Rechtliche Aspekte von Kleingartenanlagen

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 Präsentation transkript:

Rechtliche Aspekte von Kleingartenanlagen RA Andreas Hildebrand Gottfried-Keller-Str. 28 – 30 30655 Hannover Tel.: 0511-39065699 Rechtliche Aspekte von Kleingartenanlagen

 Absicherung „nach Baurecht“ Wie kommt eine Gemeinde dazu, Kleingärten zu schaffen = Wie kommt eine Gemeinde dazu, Kleingärten zu erhalten

Planungshoheit der Gemeinden Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz: Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. ….

Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,

Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Baugesetzbuch (BauGB) § 9 Inhalt des Bebauungsplanes (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: …. 15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 1 - Begriffsbestimmungen (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der… (2) Kein Kleingarten ist ein Garten, der.. (3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

Folgen der Festsetzung als Dauerkleingarten: Unbefristete Vertragsdauer (§ 6 BKleingG) Ausgleich / Ersatz bei Umnutzung bzw. Änderung des B-Planes (§ 14 Abs. 1 BKleingG) Kündigungsentschädigung bei Kündigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BKleingG

Vertragsbefristung möglich Keine Ersatzlandverpflichtung bei Kündigung Folgen der fehlenden Festsetzung als Dauerkleingarten (nur sonstige Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BkleingG) Vertragsbefristung möglich Keine Ersatzlandverpflichtung bei Kündigung Nur Kündigungsentschädigung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

§ 16 Abs. 2 BKleingG Vor Inkrafttreten des BKleingG (01.04.1983) geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten des BKleingG keine Dauerkleingärten gewesen sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.  fiktive Dauerkleingärten mit entsprechenden Folgen:  befristete Pachtverträge gelten als auf unbestimmte Dauer verlängert  Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleinggG unzulässig  Ersatzlandverpflichtung bei Kündigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5, 6 BKleingG

 Pachtverträge mit den Grundeigentümern Wer pachtet von wem? Wer verwaltet die Anlage?

Unterpachtvertrag – Regelung Verpächter Fall 1: BZV ist Generalzwischenverpächter:  „Kleingartenpachtvertrag zwischen dem KGV Abendfrieden e. V., vertreten durch (gem. Satzung) - Verpächter -“ Fall 2: BZV ist Generalpächter, Verein Vertreter: „Kleingartenpachtvertrag zwischen dem BZV Hannover der Kleingärtner e. V., vertreten durch den KGV Abendfrieden, vertreten durch (gem. Satzung) Fall 3: wie Fall 1.

Unterpachtvertrag – Regelung Verpächter Fall 1: BZV ist Generalzwischenverpächter:  Weiterer Vertrag zwischen BZV und Verein notwendig! Fall 2: BZV ist Generalpächter, Verein Vertreter:  Grds. kein weiterer Vertrag zwischen BZV und Verein notwendig, da Vertretung gem. BGB – jedoch empfehlenswert. Verein muss grds. die Weisungsgebundenheit bei Verpachtung deutlich werden. Fall 3: wie Fall 1.

Unterpachtvertrag – Regelung Verpächter Fall 1: BZV ist Generalzwischenverpächter:  Steuerliche Gemeinnützigkeit bei BZV und Verein. Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ebenfalls. Fall 2: BZV ist Generalpächter, Verein Vertreter:  Steuerliche Gemeinnützigkeit bei BZV und Verein. Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit grds. nur bei BZV. Fall 3: wie Fall 1.

 Aufgabe von Kleingartenanlagen Kündigungsfristen Entschädigungen

 Baulichkeiten in der KGA Genehmigung Kontrolle Durchsetzung bei Verstößen

Was ist zulässig? Zulässigkeit von Bauvorhaben: §§ 29 – 36 BauGB Festsetzung gem. § 3 Abs. 2 BKleingG Genehmigung richtet sich nach § 60 NBauO iVm. Anhang zu § 60 NBauO, Ziff. 1.5.: (Verfahrensfreie Baumaßnahmen): Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz

Wer entscheidet über Zulässigkeit der Baulichkeit im Kleingarten? Hannover: Richtlinie für die Errichtung von baulichen Anlagen in Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hannover 1) Errichtung und Verändern von Gartenlauben a) Genehmigung Das Errichten (auch Wiederaufbau nach Brandschäden) oder Verändern (Umbau, Erweiterung) einer Gartenlaube bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist über den Verein beim Bezirksverband zu beantragen. …

Wer kontrolliert Baulichkeiten im Kleingarten? Pflicht des KGV zur Einhaltung der Bestimmungen des BKleingG aus Satzung Vorstand des KGV als Organ gem. § 26 BGB Außenvertretung gem. Satzung

Wer setzt wie die „kleingärtnerische Nutzung“ bei Verstößen durch? Kündigungsmöglichkeit nach Abmahnung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG  Problem der Verwirkung (Zeit- und Umstandsmoment).  Problem Schadenersatz a.) Bei Zwischenverpächterkündigung b.) Bei Neupächterinanspruchnahme

 Umgang mit Leerstand Räumung Pachtumlage

Diskussion: Herangehensweise bei sich abzeichnendem Leerstand Problematik der Umlagen für Pachtzahlungen nach Vereinsrecht