Nebengebiete ZPO 13. Woche
ZPO 13. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) I. Überblick über die ZPO
Überblick über die ZPO (§§ 1 – 1117 ZPO) 13. Woche Überblick über die ZPO (§§ 1 – 1117 ZPO) Buch 1: §§ 1 – 252 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1: §§ 1- 49 Gerichte Abschnitt 2: §§ 50 – 127 Parteien Abschnitt 3: §§ 128 – 252 Verfahren Buch 2: §§ 253 – 510b Verfahren im 1. Rechtszug Abschnitt 1: §§ 253 – 494a Verfahren vor den LGen Abschnitt 2: §§ 495 – 510b Verfahren vor den AGen Buch 3: §§ 511 – 577 Rechtsmittel Abschnitt 1: §§ 511 – 541 Berufung Abschnitt 2: §§ 542 – 566 Revision Abschnitt 3: §§ 567 – 577 Beschwerde
Überblick über die ZPO (§§ 1 – 1117 ZPO) 13. Woche Überblick über die ZPO (§§ 1 – 1117 ZPO) Buch 4: §§ 578 – 591 Wiederaufnahme des Verf. Buch 5: §§ 592 – 605a Urkunden- und WechselProz Buch 6: weggefallen (jetzt im FamFG) Buch 7: §§ 688 – 703d Mahnverfahren Buch 8: §§ 704 – 945b Zwangsvollstreckungsrecht (besonderer Kursteil) Buch 9: weggefallen (jetzt im FamFG) Buch 10: §§ 1025 – 1066 Schiedsrichterliches Verfahr. Buch 11: §§ 1067 – 1117 Justizielle Zusammenarbeit in der EU
Davon examensrelevant (PGV HH): ZPO 13. Woche Davon examensrelevant (PGV HH): ● Gliederung und Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 ff. iVm GVG) ● Verfahrensgrundsätze (teilweise in den §§ 128 ff., teilweise in den §§ 253 ff. ZPO) ● Prozessvoraussetzungen (völlig zerstreut über die gesamte ZPO) ● Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen (teilweise in den §§ 253 ff., 300 ff. ZPO) ● Beendigung des Verfahrens (üblicherweise §§ 300 ff., aber auch § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ● Beweisgrundsätze (teilweise in den §§ 128 ff., insbes. aber §§ 355 – 494a ZPO)
ZPO 13. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) I. Überblick über die ZPO II. Der generelle Ablauf eines erstinstanzlichen Verfahrens => Fall 1
ZPO 13. Woche Fall 1 – Lösungsskizze: Frage 1: Was muss K tun, um seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen? ● Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Willen des Schuld- ners geschieht mit Hilfe staatlicher Zwangsmittel, d.h. durch Zwangsvollstreckung. ● Um eine Zwangsvollstreckung zu betreiben, muss K einen (Voll- streckungs-) Titel erwirken. ● Klassischer Vollstreckungstitel ist das Urteil (§ 704 ZPO); die Alter- nativen stehen in § 794 ZPO. ● Ein Urteil (§§ 300 ff. ZPO) wird durch Klageerhebung erwirkt (§ 253 ZPO). also muss K gegen B Klage erheben, und zwar auf Zahlung der Euro 6.000,-.
ZPO 13. Woche Frage 2: Welchen Inhalt muss die Klageschrift haben und wie lautet der Klageantrag? ▶ der gesetzliche Aufbau der Klageschrift ergibt sich aus § 253 Abs. 2 – 4 ZPO: ● Adressierung (= Absender, Empfänger) ● Rubrum (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ● Bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 2.Var. ZPO) ● Angaben nach § 253 Abs. 3 ZPO ● Begründung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 1.Var. iVm § 253 Abs. 4 und § 130 Nr. 3 bis 5 ZPO) ● Unterschrift (§ 253 Abs. 4 iVm § 130 Nr. 6 ZPO) ▶ Umsetzung also:
ZPO 13. Woche ● Absender: Rechtsanwalt… (§ 78 ZPO) ● Empfänger: Welches Gericht ist zuständig? a) Sachlich? Landgericht, § 1 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da Streitwert über Euro 5.000,- liegt. b) Örtlich? Hamburg, §§ 12, 13 sowie § 29 ZPO (s. auch § 35 ZPO) ● Rubrum: Klage des K…, Berlin, Klägers, - Prozessbevollmächtigter: RA… - gegen
ZPO 13. Woche den B…, Hamburg, Beklagten. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich / erheben wir Klage und beantragen (= bestimmter Antrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2, 2.Var. ZPO): „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 6.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“ ● Angaben nach § 253 Abs. 3 ZPO: „Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen Gründe nicht entgegen.“; außergerichtliches Verfahren zur Konfliktbeile- gung durchgeführt /nicht geführt /stehen Gründe (nicht) entgegen ● Begründung (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 1.Var. iVm Abs. 4, 130 Nr. 3 – 5 ZPO):
ZPO 13. Woche „I. Tatsachen (§ 130 Nr. 3 – 5 ZPO): Der Kläger kaufte am 15.12.2016 von dem beklagten Kunsthändler eine Skulptur des Bildhauers Modigliani… Dann... Dann… II. Rechtliche Würdigung (gesetzlich nicht vorgesehen): Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Euro 6.000,- unter dem Gesichtspunkt des… aus… zu. Denn…“ ● Unterschrift des RA Frage 3: Zu welcher Entscheidung wird das Gericht kommen? Das Gericht wird den Beklagten B verurteilen, an den Kläger K Euro 6.000,- nebst der beantragten Zinsen zu zahlen, wenn die Klage des Klägers K zulässig und begründet ist.
