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Hearing on „State aid and EU funding – Are they compatible?“

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Präsentation zum Thema: "Hearing on „State aid and EU funding – Are they compatible?“"—  Präsentation transkript:

1 Hearing on „State aid and EU funding – Are they compatible?“
Committee on Budgetary Control Hearing on „State aid and EU funding – Are they compatible?“ Which difficulties Member States authorities face when implementing the rules? 25 June 2018, Brussels Barbara Eusterschulte ERDF Managing Authority Ministry of Rural Affairs and Consumer Protection Baden-Württemberg, Germany

2 Statistik zu Beihilfen im Rahmen der ESI-Fonds
Anteil Beihilfen an der ESIF-Förderung in 2016 (European Commission, DG Competition*): EU: 8% Germany: 4 % keine Aussage darüber, wieviel Prozent des Mitteleinsatzes auf Beihilferelevanz überprüft werden müssen *) European Commission 18/09/2017: „Statistical insights on the current interaction between State aid rules and the European Structural and Investment Funds (ESIF)”

3 Welche Schwierigkeiten treten bei der Anwendung des Beihilferechts im Rahmen der EFRE-Förderung auf?

4 Aspekte mit schwieriger / aufwändiger Beihilfeprüfung
Lokaler Charakter Förderbereiche mit diffiziler Beihilfeprüfung Wirtschaftsnahe Infrastrukturen Unterstützungsstrukturen für Unternehmen Investitionen in Energieeffizienz und Erneuerbare Energien Übergeordnete Aspekte - Direkte und geteilte Mittelverwaltung

5 Handelt es sich um eine Beihilfe?
Kriterien kumulativ: Unternehmen Staatliche Mittel Begünstigung Selektivität Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb

6 Lokaler Charakter von Zuwendungen
Letztes Kriterium der Prüfung: Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb Güter und Dienstleistungen in einem geografisch begrenzten Gebiet? Kunden aus anderen Mitgliedstaaten? grenzüberschreitende Investitionen? Prüfung dieses Kriteriums: Lokaler Charakter schwierig abzugrenzen, vor allem bei Vorhaben im grenznahen Bereich Anhaltspunkte: (bisher) 12 Entscheidungen der Europäischen Kommission, in denen sie festgestellt hat, dass aufgrund des lokalen Charakters keine Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb zu erwarten ist Vereinfachung: systematische Aufbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen wünschenswert

7 Zuwendungen für Innovationsinfrastrukturen (1)
Beihilferelevanz grundsätzlich auf drei Ebenen zu ermitteln und Beihilfen auszuschließen bzw. festzustellen Zuwendung Träger Beihilfefrei (durch Vergabeverfahren in Einklang mit Vergaberecht) Betreiber Beihilfefrei (durch Vergabeverfahren in Einklang mit Vergaberecht) Nutzer Beihilfe Bestimmung des Beihilfeelements schwierig, insbesondere, wenn die Innovationsinfrastruktur verschiedene Serviceleistungen anbietet, die von den Nutzern in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen werden bzw. werden können. Vereinfachung: praktikable Ansätze für die Nutzerebene notwendig

8 Zuwendungen für Innovationsinfrastrukturen (2)
Beihilferelevanz grundsätzlich auf drei Ebenen zu ermitteln und Beihilfen auszuschließen bzw. festzustellen Zuwendung Träger Träger und Betreiber ist ein Privater und ist nur bedingt zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet. -> Herausforderung, auf Ebene von Träger (und Betreiber) Beihilferelevanz zu prüfen und Beihilfen auszuschließen (Marktpreis) Betreiber Nutzer Beihilfe (wie Folie 7) Vereinfachungen für die Ermittlung des Marktpreises notwendig

9 Zuwendungen für Unterstützungsstrukturen für Unternehmen
Unterstützungsstrukturen für KMU, die Beratung und Unterstützung im Hinblick auf Innovation, Produkt- und Dienstleistungsentwicklung, Internati-onalisierung etc. anbieten Abgrenzung zwischen beihilfefreien und beihilfehaltigen Tätigkeiten der Unterstützungsstruktur schwierig Zuwendung Unterstützungsstruktur Unternehmen Ist die in Anspruch genommene Unterstützung eine Beihilfe? Vereinfachung: praktikable Ansätze notwendig

10 Zuwendungen für Mehrkosten im Bereich Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Allgemeine Gruppenfreistellung stellt im Bereich Energieeffizienz und Erneuerbare Energien häufig auf Mehrkosten ab, z.B.: „… Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.“ (Artikel 38, Abs. 3 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 691/2014) Für Antragsteller und Verwaltung aufwändig und bürokratisch Vereinfachung der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten notwendig

11 Direkte und geteilte Mittelverwaltung
Geltende rechtliche Situation Direkt verwaltete Mittel  Beihilferecht nicht anwendbar. Geteilte Mittelverwaltung  Beihilferecht anzuwenden Gleiche Behandlung vergleichbarer Projekte in der direkten und in der geteilten Mittelverwaltung oder alleiniger Verantwortung der Mitgliedstaaten Vereinfachung Harmonisierung der Instrumente der direkten und der geteilten Mittelverwaltung Transparenz über die Konzeptionierung der Förderbedingungen bei direkter Mittelverwaltung

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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