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Rechtsfolgen bei fehlendem Vereinsvorstand – Insolvenz von Vereinen/Verbänden – Verwaltungsvollmacht und Unterpachtvertrag Rechtsanwalt Karsten Duckstein.

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Präsentation zum Thema: "Rechtsfolgen bei fehlendem Vereinsvorstand – Insolvenz von Vereinen/Verbänden – Verwaltungsvollmacht und Unterpachtvertrag Rechtsanwalt Karsten Duckstein."—  Präsentation transkript:

1 Rechtsfolgen bei fehlendem Vereinsvorstand – Insolvenz von Vereinen/Verbänden – Verwaltungsvollmacht und Unterpachtvertrag Rechtsanwalt Karsten Duckstein Duckstein Rechtsanwälte Haeckelstr Magdeburg Tel. 0391/

2 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
§ 26 Vorstand und Vertretung Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. nicht abdingbar, d. h. Satzung kann nichts Abweichendes regeln Gesetz regelt nicht, dass Vorstand auch Vereinsmitglied sein muss, wenn dies so sein soll, muss Satzung bestimmen, dass neue Vereinsmitglieder Ämter innehaben können § 29 Notbestellung durch Amtsgericht Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

3 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
Notvorstand - Voraussetzungen Fehlen der für eine Beschlussfassung erforderlichen Vorstandsmitglieder Unmöglichkeit der Behebung der Vakanz durch Verein selbst dringender Fall, d. h., ohne Notbestellung droht dem Verein ein Schaden, oder aber einem Gläubiger würde ein Schaden drohen

4 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
Notvorstand – Verfahren Antragstellung eines Berechtigten beim zuständigen Registergericht Gericht prüft Voraussetzung, hört ggf. Beteiligte an Gericht kann vom Antragsteller oder Verein einen Kostenvorschuss verlangen, wenn nicht gesichert ist, dass Verein Ansprüche des Notvorstandes auf seine Vergütung oder Aufwendungsersatz erfüllen kann wenn alle Voraussetzungen vorliegen bestellt Registergericht Notvorstand

5 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
Notvorstand – Befugnisse werden vom Gericht bestimmt möglich: Bestellung zur Vornahme einer bestimmten Handlung (z. B. Einberufung der Mitgliederversammlung) möglich: volle und unbefristete Vertretung des Vereins in allen Angelegenheiten

6 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
Notvorstand – Vergütung bestellt das Gericht ein Nichtmitglied, das üblicherweise nur gegen Vergütung tätig wird, hat auch der Notvorstand einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegen den Verein gleiches gilt, wenn die Satzung einen Vergütungsanspruch vorsieht, dann auch für Vereinsmitglieder

7 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
Notvorstand – Ende des Amtes Amt endet mit Wegfall des Grundes der Bestellung oder Ablauf einer befristeten Bestellung Notvorstand kann auch Amt niederlegen

8 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
Amtsniederlegung OLG München, Beschluss ; Az. 31 Wx 170/09 Die kollektive Niederlegung der Ämter aller Vorstandsmitglieder eines Vereins außerhalb der Mitgliederversammlung kann treuwidrig sein und zur Versagung der Eintragung im Vereinsregister führen. Amtsniederlegungen können rechtsmissbräuchlich und treuwidrig sein, insbesondere, wenn Verein handlungsunfähig wird und nicht zugleich Vorsorge für Neuwahl getroffen wird, insbesondere eine Mitgliederversammlung einberuft

9 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
Amtsniederlegung Problem der Amtsniederlegung zur Unzeit kann zu Schadensersatz-Forderungen des Vereins gegen den ehemaligen Vorstand führen

10 Rechtsfolgen bei fehlendem Vorstand
auf Dauer fehlender Vorstand Registergericht kann Verein von Amts wegen löschen, da durch dauernde Nichtbestellung eines Vorstandes gegen zwingende vereinsrechtliche Bestimmungen des BGB verstoßen wird kann bis zur Aufgabe der Kleingartenanlage und zur entschädigungslosen Beräumung von Baulichkeiten und Anpflanzungen führen

11 Was bedeutet Insolvenz?
Insolvenzgründe sind: Zahlungsunfähigkeit drohende Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Ein Verband/Verein ist insolvent, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungen fristgemäß zu leisten und seine Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.

