7. Tag der freien Berufsbetreuer

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 Präsentation transkript:

7. Tag der freien Berufsbetreuer Professionalisierung und Standardentwicklung 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Behinderte haben das im § 1896 BGB festgeschriebene Recht auf Unterstützung durch Betreuung zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen Betreuung ist ein Erwachsenen - Schutzrecht 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Rechtliche Betreuung ist Hilfe zur Selbstbestimmung und Schutz vor Selbstschädigung durch Unterstützung, soweit möglich, stellvertretendes Handeln, soweit unabdingbar nötig. 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Wenn ein Mensch zur Selbstsorge behinderungsbedingt nicht fähig ist und daher ein Bedarf an rechtlicher Vertretung besteht, muss ein/e Betreuer/in gerichtlich im Rahmen definierter Aufgabenkreise für einen begrenzten Zeitraum generell ermächtigt werden, diesen Bedarf zu erfüllen. 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Rechtliche Betreuung ist weit mehr als stellvertretendes Handeln, aber die gerichtlich verliehene Befugnis zum stellvertretenden Handeln ist das Alleinstellungsmerkmal der rechtlichen Betreuung, das sie von allen anderen Formen persönlicher Beratungs- und Unterstützungsdienste unterscheidet. 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Der größte Teil der heute betreuten Menschen benötigt wegen überwiegend fehlender Entscheidungsfähigkeit auch weiterhin den Schutz durch eine Person, die neben der Aufgabe der Beratung und der Unterstützung auch die ständige Stellvertretungsbefugnis hat. 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Nach dem Grundgesetz ist der Schutz der Menschenwürde der oberste Wert. In der Betreuung hat Menschenwürde zwei Dimensionen: 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer die Wahrung der Selbstbestimmung der Betroffenen und das Verbot von Rechtsgutsverletzungen durch den Staat und rechtliche Betreuer und den Schutz des Betroffenen gegen Rechtsguts-verletzungen durch Dritte und Schutz vor Selbstschädigung 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Selbstbestimmung und Schutz Recht auf (bewusste) Verwahrlosung, aber: das staatliche Schutzgebot verbietet, dass entscheidungsunfähige Menschen z.B. in einer psychischen Krise sich selbst erheblich schädigen 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Selbstbestimmung und Schutz Bei erheblicher Selbstschädigung entscheidungsunfähiger Menschen muß der rechtliche Betreuer einen Rechtseingriff initiieren oder stellvertretend handeln 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Unterstützte Entscheidungsfindung und rechtliche Betreuung Rechtliche Betreuung muss wegen der UN-Behindertenrechts­konvention nicht durch „Unterstützte Entscheidungsfindung“ ersetzt werden 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Unterstützte Entscheidungsfindung und rechtliche Betreuung Das Konzept des UNO-Fachausschusses zur „unterstützten Entscheidungsfindung“ betont ausschließlich die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und blendet das staatliche Schutzgebot vollständig aus. (Vortrag Prof. Degener beim Weltkongress) 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Unterstützte Entscheidungsfindung und Entscheidungsfähigkeit Unterstützung und Beratung, auch in Form der unterstützten Entscheidungsfindung, hat Vorrang vor stellvertretendem Handeln, aber: Betroffene sind situativ entscheidungsunfähig 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Unterstützte Entscheidungsfindung und Entscheidungsfähigkeit Rechtliche Betreuer haben nicht die Aufgabe, entscheidungsunfähige Betroffene durch „Erziehung“/ Qualifizierung entscheidungsfähig zu machen Das ist Aufgabe der Eingliederungshilfe 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Unterstützte Entscheidungsfindung und Selbstbestimmung Wessen Wertvorstellung setzen sich im Einzelfall durch: die der Betroffenen oder die der rechtlichen Betreuer? Rechtliche Manipulation ist möglich, Betreuer entzieht sich der Verantwortung 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Betreuung ist subsidiär Vorrangigkeit von anderen Hilfen 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Die Vorrangigkeit anderer Hilfen wird durch das Betreuungsbehördenstärkungsgesetz gewährleistet Sozialbericht 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Rechtsprechung BSG vom 30.06.2016 Aufgaben der anderen Hilfen dürfen nicht mit Betreuungsleistungen verrechnet werden Dies erfordert die Abgrenzung zwischen anderen Hilfen und Betreuungsleistungen 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Heute und morgen im Blickpunkt: Wer darf eigentlich Betreuungen beruflich übernehmen Wie werden Berufsbetreuer ausgewählt 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Berufsbetreuer benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Eine gute und ausreichende Ausbildung auf Hochschulniveau (Bachelor) Eine dreijährige Berufspraxis Geregelter Berufszugang Eine angemessene Vergütung 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Einheitliche gesetzliche Regelungen in ganz Deutschland Nicht ausreichend sind untergesetzliche Vereinbarungen Rechtssicherheit für Berufseinsteiger 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Folgen der ungeregelten Berufszulassung Nachwuchsprobleme durch ungewisse Zukunftsaussichten Qualitätsprobleme durch Mangel an Fachkräften 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Innerhalb des Systems Betreuung fordern wir Klare Regelungen zur Überwachung/Kontrolle der Betreuer durch die Rechtspfleger Reform der Regeln bei genehmigungspflichtigen Geschäften 11.11.2016

7. Tag der freien Berufsbetreuer Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit 11.11.2016