Wettbewerbspolitik in der EU

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Wettbewerbspolitik in der EU Dr. Endre Domonkos Wirtschaftsuniversität Budapest

I. Der Aufbau des Vortrages 1. Grundlagen der Wettbewerbspolitik 2. Das unionsrechtliche System des Wettbewerbschutzes 3. Der Schutz des privaten Wettbewerbs 3.1-3.2. Kartellverbot und Freistellung vom Kartellverbot. 3.3. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt 3.4. Fusionskontrolle 4. Das Beihilfenverbot 4.1. Die Ausnahmen des Beihilfenverbots 5. Reformen und Entwicklungen

I. Grundlagen der Wettbewerbspolitik I. Wettbewerbspolitik: die Erhaltung, Sicherung und Herstellung von Wettbewerb auf den geeigneten Märkten zu zielen. Wettbewerbspolitik: Teil der Wirtschaftspolitik. Europäische Wettbewerbspolitik: Verfolgung den Grundsätzen einer liberalen Wirtschaftsordnung. Artikel 2 des EGV: Die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes.

I. Grundlagen der Wettbewerbspolitik II. Artikel 3. Abs. 3 EUV: Die Ausrichtung einer wettbewerbsfähiger und sozialer Marktwirtschaft in der EU. Entscheidendes Element der Marktwirtschaft ist der Wettbewerb (Die Verbindung der Eigeninteressen und Allgemeininteressen ohne staatlichen Zwang). Die grundsätzliche Anerkennung des Staates im Selbstregulierungsprozess der Marktwirtschaft. Artikel 3. g. EGV: Die Errichtung eines Systems, in dem der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkets vor Verfälschungen geschützt wird.

II. Das unionsrechtliche System des Wettbewerbsschutzes Zwei unterschieldiche Richtungen der europäischen Wettbewerbsregeln: 1. Der Wettbewerbsschutz zwischen den am Markt auftretenden Unternehmen bezwecken; 2. Die Richtung gegen Eingriffe in den Wettbewerb durch die Staaten. Unionsrecht: umfassendes Beihilfenverbot Die Rolle der Europäischen Kommission. Die Versicherung eines redlichen, unverfälschten und gleichzeitig wirksamen Wettbewerbs.

III. Der Schutz des privaten Wettbewerbs Artikel 101 AEUV: Umfassendes Kartellverbot. Danach sind im Rahmen des Gemeinsamen Marktes alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Händel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und damit eine, Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

III/I. Kartellverbot I. Artikel 101 AEUV. Die Regelung des Europäischen Kartellverbots. Die verbotene Handlungsformen: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Die wettbewerbsbeschränkende Absprache unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder auch nur potenziell den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen kann.

III/I. Kartellverbot II. Kleine Kartelle, die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel in der EU haben, fallen jedoch nicht unter das europäische Kartellverbot. Die Vereinbarung, der Beschluss oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Bagatellfällen: nur geringe Wettbewerbsbeschränkung (die Vereinbarung beteiligten Unternehmen zusammen genommen nur einen Marktanteil von 10% in manchen Fällen auch 15% besitzen). „De minimis Bekanntmachung“ von der Kommission.

III/II. Freistellung vom Kartellverbot Vereinbarungen, die zwar den Wettbewerb beschränken, aber dennoch insgesamt positiv bewerten können. Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung der technische oder wirtschaftliche Fortschritte zu unterstützen. Die Vereinbarungen, deren positive Auswirkungen stärker als die Wettbewerbsbeschränkung sind, werden durch Art. 101 Abs 3 AEUV freigestellt. Die Regelung einiger wettbewerbsbeschränkenden Absprachen durch Verordnung von der Kommission (Gruppenfreistellungsverordnung).

III/III. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt „Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder eines wesentlichen Teils, desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Händel zwischen den Mtigliedstaaten zu beeinträchtigen, ist unzulässig” (Art. 102 AEUV). Die Rolle der Kommission im Bereich des Kartellverbots. Acht Kartellentscheidungen von der Kommission im Jahr 2013 (wichtiges Beispiel für eine Geldbuße gegen Microsoft verhängte Entscheidung).

III/IV. Fusionskontrolle I. Die Europäische Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ergänzt das Kartellverbots des Artikels 101 AEUV. Keine ausdrückliche und unmittelbare Grundlage der Fusionskontrolle im AEUV-Vertrag. Die erste Verordnungsentwurf der Kommission im Jahre 1973. Die zweite Verordnungsentwurf der Kommission im Jahre 1988. Die erste Fusionskontrollverordnung (EWG) Nr. 4064/89.