12 Besonderheiten bei Insolvenz des Vereines/Verbandes (Haftung Vorstand) § 42 (2) BGB Der Vorstand hat im Falle der Zahlungs-unfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

13 Pachtsystem Kleingartenanlagen (Regelfall)
Grundstückseigentümer Verband Kleingärtner Kleingärtner Kleingärtner

14 Pachtsystem Kleingartenanlagen (Regelfall)
Grundstückseigentümer Verband Verwaltungsvollmacht Verein Kleingärtner Kleingärtner Kleingärtner

15 Insolvenzrisiken für den Kleingärtner-Verband
fällige Pachtforderungen der Verpächter (Leerstand, unpfändbare Pächter) Beräumungsforderungen der Verpächter für aufgegebene Kleingartenflächen (Pächter musste aufgrund Unterpachtvertrag nicht beräumen; Pächter muss zwar beräumen, ist aber nicht pfändbar)

16 Pfändungsfreigrenzen - Auszug aus Tabelle -
monatliches pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen Nettoeinkommen bis ,00 € 4,28 0,00 0,00 0, ,00 € 11,28 0,00 0,00 0, ,00 € 18,28 0,00 0,00 0, ,00 € 32,28 0,00 0,00 0, ,00 € 39,28 0,00 0,00 0, ,00 € 158,28 0,00 0,00 0, ,00 € 228,28 0,00 0,00 0, ,00 € 284,28 0,98 0,00 0, ,00 € 445,28 115,98 2,72 0, ,00 € 599,28 225,98 90,72 0,49

17 Folgen Insolvenz Verband
§ 109 (1) InsO: Verwalter kann bestehende Pachtverträge kündigen, unabhängig von vereinbarter Dauer Verwalter muss kündigen, wenn ohne Kündigung weitere Verbindlichkeiten auflaufen würden Pachtsystem „stürzt in sich zusammen“, da Unterpachtverträge auf wirksamen Zwischenpachtvertrag beruhen sämtliche Kleingärten im Verbandsbereich ohne vertragliches Besitzrecht

18 Folgen Insolvenz Kommune
Kommune als Verpächter müsste entweder für Verwaltung sorgen oder Herausgabe durchsetzen dann wären Flächen durch Kommune zu pflegen bei nicht vorhandener Durchsetzung der Beräumungsansprüche gegenüber Pächtern bleiben Räumungskosten letztlich bei Kommune

19 Risiko Pachtzahlungen
Möglichkeiten und Denkansätze zur Vermeidung von Insolvenzen Risiko Pachtzahlungen rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen (Höchstpachtzins, leerstehende Gärten als Gemeinschaftsfläche) Kleingarten-Entwicklungspläne erstellen, Anlagen gezielt freilenken

20 Zwischenpachtverträge prüfen: wo muss nicht beräumt werden
Möglichkeiten und Denkansätze zur Vermeidung von Insolvenzen b) Risiko Beräumung Zwischenpachtverträge prüfen: wo muss nicht beräumt werden diese Anlagen freilenken

21 Verwaltungsvollmacht
Der Verband ______________________ überträgt die Verwaltung der Kleingartenanlage _______________________________ dem Kleingärtnerverein, vertreten durch den Vorstand _____________________________ auf unbestimmte Zeit. Es wird vereinbart: Die Erfüllung der sich aus den pachtvertraglichen Regelungen ergebenden Pflichten übernimmt der mit der Verwaltung beauftragte Verein. Sie sind in den Einzelpachtverträgen festgeschrieben und richten sich nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. 2) Der Verein erhält die Befugnis zum Abschluss von Einzelpachtverträgen im Namen des Verbandes. Jeweils ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Exemplar ist beim Verband zu hinterlegen.

22 3) Abmahnungen gegenüber dem Einzelpächter spricht der Verein aus
3) Abmahnungen gegenüber dem Einzelpächter spricht der Verein aus. Kündigungen von Kleingartenpachtverhältnissen können nur vom Vorstand des Verbandes ausgesprochen werden. Sie sind vom Verein bis zum eines Jahres zu beantragen und zu begründen, um dem Verband die Möglichkeit zu geben, die Kündigungsrist i.S. v. § 9 BKleingG einzuhalten. 4) Bei der Beendigung des Einzelpachtverhältnisses wird der Verein beauftragt, den Pachtvertrag mit dem abgebenden Pächter abzuwickeln und für eine ordnungsgemäße Neuverpachtung der Parzelle zu sorgen. Hierzu ist eine Wertermittlung durchzuführen. Der Verein hat den abgebenden Pächter aufzufordern, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelpachtvertrag die Parzelle entweder von unzulässigen bzw. verfallenen und nicht mehr nutzbaren Baulichkeiten und Anpflanzungen oder vollständig zu beräumen. Die Neuverpachtung des Gartens darf nur in einem Zustand erfolgen, der dem Vertrag, der Rahmenkleingartenordnung des LSK sowie dem BKleingG entspricht. Bei Besonderheiten bei der Abwicklung des Pachtvertrages, etwa der Weigerung des abgebenden Pächters, bestimmte Sachen zu entfernen oder aber das Nichtvorhandensein eines Nachfolgepächters, ist der Verband zu informieren.

