Klausur S 697 SS 2017 Friedrich Toepel.

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Klausur S 697 SS 2017 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10-12 13 50 60 30 8 1 149 Teiln. Unter 4: 33,56% Æ 5,0

Aufbau: Nur eine Person zu prüfen, chronologischer Aufbau

Erster Teil: Die Geschehnisse vor und bei der allgemeinen Verkehrskontrolle A. § 316 Abs. 1 oder § 316 Abs. 2 StGB Fahruntüchtigkeit: „absolute“ Fahrunsicherheit? beim Erreichen der Grenze von 1,1 Promille Alkohol Hier nicht Relative Fahrunsicherheit? oberhalb von 0,3 Promille, aber: nur dann angenommen werden, wenn Nachweis konkreter Ausfallerscheinungen

Hier: kein konkreter Fahrfehler B. Falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB dadurch, dass A sich auf Nachfrage des C als sein Bruder B ausgegeben hat. „bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger“: C als „Beamter des Polizeidienstes“ [§ 158 Abs. 1 StPO] einer „rechtswidrigen Tat“ verdächtigt? Verdacht:

„zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ [§ 152 Abs „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ [§ 152 Abs. 2 StPO] offenbart werden), dass dieser „den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hat? Verdacht geraten lassen, eine Straftat nach begangen zu haben? § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: -, B besitzt Fahrerlaubnis ordnungswidriges Verhalten (§ 24a StVG)? Reicht nicht, keine Straftat! 

C. Falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB Dadurch, dass B sich auf Nachfrage des C als B ausgegeben hat I. Objektiver Tatbestand eine (wiederum „unwahre“) „Behauptung tatsächlicher Art“ aufgestellt wird, die geeignet ist, (unter anderem) ein „behördliches Verfahren ... herbeizuführen“. = d. h. keine Straftat oder Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand haben („sonstige Behauptung“)

nur auf die Behauptung von Tatsachen Durch die Behauptung der (objektiv unwahren) Tatsache, B zu sein, Verdacht begründet, dass B sich mit 0,6 Promille im Straßenverkehr bewegt hat: +, geeignet, ein Verfahren wegen des Verdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegen B auszulösen, § 24a Abs. 1 StVG (bei Vorsatz) bzw. § 24a Abs. 3 StVG (bei Fahrlässigkeit) II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz +

2. e ein Handeln „wider besseres Wissen“bezüglich der übrigen Merkmal 3. „Absicht“ voraus, „ein behördliches Verfahren herbeizuführen“ „Absicht“? dolus directus ersten Grades? Endziel, - Wollte sich selbst einem drohenden Verfahren zu entziehen und nicht, einen anderen in ein solches zu verstricken notwendiges Zwischenziel? Musterlösung –

Zwischenziel ist damit nicht die Verfolgung des B, sondern der Irrtum des C Gegenteil m. E. vertretbar Jedoch nach h. M.: „Absicht“ in § 164 StGB erfasst auch dolus directus zweiten Grades A hatte spätestens nach den Hinweisen des C [„Konsequenzen“] Wissen hinsichtlich der Umstände, die eine Verfolgung des B als sicher erscheinen ließen Daher +

A. A. nur Mindermeinung (SK/Hoyer) III. Rechtswidrigkeit und Schuld + IV. Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB? entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 258 Abs. 5 StGB? A handelte, um eine Strafverfolgung gegen sich (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) abzuwenden Analogie aber angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter einhellig abgelehnt

Also: A = strafbar § 164 Abs. 2 StGB D. Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 2 Nr. „rechtswidrige Tat“: - (§ 11Abs. 1 Nr. 5 StGB!) Zudem: bei „Identitätstäuschung“ umstritten: „Beteiligtentäuschung“ auch dann, wenn sich die Täuschung nicht auf einen weiteren, sondern den [einzigen] Beteiligten bezieht?

Vertretbar, dies abzulehnen Schließlich: § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB erklärt sich selbst für subsidiär, tritt hinter § 164 Abs. 2 StGB zurück. E. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StG durch die Behauptung, B zu sein. I. Objektiver Tatbestand Täuschung: ausdrückliche Erklärung, A sei B Irrtum: entsprechend „Vermögensverfügung“?