ZPO 13. Woche Allgemeine Prozess-voraussetzungen A. Zulässigkeit der Klage hier keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage (zur Zuständig- keit des LG Hamburg s.o.). Allgemeine Prozess-voraussetzungen Besondere Prozess-voraussetzungen Keine Prozess- hindernisse betreffend das Gericht dt. Gerichte Rechtsweg Zuständigkeit betreffend die Parteien Parteifähigkeit Prozessfähigk. ProzessfühBef. betreffend den Streitgegenstand Statthafte Kl. Ordnungsgem. RS-Bedürfnis
ZPO 13. Woche B. Begründetheit der Klage Anspruch des Klägers auf Zahlung der Euro 6.000,- I. „Klägerstation“ (= hat der Kläger schlüssig vorgetragen, einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu haben?) ● Anspruchsgrundlage kann § 311a Abs. 2 S.1 sein: ● Was muss der Kläger schlüssig vortragen, um einen solchen Anspruch schlüssig zu machen? 1. Vertrag K – B (+), schlüssig am 15.12.2016 (ist sogar unstreitig) 2. Anfängliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer Leistungs- pflicht des B (+), wegen Abhandenkommens wäre dem B die Eigentums- verschaffung von Anfang an unmöglich (§ 935 Abs. 1 S.1)
ZPO 13. Woche 3. Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis des B, § 311a Abs. 2 S.2 (muss nur behauptet werden)? (+), wird vermutet; B müsste sich exkulpieren. 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des K? (+), Verkauf an S hätte dem K sogar Gewinn gebracht, ins- gesamt daher Euro 6.000,-. => also ist die Klage aus § 311a Abs. 2 S.1 schlüssig. II. „Beklagtenstation“ (= hat der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebliche Einwen- dungen vorgebracht?) ● B bestreitet den vormaligen Besitz des E, den Diebstahl aus dessen Wohnung sowie das Eigentum des E in dem Zeitpkt., als K die Skulptur an ihn herausgab, „mit Nichtwissen“. ● nur zulässig gemäß § 138 Abs. 4 ZPO
ZPO 13. Woche hier (+), da nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des B. ● Ist das erheblich? (+), beseitigt § 935 Abs. 1 S.1 und damit die anfängliche Un- möglichkeit der Leistungserfüllung durch B. III. „Beweisstation“ 1. Was ist beweisbedürftig? früherer Besitz des E, Diebstahl aus dessen Wohnung, sowie Eigentum des E bei Rückgabe des K an E. 2. Wer ist beweisbelastet (= zu wessen Lasten ginge ein sog. non liquet)? K, da er die anfängliche Unmöglichkeit als anspruchsbegrün- dende Tatsache nach allg. Beweislastregeln beweisen muss. 3. Beweiswürdigung:
ZPO 13. Woche Beweisaufnahme durch Vernehmung des E als Zeugen sowie Urkundenbeweis durch Diebstahlsanzeige und Augenschein der Fotos für die Versicherung ● Ergab was? Zur Überzeugung des Gerichts, dass E Besitzer und die Skulptur bei ihm gestohlen worden war ● Es ist aber nicht bewiesen, dass E auch Eigentümer war im Zeitpunkt der Rückgabe von K an E dafür aber gilt die Vermutung des § 1006 Abs. 2 ● also müsste B nach § 292 ZPO den vollen Beweis dafür erbringen, dass diese Vermutung falsch ist. Hat B nicht getan. IV. Also ist die Klage aus § 311a Abs. 2 S.1 begründet.