III/IV. Fusionskontrolle II. Die überarbeitete FKVO (EG) Nr. 139/2004: Zusammenschlüsse von „gemeinschaftsweiter Bedeutung“, für deren Kontrolle die Kommission zuständig ist. Die Definition der „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ für die Zwecke der Fusionskontrolle (Aufgreifschwellen). Die Verstärkung der Verweisungsmöglichkeiten der Kommission durch der neuen FKVO. Mit der neuen FKVO Nr. 139/2004 wurde auch das materielle Prüfungs- und Untersagungskriterium geändert.

IV. Das Beihilfenverbot I. Die Verfälschung des Wettbewerbs durch verschiedenen Hilfen der Mitgliedstaaten. Art. 107 AEUV: umfassendes Verbot für staatlicher Beihilfen. Keine sogenannte Bereichausnahmen. Anderseits können Beihilfen aus übergeordneten Gründen gerechtfertigt sein. Die Kommission: Die Kontrolle für die Einhaltung des Verbotes.

IV. Das Beihilfenverbot II. Fünf wichtige Elemente der Behilfen: 1. Begünstigung (jede Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils zugunsten eines Unternehmens oder Wirtschaftszweiges). 2. Die Rolle der staatlichen Mitteln bei der Begünstigung. 3. Selektive Wirkung (Die Konzentrierung auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige). 4. Die wettbewerbsverfälschenden Wirkungen der Beihilfen. 5. Die Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handels.

IV/I. Die Ausnahmen des Beihilfenverbots I. Beihilfen können unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Art. 107 Abs. 2 und 3. AEUV: Bestimmte Arten von Begünstigungen vom Beihilfeverbot sind ausgenommen. Ausnahmen: Beihilfen an einzelne Verbraucher oder zur Beseitigung von durch außergewöhnliche Ereignisse entstandenden Schäden und Ausgleichung der Nachteilen durch die Teilung Deutschlands.

IV/I. Die Ausnahmen des Beihilfenverbots II. Ermessensausnahmen: Beihilfen zur Förderung von unterentwickelten Regionen, Vorhaben im gemeinsamen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates, Beihilfen zur Förderung der Kultur und sonstige regionale und sektorale Beihilfen, die sich auf die Handelsbeziehungen nicht übermäßig auswirken. In der Finanzkrise 2008/09: Die Mitteilungen der Kommission über die Rechtfertigbarkeit von Beihilfen im Banksektor. Die Erlassung einer Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AVGO) von der Kommission.

IV/II. Beihilfeverfahren Neue Behilfen müssen gemäß Art. 108 Abs. AEUV zunächst bei der Kommission notifiziert werden. Bis zu einem abschließenden positiven Beschluss ist die Gewährung der Behilfe unzulässig. Die Rolle der Kommission bei der Überwachung der staatlichen Beihilfen. Bei rechtswidrigen Behilfen kann die Kommission von dem entsprecheden Staat verlangen, die Subvention zurückzuverlangen oder die Begünstigung zurückzunehmen.

V. Reformen und Entwicklungen I. Reformen der europäischen Wettbewerbspolitik: die schrittweise Novellierung der einzelnen Kontrollverordnungen. Die Verordnung 17/2004. Die Einführung eines Notifizierungssystems im Bereich der Genehmigung der Absprachen und Kooperationen von Marktteilnehmern. Wichtige Elemente der Verfahrensreform: die Einbeziehung der nationalen Behörden und Gerichte in das System der gesetzlichen Ausnahme + Einführung einer Missbrauchsaufsicht.

V. Reformen und Entwicklungen II. Die neue Fusionskontrollverordnung (EG), die im Jahre 2004 in Kraft getreten ist. Auch das Verfahren für die Verweisung von Fusionsangelegenheiten wurde überarbeitet. Die Vereinfachung des Verfahrens bei der Anmeldung staatlicher Beihilfen + Behandlung von Beschwerden. Die Wettbewerbspolitik soll nicht nur Europas Wirtschaft effizienter gemacht werden, sondern zugleich nationale Politik koordiniert werden. Die Bezeichnung „More Economic Approach“ von der Kommission.

VI. Die Bewertung der Wettbewerbspolitik Wettbewerbspolitik: die wirtschaftliche Vertiefung des europäischen Einigungsprozesses. Die Renationalisierung der Wettbewerbskontrolle von der Kommission. Die Folgen der Renationalisierung der Wettbewerbspolitik. Die Interesse der Regierungen in wirtschaftlichen Krisezeiten, heimische Industrien gegenüber Wettbewerb zu schützen.

Literatur - Bergmann, Jan (2015): Handlexikon der Europäischen Union, Nomos Verlaggesellschaft, Baden-Baden, pp. 133-136; 427-429; 573-575; 1060-1063. - Europäische Union, Wettbewerb http://europa.eu/pol/comp/index_de.htm - Weidenfeld, Werner – Wessels, Wolfgang (2014): Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integration. Nomos Verlaggesellschaft, 13 Auflage, Baden-Baden, pp. 460-464.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!