Reichstag Entstehung Institutionelle Verselbständigung Zusammensetzung

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Reichstag Entstehung Institutionelle Verselbständigung Zusammensetzung aus dem kaiserlichen Hoftag Institutionelle Verselbständigung Zusammensetzung Urspr. (Kur-)Fürsten u. Bischöfe später – seit 1663 ständig – drei Kurien Kurfürsten Fürsten Städte Kompetenzen Normsetzung (Reichsabschiede) durch Zustimmung aller 3 Kurien Festsetzung von Steuern Der Reichstag entsteht aus dem kaiserlichen Hoftag, der Versammlung der Adeligen und Bischöfe beim Kaiser Im Lauf der Zeit wird hieraus eine verselbständigte Institution, die spätestens seit 1495 dem Kaiser selbständig gegenüber tritt Seit 1663 als immerwährender Reichstag (Gesandtenkongreß) in Regenburg. Die Zusammensetzung wird wesentlich durch die 1521 verabschiedete Wormser Reichsmatrikel bestimmt. Dem Fürstenrat gehören über 200 geistliche und weltliche Würdenträger an. Im Städterat sind etwa 50 Reichstädte vertreten. Kuriatstimme (gebündelte Teilstimme), Virilstimme (einem Fürsten allein zustehende Stimme). Kürfürsten und Fürsten haben deutliches Übergewicht über die Städte. Übereinstimmung im Reichsgutachten (consultum imperii), Zustimmung des Kaisers (sanctio), und Reichsschluß (conclusum imperii), letzterer wird als Reichsabschied (recessus imperii), später auch als kaiserliches Patent veröffentlicht. In Religionssachen galt seit dem Westfälischen Frieden das Prinzip der freundlichen Verständigung (amicabilis compositio) und damit Konsens zwischen den religiösen Lagern. Unterschiedliche Beurteilung der Gesetzgebungsarbeit des Reichstages: nur unwesentliches oder große Leistungen? Jedenfalls Forum für Austausch und Diplomatie. So wie es in Frankreich unter den Generalständen auch noch die Provinzialstände gab, so gab es im HRRDN eine Form der mittelbaren Reichsverwaltung durch die zehn Reichskreise, die nach regionalen Gesichtspunkten gegliedert waren und die praktische Aufgaben der inneren und äußeren Sicherheit und des Münzwesens übernahmen (Rechtsgrundlage der Tätigkeit ist die Reichsexekutionsordnung), für die die Zentralgewalt zu fern und die lokalen Herrschaften wenigstens teilweise zu klein waren. Auch hier gab es eine organisierte ständische Vertretung, nämlich die Kreistage. Sehr unterschiedliche Effizienz und innere Geschlossenheit. Steuerbewilligungsrecht des Reichstages: die Einführung zentraler Reichssteuern, wie die des „gemeinen Pfennigs“ auf dem Wormser Reichstag von 1495 scheitert an der Obstruktion der Landesherren. Über Organe zur eigenen Erhebung und Eintreibung der Steuer verfügt das Reich nicht.

Reichsstände Reichsstände = reichsunmittelbare Territorien mit Sitz und Stimme im Reichstag Reichsstandschaft = Recht zur Mitwirkung im Reichstag Abgestufte Stimmrechte: Virilstimme = Vollstimme (Kurfürsten, Reichsfürsten) Kuriatstimme = Teilhabe an einer Gruppenstimme (Adelige unterhalb des Fürstenrangs) VSS der Reichsstandschaft: Belehnung durch den Kaiser Ausstattung mit einem Amt Erlangung der Reichsstandschaft durch Eintrag in die Reichsmatrikel die Reichsmatrikel (d.h. das Verzeichnis der Reichsstände und ihrer Beiträge zu den Reichsbedürfnissen), Die protestantischen Reichsstände übergeben auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 die "Confessio Augustana" an Kaiser Karl V. Die reichsunmittelbaren Herrschaften: Reichsritter und Reichsstädte. Letztere zunächst als Träger mancher Modernität (Stadtluft macht frei) bald aber auch mancher Verkrustungen (Patrizierherrschaft, Zunftwesen). Die Stände des Hl. Römischen Reiches, Kolorierter Kupferstich von Antonie Wierix, 1606.