ZPO 13. Woche C. Tenorierung des Urteils ● Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 6.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 zu zahlen. ● Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. ● Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Frage 4: Kann B erfolgreich ein Rechtsmittel einlegen? ● Da bislang lediglich ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Hamburg ergangen ist, kann eine Berufung zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit der Berufung I. Statthaftigkeit der Berufung?
ZPO 13. Woche (+), § 511 Abs. 1 ZPO. II. Zuständiges Gericht? OLG Hamburg, § 1 ZPO iVm § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. III. Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist, §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO (+), ließe sich einhalten. IV. Form der Berufung, §§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3-5 ZPO müssten eingehalten werden. => also Berufung zulässig. B. Begründetheit der Berufung §§ 513 iVm 529 ff., 546 ZPO: das BerGer. prüft die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und entscheidet grds. selbst (arg § 538 Abs. 2 ZPO).
ZPO 13. Woche War die Entscheidung des Landgerichts Hamburg richtig? I. Nach damaligem Erkenntnisstand? (+), s.o. II. Nach jetzigem Erkenntnisstand? (-), da § 935 Abs. 2 eingriffe, da der Vater des B die Skulptur im Wege öffentlicher Versteigerung erwarb (§ 383 Abs. 3 S.1) und B damit von seinem Vater Eigentum erbte, § 1922 Abs. 1, er dem K also das Eigentum wirksam verschafft hätte. III. Darf diese neue Tatsache berücksichtigt werden? (+), § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. C. Ergebnis zu Frage 4 Das OLG Hamburg wird die Entscheidung des Landgerichts dahin- gehend abändern, dass die Klage des K abgewiesen wird und dieser die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
ZPO 13. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) I. Überblick über die ZPO II. Der generelle Ablauf eines erstinstanzlichen Verfahrens III. Einzelne examensrelevante Themen 1. Gliederung und Zuständigkeit der Gerichte -> Fall 2
ZPO 13. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: Das Amtsgericht Hamburg (Mitte) kann die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abweisen, wenn es nicht örtlich zuständig ist (und der Kläger keinen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht gestellt hat, § 281 Abs. 1 ZPO). I. Gesetzlicher „Gerichtsstand“ (= örtliche Zuständigkeit) 1. Allgemeiner Gerichtsstand? Wohn- (§ 13 ZPO) oder Geschäftssitz (§ 17 ZPO) des Be- klagten hier (-), da B in Berlin wohnt. 2. Besonderer Gerichtsstand? § 29 Abs. 1 ZPO: Gerichtsstand des Erfüllungsortes
ZPO 13. Woche Wo wäre der „Erfüllungsort“ für die Zahlung des Kaufpreises? ● gemeint ist der Leistungsort (iSd §§ 269, 270 BGB) ● bei Geldschuld gemäß § 270 BGB der Wohnsitz des Schuldners („qualifizierte Schickschuld“). ● abweichende Beurteilung aufgrund der AGB des K, dass Erfüllungsort Hamburg sei? (-), unwirksam, § 29 Abs. 2 ZPO. 3. also ist gesetzlicher Gerichtsstand nicht Hamburg, son- dern Berlin (= §§ 12, 13, 29 ZPO). II. Abweichender vertraglicher Gerichtsstand 1. Können die Parteien eine abweichende Gerichtsstands- vereinbarung treffen (= Pro- oder Derogation)?
ZPO 13. Woche (+), gemäß § 38 Abs. 1 ZPO. 2. Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt? (-), B ist kein Kaufmann. III. Abweichender Gerichtsstand durch „rügelose Einlassung“? 1. Kann ein an sich unzuständiges Gericht durch „rügelose Einlassung“ zuständig werden? (+), § 39 S.1 ZPO 2. Voraussetzungen hier erfüllt? (+), insbesondere die Belehrung des B nach §§ 39 S.2, 504 ZPO hat stattgefunden. =>also wurde das Amtsgericht Hamburg (Mitte) durch rü- gelose Einlassung des B zuständig. IV.Das Gericht kann die Klage nicht wg. Unzust. abweisen.
ZPO 13. Woche Abwandlung: ● K kann einer Klagabweisung nur entgehen, indem er einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige (= Amtsgericht Berlin…) stellt, § 281 Abs. 1 ZPO
Ende 13. Woche