= „jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt“. Hier: Minderung des Vermögens des Staates („Dreiecksbetrug“?) C die Möglichkeit genommen, wegen der Verwirklichung des § 21 Abs. 1 StVG eine Geldstrafe bzw. wegen der Verwirklichung des § 24a Abs. 1 StVG ein Bußgeld (§ 24a Abs. 4 StVG) gegen A zu verhängen und diese Sanktionen durchzusetzen

Aber: die auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüche des Staates sind noch nicht entstanden! Derzeit nur „Erwerbs- und Gewinnaussichten“ diese sind nach ganz überwiegender Meinung im Grundsatz dann zum Vermögen zu zählen, „wenn ihnen der Geschäftsverkehr bereits einen wirtschaftlichen Wert beimisst, ‚gesicherte Erwerbsposition’ Hier?

Nach überwiegender Auffassung: selbst der bereits titulierte staatliche Anspruch auf Zahlung einer Geldstrafe (und damit erst Recht die bloße Aussicht auf diesen) nicht zu dem von § 263 Abs. 1 StGB geschützten Vermögen! strafrechtliche und ordnungsrechtliche Sanktionen „keine ‚für den Wirtschaftsverkehr relevanten’ Gegenstände dar, da sie ‚dem wirtschaftlichen Verkehr nicht unterliegen’“!

Nur vereinzelt vertreten, dass Geldstrafen und Geldbußen durchaus Vermögenswert zukomme wenn man dieser Ansicht folgt, ist weiterzuprüfen: C hielt sich im Rahmen seiner rechtlichen Befugnis, als er die Aufklärung der wahren Identität des A unterließ und hierdurch die Aussicht auf Vermögensmehrung vereitelte = vermögensmindernde Handlung dem Vermögensinhaber daher nach allen Auffassungen zuzurechnen

Schaden: +, keine Kompensation zu Subj.: Vorsatz + Bereicherungsabsicht + (Täuschung über die Identität, um seine fehlende Fahrerlaubnis nicht „auffliegen“ zu lassen, also gerade um einer Strafverfolgung wegen § 21 StVG) Aber: § 263 StGB kann wegen analoger Anwendung von § 258 Abs. 5 StGB abgelehnt werden!

A wollte die Strafbarkeit von sich abwenden Gegenteil aber sicher auch vertretbar vereinzelte Auffassung, den § 258 Abs. 5 StGB im Rahmen des § 263 StGB analog anzuwenden, muss nicht bekannt sein. II. Ergebnis § 263 Abs. 1 StGB – oder +, je nachdem

Zweiter Teil: Die Fahrt mit Beifahrer K A. Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB A hatte keine Vorstellung, durch sein Verhalten ursächlich für eine von dem Bremsen ausgehende Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des K zu werden Daher jedenfalls nicht Vorsatz in Bezug auf K

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr + b. Fehlende Fahrzeugführereignung 1,2 Promille! = absoluten Fahrunsicherheit (Schwelle von 1,1 Promille überschritten) c. Leibesgefahr Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des K sogar realisiert! K = ein „anderer“ im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB?

hat sich nämlich „sehenden Auges“ in das Fahrzeug gesetzt möglicherweise als Teilnehmer der Trunkenheitsfahrt nach der Rechtsprechung soll sich nämlich der Schutzbereich des § 315c Abs. 1 StGB nur auf „an der Tat nicht beteiligte Insassen des Fahrzeugs“ erstrecken Aber hier: (psychischen) Beihilfe fern liegend! K ≠ „Bestärkung des Tatentschlusses“ A omnimodo facturus!

A omnimodo facturus! Strafrechtsschutz auch von Teilnehmern kaum von vornherein verwirkt konkrete Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert ? (Pkw der S!) d. Kausalität A bremste aufgrund des Alkoholeinflusses heftig Kausalität +, denn = typische Gefährlichkeit des Bremsens realisierte sich in der konkreten Gefährdung

2. Subjektiver Tatbestand im Hinblick auf die Tathandlung Vorsatz bezüglich der Tathandlung erforderlich, hier unproblematisch 3. Fahrlässigkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs Objektive Sorgfaltswidrigkeit folgt aus Fahren im fahruntüchtigen Zustand (bereits strafbar nach § 316 StGB) Voraussehbarkeit des Erfolges + Gefahrrealisierung?