Reichsgerichtsbarkeit Zentrale Funktion des Kaisers: Wahrung des Rechts- und Reichsfriedens Reichskammergericht (1495): Ständische Rechtspflege Reichshofrat: Instrument spezifisch kaiserlicher Rechtspflege Ausbau der Reichsgerichtsbarkeit Königliche Gerichtsbarkeit bereits im Hochmittelalter erkennbar: Hofrichter Friedrichs II. Reichskammergericht: wird 1495 auf dem Wormser Reichstag ins Leben gerufen. Maximilian I. benötigt die Unterstützung des Reiches um sich des in Italien eingefallenen französischen Königs Karl VIII. erwehren zu können. Ergänzt die Idee des Ewigen Landfriedens und die einer gerichtsförmigen Austragung von Streitigkeiten vor einer ständigen und ortsfesten (also nicht mehr an den reisenden Kaiser gebundenen) Einrichtung. Auf Betreiben der Reichsstände wird das Gericht weit entfernt vom kaiserlichen Hof in Wien in Frankfurt angesiedelt (seit 1527 für mehr als eineinhalb Jahrhunderte Sitz in Speyer, dann von 1693-1806 Sitz in Wetzlar, wo man bis heute die eher kleinen Räumlichkeiten besichtigen kann). Als Richter fungieren hier nicht mehr die kaiserlichen Räte, sondern neben dem vom Kaiser ernannten Kammerrichter die diesem beigeordneten 16 „Beisitzer“, zur Hälfte Ritterbürtige, zur anderen gelehrte Juristen, die von den Reichsständen vorgeschlagen werden. Die Zuständigkeit des Reichskammergerichts in Berufungssachen war durch zahlreiche Privilegien „de non appellando“ der Territorialherren eingeschränkt. Probleme bereitete das rein schriftliche und auf Aktenvorlage und –versendung beruhende Verfahren, das mitunter eine Prozeßdauer von mehreren Jahrzehnten mit sich brachte. Streitigkeiten in Zivilsachen insbesondere solche gegen den Reichsfiskus und gegen reichsunmittelbare Herrschaften, sowie Streitigkeiten unter diesen. Im übrigen in Strafsachen bei schwerem Bruch des Landfriedens. Gegen die Urteile ist Revision zum Reichstag zulässig. Goethes Bericht aus „Dichtung und Wahrheit“, III. 12: wiedergegeben bei F/P, Rn. 102, insbesondere zum Erinnerungserfordernis und zur Korruption am Reichskammergericht. Reichshofrat: Reaktion auf die Schaffung des Reichskammergerichts und den drohenden Verlust der unmittelbar selbst beeinflußten oder vorgenommenen Gerichtsbarkeit. Einrichtung 1497/98. Ernennung und Entlassung (letzteres bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts) der Hofräte durch den Kaiser. Vorbehalt kaiserlicher Entscheidung in wichtigen Sachen. Allgemein: Förderung der Verrechtlichung sozialer Konflikte.

