Modellflug versus Raumplanung Präsidentenkonferenz NOS 2012 vom 21 Modellflug versus Raumplanung Präsidentenkonferenz NOS 2012 vom 21. Januar 2012 Vortrag von Manuel Häberli Leiter ARE/Bauen ausserhalb Bauzonen
Inhalt Die Baudirektion stellt sich vor Raumplanungsgesetz Beispiele von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Modellflugplätze Bewilligungsverfahren
Baudirektion Kanton Zürich
Amt für Raumentwicklung
Raumplanungsgesetz
Der Siedlungsdruck ist gross! Landwirtschaftsland ist billig Die Parzellen sind gross (ehemals bäuerlich) Auf meinem Land kann ich machen, was ich will (Mentalitätsfrage) In der Bauzone finde ich für meine Idee kein geeignetes Gebäude oder keinen Bauplatz Warum ist der Siedlungsdruck auf die Grundstücke ausserhalb der Bauzone so gross?
Die Landschaft ist zu schonen! Planungsgrundsätze nach Art. 3 Abs. 2 RPG Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen Kulturlandes erhalten bleiben, sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen, See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden, naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben, die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
Voraussetzungen für die Bewilligung Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c. der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Abs. 5 RPV)
Bautätigkeit nach Gebäudevolumen
Beispiele von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
Landwirtschaftliche Bauten (zonenkonforme Nutzung) Bewilligung nach Art. 22 RPG
Erweiterung altrechtlicher Wohnbauten (Zonenfremde Nutzungen) Ausnahmebewilligung
Hobbymässige Tierhaltung in bestehenden Bauten Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 1bis RPG Voraussetzungen unbewohnte Gebäude oder Gebäudeteile z.B. freistehendes ehemaliges Ökonomiegebäude wohnhaft im Umkreis von 50 m - tiergerechte Haltung maximal 4 Pferde nur Ausläufe/Paddocks keine Aussenanlagen
Standortgebundene Bauten und Anlagen (Art. 24 RPG) Schiessplatz bewirkt: Lärm und Gefahr Mobilfunkantenne und Wasserreservoirs PP negativ standortgebunden, kann nicht in der Bauzone realisiert werden positiv standortgebunden, aus technischen oder betrieblichen Gründen auf Standort ausserhalb Bauzone angewiesen
Modellflugplätze
Vor allem Einschränkungen !!!
Ausnahmebewilligung für Modellflugplatz ausserhalb Bauzonen? In Landwirtschaftszonen nicht zonenkonform (s. Art. 16a RPG) Modellflugbetrieb grundsätzlich negativ standortgebunden, da für Bauzone zu lärmig und gefährlich (Abstürze) Allfällige entgegenstehende öffentliche Interessen: - Schonung der Landschaft - Interessen der Umweltschutzgesetzgebung (v.a. Lärm) Standortevaluation ist immer erforderlich: d.h. nachvollziehbare und ernsthafte Abklärung von Alternativstandorten (best. Modellflugplätze in zumutbarer Nähe)
Aktuelle Beurteilungen Sehr wenige Baugesuche im Kanton Zürich (3 Fälle) Bewilligt wurden Lageverschiebung und Ersatz bestehender Geräteschuppen Verweigert wurde neuer Modellflugplatz
Fall Limberg Verweigerung Modellflugplatz
Zusammenfassung VGE und BGE Modellflugplatz bewilligungspflichtig und Grundsätzlich negativ standortgebunden. Ungenügende Abklärung der Alternativstandorte (Modellflugbetrieb ist nicht vergleichbar mit Veranstaltungen, die nur wenige Tage im Jahr stattfinden. Beeinträchtigung eines wichtigen Naherholungsgebiets durch Lärm. Lärm mindert den Wert des Erholungsgebiets und widerspricht der anzustrebenden Schonung naturnaher Landschaften (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG). Das Ruhebedürfnis einer Vielzahl von Erholungssuchenden wird beeinträchtigt. Fazit: Überwiegende öffentliche Interessen sprechen gegen den Modellflugbetrieb an diesem Standort.
Rechtliche Möglichkeiten Bestehende Gebäude sanieren möglich Sofern bewilligt und vor 1972 erstellt: Erweiterung um 30 % Keine neuen Parkplätze oder Ausbau der Zufahrtswege Neue sind Anlagen sehr schwierig zu realisieren
Bewilligungsverfahren
Baubewilligungspflicht im Allgemeinen Auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben (BGE 113 Ib 223). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Auswirkungen auf Raum und Umwelt: Lärmimmissionen, Verkehr Beispiele: Wasserski-Anlage, Lagerplatz für Altmaterialien, Hängegleiterlandeplatz, Modellflugplatz
Ablauf LS Gesamt-Verfügung Beurteilung BaB Stichworte Referent öBB verkehren nur noch mit der LS LS kann Auskunft geben über die Fristen und den Stand des Gesuches Bezüglich Verfahren später Zeitpunkt Rechnungsstellung noch nicht definiert