Erkennbarkeit dieses spezifischen Zusammenhangs? A wusste um Fahruntüchtigkeit, hätte die sich hieraus möglicherweise ergebenden Gefahren für Rechtsgüter des mitfahrenden K erkennen können „die Gefahr fahrlässig verursacht“ + II. Rechtswidrigkeit Einwilligung? K begab sich im Wissen um den Zustand des A freiwillig in die Gefahr

Entscheidend, ob § 315c StGB überhaupt der Disposition des einzelnen unterliegt, 1.) Wenn allein auf die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt ist, ist § 315c StGB der Disposition des einzelnen (K) entzogen (Einwilligung unbeachtlich) 2.) Betont man hingegen den Individualrechtsgüterschutz, so ist die Einwilligung beachtlich Strafbarkeit ausgeschlossen

. Für die zuletzt genannte Auffassung: § 315c StGB bes hreibt ausschließlich Individualgefahren (Leib, Leben etc.) andere Ansicht aber mit dem BGH gut vertretbar III. Ergebnis Rechtswidrigkeit entfällt wegen Einwilligung Keine Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB 

B. Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB Auf jeden Fall hat sich A aber der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. rechtfertigende Einwilligung scheidet hier sicher aus (abstraktes Gefährdungsdelikt, Rechtsgut der Allgemeinheit geschützt) C. Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB (z. N. K) I. Tatbestandsvoraussetzungen Kausalität: A hat Ursache für Gesundheits-schädigung des A gesetzt: „Platzwunde“

Sorgfaltswidrig: besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage hätte jedenfalls auf Mitnehmen von Mitfahrern verzichtet Gefahrrealisierung wiederum + II. Rechtswidrigkeit Einwilligung in die gefährliche Handlung? Unterscheiden: Einwilligung in die Gefährdung und die in die Verletzung? Musterlösung: auch Einwilligung in die Gefährdung recht aus

Handlungsunwert entfällt Damit Einwilligung + Andere Ansicht vertretbar, Auch andere Sachverhaltsauslegung (K war sich des zu erwartenden Verlaufs und der möglichen Gefährdung durch ein alkoholbedingt starkes Bremsmanöver nicht bewusst) Ergebnis: § 229 StGB –

Dritter Teil: Die Geschehnisse bis zur Verfolgung durch P A. Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach den §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand Tatbestand? hängt allein davon ab, ob A „fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“ hat

Erfolg der Gefährdung: am Wegesrand abgelegte Fahrrad des X? das von ihm selbst gelenkte, der Sparkasse S zur Sicherung eines Darlehens übereignete Fahrzeug? Fahrrad: zu geringer Wert (höher als 100 EUR BGH 2008: mindestens EUR 750, OLGs teilweise mindestens EUR 1.300) an S zur Sicherung übereignetes, also in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeug?

Gefahr ausreichend Hier: Tatsache, dass das Fahrzeug „unbeschädigt“ blieb, schließt Gefahr nicht aus bedeutender Schaden an dem Wagen durch Kollision mit dem Felsen oder durch Überrollen des Fahrrades oder eine Fahrt in den Straßengraben lag nahe Aber: Fahrzeug überhaupt taugliches Tatobjekt? a) H. M. / BGH: vom Täter geführtes Fahrzeug ist Gefährdungsmittel

kann nicht gleichzeitig Objekt der Gefährdung sein Ergebnis: Fahrzeug gehört daher nicht zum Schutzbereich des § 315c StGB b) wenn aber individualrechtsguts-schützender Charakter des § 315c StGB betont wird, liegt Bestrafung nahe Wenn b) gefolgt wird, weiterzuprüfen: Tatbestandsmerkmal „von bedeutendem Wert“? Fahrzeug formal zwar noch im Eigentum der S steht

jedoch Sicherungseigentum nur noch zur Sicherung einer letzten Rate (in Höhe von 200 EUR) bestellt! vertretbar materielle Sichtweise: eher darauf abzustellen, welchen Betrag das Sicherungseigentum materiell überhaupt noch sichert Liegt besonders von individual-rechtsgutschützendem Standpunkt aus nahe! dann: Tatbestand des § 315c StGB in Ermangelung des Taterfolges abzulehnen

