Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.

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Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK

 Befreiung – Allgemeines Wenn Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind), tritt Versicherungspflicht ein. Andere Personen sind kraft Gesetzes krankenversicherungsfrei, z. B. beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bei einer dritten Gruppe hat es der Gesetzgeber den Betroffenen offengestellt, ob sie der gesetzlichen Krankenversicherung angehören wollen. Diese Personen können sich durch Erklärung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse von der eigentlich eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen: So wird z. B. auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird.

Rechtsgrundlage für die Befreiung  Befreiung – Übersicht Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Rechtsgrundlage für die Befreiung Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Bezug von Arbeitslosengeld § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V Beschäftigung während der Elternzeit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Beschäftigung während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Übergang auf Teilzeitarbeit (Herabsetzung auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit) § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Rentenbezug § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V Studium § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Daneben gibt es noch besondere Befreiungsmöglichkeiten für krankenversicherungspflichtige selbstständige Landwirte sowie für Künstler und Publizisten

 Befreiung – Antrag § 8 Abs. 2 SGB V: Der Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungs-pflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

 Befreiung – Dauer Prinzipiell endet die Befreiung von der Versicherungspflicht dann, wenn der Tatbestand, der die Versicherungspflicht begründet hat, endet. Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Rechtsgrundlage für die Befreiung Dauer der Befreiung Erhöhung der Jahresarbeitsentgelt­grenze § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Lebenslang für alle Arbeitnehmer­beschäftigungen Bezug von Arbeitslosengeld § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V Für die Dauer des Arbeitslosengeld­bezuges Beschäftigung während der Elternzeit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Für die Dauer der Elternzeit Beschäftigung während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Für die Dauer der Pflegezeit oder Familienpflegezeit Übergang auf Teilzeitarbeit (Herabsetzung auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der betriebs­üblichen Wochenarbeitszeit) § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Für die Dauer der Teilzeitarbeit; geht der Beschäftigte wieder zu einer Arbeit über mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als der Hälfte der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, endet die Befreiung. Rentenbezug § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V Für die Dauer des Rentenbezugs Studium § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Für die Dauer des Studiums

 Vertiefung – Befreiung wegen Erhöhung der Jahresarbeits-entgeltgrenze Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kann sich von der Krankenversicherungs-pflicht befreien lassen, wer bisher wegen Überschreitens der Jahres-arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war und nur deshalb versicherungspflichtig wird, weil die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze höher ist als sein regelmäßiges Jahreseinkommen. Dies heißt: Der Grund für die eintretende Versicherungspflicht darf nur die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze sein. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze hingegen durch eine Verminderung des Arbeitsentgelts unterschritten oder tritt Versicherungspflicht durch einen Arbeitgeberwechsel ein, ist eine Befreiung nicht möglich.

 Vertiefung – Befreiung wegen Erhöhung der Jahresarbeits-entgeltgrenze – Fälle Herr A. hat ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 54.000 EUR; er ist versicherungsfrei und PKV-versichert. Zum 01.01.2015 wird er versicherungspflichtig, weil sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht. Kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Herr A. kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, da er alleine wegen Erhöhung der Jahresarbeits-entgeltgrenze versicherungspflichtig wird.

 Vertiefung – Befreiung wegen Erhöhung der Jahresarbeits-entgeltgrenze – Fälle Frau B. hat ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 55.000 EUR; sie ist versicherungsfrei und PKV-versichert. Zum 01.01.2015 wird ihr Jahresarbeitsentgelt auf 54.500 EUR abgesenkt. Sie wird dadurch versicherungspflichtig. Kann sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Frau B. kann sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, da der Grund der Versicherungspflicht nicht die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern die Absenkung ihres Gehaltes ist.

 Vertiefung – Befreiung wegen Erhöhung der Jahresarbeits-entgeltgrenze – Fälle Herr C. hat ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 54.500 EUR; er ist versicherungsfrei und PKV-versichert. Zum 01.01.2015 wechselt er seinen Arbeitgeber und erzielt dort ein Jahresarbeitsentgelt von 54.000 EUR. Er wird dadurch versicherungspflichtig. Kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Herr C. kann sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, da der Grund der Versicherungspflicht nicht die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 01.01.2015 ist.