23 5) Der Verband ist berechtigt, sich unmittelbar an den Einzelpächter selbst zu halten. 6) Dem Verein obliegt die Einhaltung der vom Landesverband Sachsen der Kleingärtner erlassenen Rahmenkleingartenordnung sowie der Gartenordnung des Vereins in seinem Verantwortungsbereich. Änderungen in der Aufteilung von Gartenflächen sowie Gemeinschaftsflächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verbandes. 7) Für Baulichkeiten i.S.v. Neubauten oder An- und Umbauten ist eine vorherige schriftliche Genehmigung des Verbandes erforderlich. Der Verein nimmt entsprechende schriftliche, prüffähige Bauanträge entgegen und reicht sie mit einer entsprechenden Stellungnahme an den Verband weiter. Der Verein ist verpflichtet, den Beginn einer Baumaßnahme, die Abnahme eines Bauwerkes und Verstöße an den Verband zu melden.

24 8) Der Verein ist berechtigt und beauftragt, den jeweils gültigen Pachtzins sowie die öffentlich rechtlichen Abgaben bzw. sonstige Geldleistungen für die Gesamtfläche der Anlage von Einzelpächtern einzuziehen und diese an den Verband weiterzuleiten. Die gerichtliche Durchsetzung der Pachtzahlung obliegt dem Verband. 9) Diese Verwaltungsvollmacht kann bei Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins im Verband oder durch Entzug bei Zuwiderhandlung durch den Verband beendet werden.

25 10) Bei Entzug der Verwaltungsvollmacht zahlt der Verein an den Verband eine Aufwandspauschale mindestens in Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages. Der Verein lässt von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen der Beitragshöhe auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verband gegen sich gelten. 11) Änderungen dieser Vollmacht bedürfen der Schriftform. __________, den ____________ _______________ ___________________ Verband Kleingärtnerverein

26 für Dauerkleingärten und sonstige Kleingärten (Einzelpachtvertrag)
Zwischen dem Verband … e.V.*) - als Verpächter - dieser vertreten durch den Vorstand des Kleingärtnervereins KGV ... e.V. aufgrund einer Verwaltungsvollmacht des o.g. Verbandes und dem Mitglied/den Mitgliedern des o.g. Vereines Vorname Name geb. am XX. XX XXXX wohnhaft in PLZ Ort, Straße, Hausnr. Tel.: - als Pächter - wird nachstehender Pachtvertrag abgeschlossen:

27 § 1 Gegenstand der Pachtung
(1) Der Verband als Verpächter verpachtet an den Pächter aus dem im Gebiet des Kleingärtnervereins „…“ gelegenen Gelände das Teilstück Parzellennummer …von insgesamt … m² zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung. Mit verpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende aktuelle Anteil der Gemeinschaftsflächen. Leer stehende Gärten gelten als Gemeinschaftsflächen. Nicht mit verpachtet sind die Anpflanzungen, Baulichkeiten, bauliche Anlagen sowie sämtliche weitere beweglichen Gegenstände im Kleingarten. Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zurzeit befindet, ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und Fehler. (2) Dem Pächter ist bekannt, dass er eine Dauerwohnung besitzen muss und dass das Dauerwohnen im Kleingarten nicht gestattet ist. Jeder Wohnungswechsel ist dem Verpächter bzw. dem Bevollmächtigten des Verpächters schriftlich innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung sind evtl. auftretende Kosten durch den Pächter zu tragen.

28 § 1 Gegenstand der Pachtung
(3) Bei einer eventuellen Neuordnung der Anlage kann der Vertrag geändert oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des BKIeingG gekündigt werden. (4) Die o.g. Pächter sind Gesamtschuldner. (5) Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einem Pächter zugehen. Die Pächter bevollmächtigten sich hiermit ausdrücklich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen. Jeder Pächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind.