II. Ergebnis fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB – B. Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB durch die Weiterfahrt (bis zu seinem „Ausflug“ in den Straßengraben) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar

C. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB Scheitert spätestens: Weil A von dem Aufprall auf das Fahrrad nichts bemerkte, also keinen Vorsatz hinsichtlich der die Feststellungspflicht hatte  

Vierter Teil. Die Geschehnisse anlässlich der Verfolgung A. Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB § 315c Abs. 1 StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Absatz 3) durch das heftige Abbremsen? -, weder nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB alkoholbedingt verursacht wurde, noch ein Fall der „sieben Todsünden im Straßenverkehr“ des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ersichtlich ist.

a. A. in Bezug auf alkoholbedingte Verursachung vertretbar   B. Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB aber durch die Weiterfahrt nach „Ausflug“ in den Straßengraben wiederum vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB  

C. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr C. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das scharfe Bremsen eines I. Objektiver Tatbestand „Eingriff in den Straßenverkehr“, Oberbegriff aller erfassten Verhaltensweisen gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB Gebot einer einschränkenden (das heißt: auf wirkliche Straßenverkehrs-gefährdungen beschränkten) Auslegung

Vorliegend: „Bereiten eines Hindernisses“ im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB? aber zweifelhaft, da A sich im Straßenverkehr bewegte und daher nicht als Außenstehender Grundsätzlich unterfallen dem Tatbestand nämlich nur solche Verhaltensweisen, die von außen auf den Verkehr einwirken („Eingriff“) verkehrsfremder Eingriff

nach Rechtsprechung und der ganz überwiegender Literatur auch dann, wenn das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt wird A handelt, „um das Verfolgerfahrzeug abzuschütteln“ setzte damit sein Fahrzeug (einer Waffe vergleichbar) nicht zu Verkehrszwecken, sondern allein als Mittel der Behinderung des Verkehrs ein (verkehrsfeindlich)

neuere Rechtsprechung verlangt über diesen zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung eine „verkehrsatypische ‚Pervertierung‘ des Verkehrsvorgangs“ „das Fahrzeug muss mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug ... – missbraucht“ werden Strafbarkeit danach vorliegend zu verneinen A wollte P nur „abschütteln“

Vertretbar aber: „Pervertierung“ kann auch bei einem (nur) Nötigungsvorsatz angenommen werden Wenn letztgenannte Ansicht, dann Pervertierung +, weiterzuprüfen: II. Kausalität und gefahrspezifischer Zusammenhang P konnte „nur durch ein gewagtes Bremsmanöver Zusammenprall verhindern“

Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des P und fremdes Eigentum an dem Polizeiwagen von bedeutendem Wert + Gefahrerfolg realisierte sich auch aufgrund des verkehrsfremden Eingriffs III. Subjektiver Tatbestand Vorsatz: sich auf sämtliche Merkmale des § 315b Abs. 1 StGB erstreckend (§ 315b Abs. 4 und Abs. 5 StGB), d. h. auf Handlung und Taterfolg Hier: Fahrzeug bewusst dazu eingesetzt, Absicht, kein Irrtum

Vorsatz in Bezug auf P und Polizeiauto + IV. Ergebnis wenn der objektive Tatbestand bejaht wird: Strafbarkeit wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-kehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB + D. (Qualifizierter) Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß den § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB? Wenn Grundtatbestand +, dann auch diese Qualifizierung:

A handelte, um seine Trunkenheitsfahrt und die im Bearbeitervermerk vorgegebene Verwirklichung des § 21 Abs. 1 StVG) zu verdecken („fürchtet er nämlich, nun doch ‚enttarnt’ zu werden“), E. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB durch das scharfe Bremsen I. Objektiver Tatbestand 1. „zur Vollstreckung berufen“ P = als Polizeibeamter, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Vollstreckung berufen