1517 – 1648 Zeitalter der Konfessionalisierung Reformation: Äußerer Anlass und wesentliche Inhalte Konsequenzen: Blockbildung von Protestanten und Katholiken Der Kaiser als konfessionelle Partei Territorialisierung und Säkularisierung 1555 Augsburger Religionsfriede – cuius regio eius religio Zentrale Elemente der Lehre Luthers: Rechtfertigungslehre, Vergebung der Sünden nicht durch kirchlichen Ablaß, über die Sakramente oder durch gute Taten, sondern allein durch die Bekenntnis der eigenen Sünde und durch den unbedingten Glauben an die göttliche Barmherzigkeit. Außerdem direktes Bibelstudium, Erfahrung der Lehre Gottes ohne kirchliche Vermittlung, Bedrohung der Lehrautorität des Papstes und der Konzilien. Bibelübersetzung macht den einzig entscheidenden Test weiteren Bevölkerungskreisen und Laien zugänglich. Orientierung an der von Erasmus edierten griechischen Fassung des Neuen Testaments. Zum Ablaß: erlassen werden die im Fegefeuer zu erbringenden zeitlichen Bußstrafen. Von der Kirche vermittelt werden Ablässe aus dem sog. Gnadenschatz der überschüssigen Verdienste Jesu und der Heiligen. Erworben werden konnten Ablässe nicht nur für die eigene Person, sondern auch für bereits verstorbene Vorfahren. Auch an dem von Luther konkret kritisierten Ablaßhandel war das Bankhaus Fugger beteiligt, das für Albrecht von Brandenburg, den Erzbischof von Mainz und Magdeburg dessen als Gegenleistung für die päpstliche Investitur zu leistenden hohen Gebührenzahlungen an die Kurie vorfinanziert hatte. Diese Zahlungen sollten durch eine hälftige Beteiligung des Erzbischofs an den Erlösen aus dem für den Bau der Peterskirche gedachten Ablaßhandeln refinanziert werden, weshalb der Erzbischof den von Luther so kritisierten Ablaßprediger Tetzel auf größtmögliche Ertragsteigerung verpflichtet hatte. Die neue Technik des Buchdrucks macht die schnelle und von Luther zunächst gar nicht beabsichtigte Verbreitung seiner Thesen möglich. Für 1525 wird mit insgesamt mehreren Millionen Exemplaren reformatorischer Schriften gerechnet. Jeder dritte des Lesens mächtige Deutsche soll eine Lutherbibel besessen haben. Luther gegenüber sitzt der 21-jährige Karl V. der sich eben erst gegen den französischen König Franz I. (Valois) durchgesetzt hat und seinen ersten Reichstag als Kaiser leitet. Seine Wahl (letztlich am 28.6.1519 einstimmig) hatte von den Kurfürsten von seinem Großvater Maximilian I. gegen eine Millionen Gulden erkauft werden müssen, die das Bankhaus der Fugger vorfinanziert hatte. Die Vorladung Luthers vor den Reichstag ist an sich ein unerhörter Vorgang, weil hier eine Überprüfung des bereits erfolgten päpstlichen Bannspruches durch eine weltliche Institution und nicht allein deren Exekution stattfinden. Darin manifestiert sich zum einen eine Rücksichtnahme auf die im reich verbreitete kirchenkritische und lutherfreundliche Stimmung in der Bevölkerung, zum anderen aber auch eine territorialstaatliche Reserve gegenüber der schlichten Akzeptanz der von den Zentralinstitutionen Papst und Kaiser ausgesprochenen bzw. exekutierten Acht. Wahlkapitulation Karl V. vom 3.7.1519 beschwor dieser vor seiner Krönung in Aachen am 12.10.1520 (drei Tage später Annahme des Kaisertitels). Wormser Reichstag 1521 währt (nicht ungewöhnlich) länger als vier Monate. Für den ein Weltreich regierenden und zusammenhaltenden Karl V. eine lange Zeit. Geschichte von den Bemühungen der Regensburger Stadtväter, den in der Stadt auf einem anderen Reichstag weilenden Karl V. mit der Hilfe einer schönen Handwerkerstochter in der Stadt zu halten (Resultat ist Don Juan d‘ Austria, der Sieger der Seeschlacht von Lepanto gegen die Türken). Die Nichtdurchsetzung des Wormser Edikts zur Ächtung Luthers offenbart die Schwäche der zentralen Reichgewalten. 1555 Augsburger Religionsfrieden: Auswanderungsrecht nur wenn herrschaftliche Verbindlichkeiten zuvor abgelöst werden. Probleme bereitet der vom Kaiser einseitig proklamierte „geistliche Vorbehalt“ nachdem geistliche Herrscher ihrer Ansprüche verlustig gehen, wenn sie zum Protestantismus übertreten. Die protestantischen Territorialstaaten akzeptieren diesen Vorbehalt nicht und so gehen der katholischen Kirche bis 1648 16 von 31 Reichsbistümern verloren. Die Protestanten verlieren in der Folge das Interesse an den weiterhin mehrheitlich katholisch beherrschten Institutionen des Reiches, weil die hier zu erwartenden Mehrheitsentscheidungen auf erhebliche und ihren Bestand gefährdende Restitutionsforderungen hinauslaufen. Bild: Paul Thuman, Luther auf dem Reichstag zu Worms von 1521, 1872/1880 (Eisenach)

Der Westfälische Friede (1648) Beendet den 30-jährigen Krieg Grundgedanke der religiösen Toleranz 30 jähriger Krieg: Bildung der protestantischen Union und der katholischen Liga. Frankreich greift nicht selten auf Seiten der Protestanten in den Krieg ein, um den Einfluß des katholischen Habsburg zu begrenzen. Richelieus verdeckte Politik. Der eigentliche Westfälische Frieden besteht aus zwei Urkunden, dem Instrumentum Pacis Osnabrugense (IPO), welches den Vertrag zwischen dem Reich und Schweden enthält, und dem Instrumentum Pacis Monasteriense (IPM), welches den Vertrag zwischen Frankreich und dem Reich enthält. Erste Ansätze von Gewissens- und Auswanderungsfreiheit. Die Schweiz und die Niederlande schieden förmlich aus dem Reich aus. Frankreich erzielte Landgewinn östlich des Rheins, Schweden wird mit Vorpommern sowie dem Herzogtum Bremen und Verden Reichstand. Die Reichsstände erhalten über den Reichstag ein umfassendes Mitbestimmungs- und ein Bündnisrecht. Letzteres besteht sowohl untereinander als auch im Verhältnis zum Ausland, steht allerdings unter einem interpretationsbedürftigen Treuevorbehalt zugunsten von Kaiser und Reich. Außerdem in Religionssachen: Auseinandertreten der Stände nach Lagern, Prinzip der freundlichen Verständigung, keine Majorisierung, keine entscheidende Stimme von Kaiser und Reich. Bestätigung der präziser gefaßten Regeln des Augsburger Religionsfriedens von 1555. Keine Zwangsbekehrungen der Untertanen bei Religionswechsel des Landesherren. Beschwörung des Spanisch-Niederländischen Friedens im Rathaus zu Münster, Kopie nach Original von Gerard Ter Borch