29 § 2 Pachtdauer und Kündigung
(1) Der Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom _____ und ist unbefristet oder befristet bis – geschlossen. Er endet spätestens mit Beendigung des Zwischenpachtvertrages. Stirbt der Kleingärtner, endet der Unterpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. (2) Haben Eheleute/eingetragene Lebenspartnerschaften den Unterpachtvertrag gemeinschaftlich geschlossen, wird er beim Tode eines Partners mit dem überlebenden Partner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Partner binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Unterpachtvertrag nicht fortsetzen will, endet dieser am Ende des folgenden Monats.

30 § 2 Pachtdauer und Kündigung
(3) Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters oder seines Bevollmächtigten. Die Kinder des Pächters können bevorzugt berücksichtigt werden, wenn diese die Mitgliedschaft im Verein erworben haben und wenn durch diese eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung gewährleistet wird sowie keine anderen zwingenden Gründe dagegen sprechen. (4) Das Pachtjahr beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November eines jeden Kalenderjahres. Die Kündigung durch den Pächter kann jeweils nur zum Ende des Pachtjahres erfolgen und muss dem Verpächter spätestens am dritten Werktag des Monats Juli des betreffenden Jahres schriftlich vorliegen. Die Kündigung des Unterpachtvertrages durch den Pächter löst keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus. Die Kündigung durch den Verpächter richtet sich nach den Bestimmungen des BKIeingG. Kündigungen und Abmahnungen können sowohl vom Verband als Verpächter als auch vom Verein aufgrund der Verwaltungsvollmacht ausgesprochen werden.

31 § 3 Pacht (1) Die Pacht beträgt z.Z. je m² und Jahr … € und ist spätestens bis zum ________ eines jeden Jahres an den Bevollmächtigten des Verpächters zu zahlen. (2) Der Bankeinzug der Pacht und der mit der Verpachtung verbundenen Nebenkosten durch den Bevollmächtigten des Verpächters wird/wird nicht vereinbart. (3) Ändert sich die gesetzliche Pacht nach § 5 BKIeingG, so tritt vorbehaltlich anderweitiger preisrechtlicher Regelungen die neu festgesetzte Pacht jeweils mit Beginn des nächsten Zahlungszeitraumes in Kraft, im Übrigen gilt § 5 (3) BKleingG, wobei das Pachterhöhungsverlangen auch durch Rechnung des Bevollmächtigten oder des Verpächters gestellt werden kann.

32 § 3 Pacht (4) Der Verpächter kann vom Pächter die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die vom Grundstückseigentümer auf den Verpächter übergewälzt werden können. Ferner kann er notwendig werdende Abgaben und Gebühren z.B. für Straßenreinigung verlangen. Die jeweiligen Beträge sind innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung an den Bevollmächtigten des Verpächters zu entrichten. (5) Ein Erlass der Pacht wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden. Die Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung ist nur mit vom Verpächter anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung zulässig.

33 § 4 Zahlungsverzug Bleibt der Pächter mit der Zahlung seiner Pacht für ein Vierteljahr oder mit seinem Anteil an den öffentlich- rechtlichen Lasten, Umlagen, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen entgeltlichen Gemeinschaftsleistungen in Verzug und erfüllt nicht nach schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleingG zu kündigen. § 5 Verwaltungskosten (1) Verwaltungskosten der Pachtsache werden durch den Mitgliedsbeitrag des Pächters sowie durch Gemeinschaftsleistungen im Kleingärtnerverein abgegolten, solange der Verein die Anlage verwaltet. (2) Bei Nichtmitgliedschaft im Kleingärtnerverein bzw. bei Beendigung der Verwaltungsvollmacht des Vereins sind diese Leistungen durch finanzielle Abgeltung in doppelter Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages sowie der Gemeinschaftsleistungen zusätzlich zur Pacht und evtl. anderer öffentlich-rechtlicher Lasten durch den Pächter zu tragen.

