verbesserungen sind von Antragsteller nachvollziehbar zu begründen (insbesondere die 20 % Minderung) Der Abgabeschuldner muss selbst investieren © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Verrechnung Schmutzwasserabgabe Achtung: Im Anschluss an die Verrechnung wird der Bescheids-ÜW von der KVB entsprechend heruntergesetzt. Die Verbesserung wird von der KVB geschätzt. Ausgangbasis hierfür ist der Wert, der dem „normalen“ Betriebszustand der Anlage entspricht (nach § 6 AbwAG erklärter ÜW, der ÜW des Bescheids oder ein nach § 4 Abs. 5 AbwAG niedriger erklärter ÜW). Verbesserungswert ist analog der „normale“ Betriebszustand nach Durchführung der Maßnahme. Die Minderung muss mindestens 20 % betragen. (MS vom 22.08.2012, Az. 52d-U4574-2012/2-1). © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Überwachungswert nach Bescheid: 90 mg/l Verrechnung Schmutzwasserabgabe Beispiel: Überwachungswert nach Bescheid: 90 mg/l Nach § 4 Abs. 5 niedriger erklärte Wert: 45 mg/l Ablaufwerte aus amtlicher Überwachung 25, 32, 41, und Eigenüberwachung vor Durchführung: 35, 37, 43 → Nachgewiesener „Normalzustand“ der KA: 45 mg/l → Maßgeblicher Ausgangswert: 45 mg/l abzgl. 20 % Verbesserung 9 mg/l → Festzulegender neuer Überwachungswert: 36 mg/l © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Zu b.: Bau von Zuführungsanlagen: Verrechnung Schmutzwasserabgabe Zu b.: Bau von Zuführungsanlagen: Mit der Maßnahme muss das Abwasser einer bestehenden Einleitung einer geeigneten Kläranlage zugeführt werden. In der Summe muss eine Verminderung der Schadstofffracht erreicht werden Maximal kann die Abwasserabgabe der wegfallenden und auch der aufnehmenden Anlage von drei Jahren vor der Inbetriebnahme verrechnet werden, Der Abgabeschuldner muss selbst investieren Der Tag der Inbetriebnahme der Zuführung muss erklärt werden Verrechnet werden können Zuführungsleitungen als auch zugehörige Mischwasserbehandlungseinrichtungen. © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Gliederung Gliederung Folie Allgemeines 3 Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen 15 Niederschlagswasserabgabe 18 Abgabeverrechnung 22 Verrechnung Schmutzwasserabgabe 24 Verrechnung Niederschlagswasserabgabe 29 Erklärung niedriger Werte 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Zu c.: Bau von Einrichtungen zur Mischwasserbehandlung Verrechnung Niederschlagswasserabgabe Zu c.: Bau von Einrichtungen zur Mischwasserbehandlung Verrechnungsfähig sind die nach ATV-A128 zur Mischwasserbehandlung erforderlichen Einrichtungen (Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle) Verrechnet werden kann die Niederschlagswasserabgabe des Gesamtnetzes von drei Jahren vor Inbetriebnahme Zu d.: Maßnahmen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung Die Aufwendungen müssen im Zusammenhang mit einer Verbesserung der Ablaufqualität stehen. Eine Mindestverbesserung der Schadstofffracht (z.B. 20 %) ist nicht vorgeschrieben Zu e.: Maßnahmen zur Einhaltung von Bescheidsanforderungen Maßnahmen zur Erfüllung von Auflagen sowohl zur Abwasserbehandlung als auch zur Mischwasserbehandlung © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Gliederung Gliederung Folie Allgemeines 3 Schmutzwasserabgabe für Großeinleitungen 7 Schmutzwasserabgabe für Kleineinleitungen 15 Niederschlagswasserabgabe 18 Abgabeverrechnung 22 Verrechnung Schmutzwasserabgabe 24 Verrechnung Niederschlagswasserabgabe 29 Erklärung niedriger Werte 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Erklärung niedriger Werte Grundsätzlich wird die Schmutzwasserabgabe an Hand der Festlegungen des Wasserrechtsbescheids (ÜW, JSM) berechnet! Ausnahme: § 4 Abs. 5 AbwAG: Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. …. © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Welche Voraussetzungen gelten dazu? Erklärung niedriger Werte Welche Voraussetzungen gelten dazu? Erklärung muss spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum bei der KVB abgegeben werden Erklärung muss Begründung enthalten Der beantragte Zeitraum muss mindestens 3 Monate betragen Der erklärte Wert muss mindestens 20 % niedriger sein als der Überwachungswert Die Einhaltung des erklärten Wertes muss über ein „Messprogramm“ nachgewiesen werden Das Ergebnis des Messprogramms muss spätestens 3 Monate nach Ende des Erklärungszeitraums dem WWA vorgelegt werden © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Wie muss dieses Messprogramm aussehen? Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG: Erklärung niedriger Werte Wie muss dieses Messprogramm aussehen? Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG: Die Einhaltung des niedriger erklärten Werts ist durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen mit der Maßgabe, dass diese Messungen mindestens vierzehntägig und höchstens täglich durchzuführen sind Eigenüberwachungsverordnung Anhang 2 Erster Teil: Nr. 1.3.1: Probenahmen … sind jeweils um 1 Tag und 2 Stunden verschoben zu entnehmen. … während der normalen Arbeitszeit … © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Was bedeutet mindestens vierzehntägig um einen Tag verschoben? Erklärung niedriger Werte Was bedeutet mindestens vierzehntägig um einen Tag verschoben? Zwei Wochen plus 1 Tag? → 15 Tage oder Zwei Wochen minus 1 Tag? → 13 Tage © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Beispiel: Antragzeitraum 01.02.2013 bis 30.04.2013 Erklärung niedriger Werte Beispiel: Antragzeitraum 01.02.2013 bis 30.04.2013 06.02.13 Mi 10:00 37 13 19.02.13 Di 12:00 31 13 04.03.13 Mo 14:00 41 Wochenende 15.03.13 Fr 16:00 39 28.03.13 Do 08:00 35 10.04.13 Mi 10:00 27 23.04.13 Di 12:00 31 © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Stand der Abwasserabgabengesetze Allgemeines Stand der Abwasserabgabengesetze Das Abwasserabgabengesetz wurde 1976 erlassen Die letzte „tiefgreifende“ Änderung erfolgte 1994 (Einfrieren Abgabesatz, neue Verrechnungsmöglich-keiten, Einführung Messprogramm) Seither im Wesentlichen nur noch redaktionelle Änderungen, aber viele Vollzugsänderungen durch Gerichtsentscheide Ruf nach einer grundlegenden No­vellierung der Abwasserabgabengesetze wird zunehmend lauter © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Die Zukunft der Abwasserabgabe © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © LfU / Referat 67 / Dr. Seyler / 13.02.2014