34 § 6 Verhältnis zum Zwischenpachtvertrag
Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des zwischen dem Verpächter und dem Grundstückseigentümer bestehenden Zwischenpachtvertrages (siehe § 16) Anwendung. Der Verpächter ist berechtigt, den Pächter zu denjenigen Leistungen der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, zu deren Erbringung er gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet ist. § 7 Rechte und Pflichten des Verpächters (1) Der Verpächter hat dem Pächter die Pachtsache zur Verfügung zu stellen und ihm für die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung der Parzelle entsprechend dem BKleingG und der Kleingartenordnung Anleitung zu geben. (2) Dem Verpächter bzw. seinem Bevollmächtigten ist im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis der Zutritt zum Kleingarten nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters ohne vorherige Ankündigung betreten werden.

35 § 8 Rechte und Pflichten des Pächters
(1) Der Pächter hat das Recht und die Pflicht, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des BKleingG, den Beschlüssen des Vereins und der Kleingartenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten und zu bewirtschaften. (2) Das betrifft insbesondere: die kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG, die ausschließlich persönliche Nutzung; jegliche gewerbliche Nutzung ist unzulässig, ebenso eine Übertragung der Nutzung an Dritte, pflegliche Behandlung der Gemeinschaftseinrichtungen,

36 § 8 Rechte und Pflichten des Pächters
Teilnahme an den erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten auf Aufforderung des Verpächters oder dessen Bevollmächtigten. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die von ihm zu leistenden Stunden in Geld abzugelten. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Die Erbringung sonstiger geldlicher oder anderer Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage Unterlassen jeglicher gewerblichen sowie dauerhaften Wohnnutzung. (3) Der Pächter ist verpflichtet, die Verlegung von leitungsgebundenen Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Strom und Wasser) einschließlich deren Instandhaltung, Reparatur bzw. Erneuerung in seinem Kleingarten zu dulden. Die dabei entstehende Beeinträchtigung der Nutzung des Kleingartens ist unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

37 § 9 Anliegerpflichten (1) Der Pächter ist verpflichtet, entsprechend den Regelungen des Verpächters die zu der Kleingartenanlage gehörenden und angrenzenden Wege, Gräben und Mauern u.a. in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Mauern sowie Graben- und Böschungsprofile dürfen vom Pächter nicht verändert oder durch Bebauung und Bepflanzung beeinträchtigt werden. (2) Soweit eine behördliche oder vertragliche Verpflichtung dazu besteht, obliegt dem Pächter im Rahmen der Festlegungen des Vereins die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen. (3) Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Verpächter bzw. sein Bevollmächtigter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten nach schriftlicher Mahnung und Ankündigung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Bei Verletzung der Streupflicht bedarf es keiner Mahnung und Ankündigung. Erleidet jemand durch Verletzung der Streupflicht Schaden, so haftet der Pächter, der die Streupflicht schuldhaft verletzt hat.

38 § 10 Nutzungsbestimmungen
(1) Die vom Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. (LV) erlassene Rahmengartenordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil dieses Unterpachtvertrages. Sofern sich der Zwischenpächter oder der Verein eine eigene Kleingartenordnung geschaffen haben, werden deren Bestimmungen ebenfalls Vertragsbestandteil/ soweit sie denen der Rahmengartenordnung nicht widersprechen. (2) Gemäß § 1 Abs. 1 BKIeingG ist der Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung). Ein dauerhaftes Wohnen im Garten ist nicht zulässig. (3) Die Errichtung von Baulichkeiten ist antragspflichtig. Sie richtet sich nach dem BKIeingG, der sachsen- anhaltinischen Bauordnung, der Rahmengartenordnung des LV S-A und der jeweils in den Verbänden gültigen Bauvorschrift.

39 § 10 Nutzungsbestimmungen
(4) Der Pächter darf den Kleingarten oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen. (5) Das Parken und Wagenwaschen ist auf sämtlichen Wegen und in den Gärten selbst untersagt. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Stellflächen zulässig. (6) Jegliche gewerbliche Nutzung, insbesondere der Verkauf und der Ausschank von Alkohol, ist auf dem Pachtgrundstück verboten. Der Erhalt einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluss auf dieses Verbot. (7) Der Pächter hat an der vom Verein festzulegenden Stelle die Nummer seines Kleingartens anzubringen.

40 § 11 Kündigung und Rückgabe des Kleingartens
(1) Im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter aus Gründen des § 9 Abs. 1 Nr BKIeingG ist der Verpächter verpflichtet, bis spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Pachtverhältnisses eine Wertermittlung der vom Pächter eingebrachten oder übernommenen Baulichkeiten und der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Anlagen und Anpflanzungen zu veranlassen. Rechtliche Grundlage für die Wertermittlung ist die vom Landesverband erlassene und vom zuständigen Ministerium genehmigte Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung. (2) Bei Kündigung des Unterpachtvertrages durch den Pächter oder den Verpächter gem. §§ 8, 9 (1) Nr. 1 BKleingG entscheidet der Verpächter über die weitere Nutzung der Parzelle. Es besteht kein Anspruch gegenüber dem Verpächter, dass die Parzelle weiterhin als Kleingarten vergeben wird. Der Pächter hat vor Beendigung des Unterpachtverhältnisses die Pflicht, auf seine Kosten eine Wertermittlung durch vom Verpächter benannte Wertermittler durchführen zu lassen.

41 § 11 Kündigung und Rückgabe des Kleingartens
(3) Der abgebende Pächter ist verpflichtet, für die Durchführung der Wertermittlung die entsprechenden Voraussetzungen zu scharfen. Er hat das Recht, an der Wertermittlung teilzunehmen bzw. sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. (4) Als Termin für die Rückgabe des Kleingartens an den Verpächter bzw. seinen Bevollmächtigten gilt der Zeitpunkt für die Beendigung des Pachtverhältnisses. Im Falle einer fristlosen Kündigung gem. § 8 BKIeingG wird eine Räumungsfrist von einem Monat ab Zugang der Kündigung vereinbart. (5) Der abgebende Pächter ist im Falle von § 11 (2) dieses Vertrages verpflichtet, bis spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses den Kleingarten von sämtlichen Anpflanzungen, Baulichkeiten, baulichen Anlagen sowie sämtlichen weiteren beweglichen Gegenständen zu beräumen, soweit sich nicht ein vom Verein bestätigter Nachfolgepächter zur Übernahme der zulässigen Anpflanzungen, Baulichkeiten sowie baulichen Anlagen bereit erklärt. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind möglich.

42 § 11 Kündigung und Rückgabe des Kleingartens
(6) Der abgebende Pächter kann die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen an einen Pachtnachfolger nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes verkaufen. Ein Anspruch auf die ausgewiesene Höhe der Wertermittlungssumme besteht nicht. (7) Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über den Beendigungstermin hinaus ist nicht zulässig. § 545 BGB ist nicht anzuwenden. (8) Der abgebende Pächter tritt hiermit unwiderruflich einen Teil des ihm gegenüber einem Folgepächter zustehenden Kaufpreises in Höhe der dem Verein ihm gegenüber bestehenden Forderungen an den Verpächter ab.

43 §12 Haftung (1) Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes. (2) Veränderungen des Pachtgegenstandes, insbesondere das Herstellen von Bodenvertiefungen und -aufschüttungen, bedürfen der Zustimmung des Verpächters. Sie sind auf Verlangen wieder zu beseitigen. (3) Für Veränderungen oder Verbesserungen an dem Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt. Auch darf er solche ohne Zustimmung des Verpächters nicht wieder beseitigen.

44 § 13 Verstöße und missbräuchliche Nutzung
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 4, 8, 9 und 10 dieses Vertrages ist der Verpächter zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung die erhobenen Beanstandungen nicht abstellt. (2) Der Verpächter ist gegebenenfalls auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung mit Fristsetzung, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. (3) Strafbare Handlungen des Pächters, z.B. Eigentumsvergehen innerhalb der Kleingartenanlage, berechtigen den Verpächter zur fristlosen Kündigung.

45 § 16 Zusatzvereinbarungen
§ 14 Altverträge Mit diesem Unterpachtvertrag wird das Kleingartenpachtverhältnis It. Kleingarten- Nutzungsvertrag vom für diese Parzelle fortgesetzt. § 15 Vertragsänderungen Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. § 16 Zusatzvereinbarungen Es wird nachstehend weiter vereinbart:

46 § 17 Unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages unwirksam sein, ist die in Wegfall geratene Klausel durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen am nächsten kommt. Der Bestand des übrigen Vertrages bleibt unberührt. § 18 Gerichtsstand Erfüllungsort ist XXXXXX (Ort der Kleingartenanlage). Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich für den Ort der Kleingartenanlage zuständige Gericht.

47 Ort XXXXXX Datum XX.XX. XXXX
in Vollmacht des Verpächters Pächter Pächter Mit seiner Unterschrift bestätigt der Pächter, nachstehende Anlagen erhalten zu haben. Satzung des Vereins, Rahmenkleingartenordnung des LV Pächter Pächter


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