2. Konkrete Vollstreckungsmaßnahme A wurde individuell von P zum Anhalten aufgefordert = konkrete Vollstreckungsmaßnahme gegeben 3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme: + (umstrittenen Einordnung dieses Merkmals des § 113 Abs. 3 S. 1 StGB) 3. Widerstandshandlung „Gewalt“ = hier nicht notwendig, dass der Körper des Vollstreckungsbeamten berührt wird!

es genügt vielmehr, dass der Polizeibeamte mittels eines Kraftfahrzeugs etwa am Überholen gehindert wird. P außerdem aber körperliche Zwangswirkung beim Opfer: bei Verkehrsnötigungen abweichend von Sitzblockaden von der Rspr. immer noch bejaht! (NK/Toepel, § 240 Rz 184) II. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz), Rechtswidrigkeit, Schuld +

III. Besonders schwerer Fall nach § 113 Abs. 2 S. 2 StGB? Regelbeispiel erfüllt? § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB: Waffe? Nach der früheren Rspr. +,da d untechnisch zu verstehen genüge, dass der Täter sich erst im Augenblick der Widerstandshandlung entschließe, das Fahrzeug insoweit zweckentfremdet zu benutzen aber jetzt Bundesverfassungsgericht:

Personenkraftwagen vom möglichen Wortsinn des Begriffs der „Waffe“ in § 113 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB nicht mehr umfasst! Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG Heute: aber keine Lücke mehr „gefährliches Werkzeug“ durch Gesetzgeber eingefügt, ist hier erfüllt § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB, „Gewalttätigkeit“? „Gewalttätigkeit“ zwar vertretbar zu bejahen

Aber auch das Gegenteil: „direkte physische Aggressivität“ [mit Körperkontakt] erforderlich Aber: Gefahr muss Todes- oder (qualifizierte) Leibesgefahr des P sein Zw., kann „noch“ bejaht werden zudem Rechtsprechung und ganz überwiegende Literatur verlangt, schwere Folge müsse vom Täter bei bloßer Gefährdung vorsätzlich herbeigeführt werden Kein Fall des § 18 StGB! Vorsatz hier: kaum zu bejahen 

F. Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB Tritt in Gesetzeskonkurrenz Zurück hinter § 113 StGB G. Versuchte Sachbeschädigung gemäß den §§ 303 Abs. 1 und Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB an dem der S zur Sicherung übereigneten Fahrzeug? bei einem Zusammenprall mit dem Fahrzeug des P wäre auch ein Schaden am für A fremden Wagen eingetreten wäre Allerdings: Sachbeschädigungsvorsatz?

Schwer zu bejahen Gefährdungsvorsatz reicht nach h. M. nicht (Gegenteil vertretbar: Lederriemenfall!) Falls Vorsatz bejaht: auch § 305a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB beachten! Fünfter Teil: Das Bemerken des Fahrradrücklichtes an der Stoßstange durch Untätigbleiben trotz Kenntnis von dem vorangegangenen Unfall § 142 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 StGB?

Sachschaden ist nicht völlig belanglos damit ein Feststellungsinteresse gegeben, da die Bagatellgrenze (als ungeschriebenes einschränkendes Tatbestandsmerkmal) von ungefähr 50 EUR überschritten ist Wert des Fahrrads: 100 EUR Aber Problem: Fällt ein unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort unter das Merkmal „berechtigt oder entschuldigt“?

Man muss wissen: 1. Rechtsprechung hat dies angenommen Allerdings insbesondere aus der früheren Rechtslage folgernd 2. überwiegende Meinung in der Literatur: wegen des Wortlauts der Vorschrift Rspr. abzulehnen Gleichstellung unvorsätzlich mit berechtigt oder entschuldigt verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG

Außerdem: verkennt auch den psychologischen Unterschied zwischen bewusstem und unbewusstem Entfernen vom Unfallort Bundesverfassungericht: BVerfG NJW 2007, 1666 Danach: § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB (echtes Unterlassungsdelikt) –

Sechster Teil: Konkurrenzen und Endergebnis verschiedenen Abschnitte des Geschehens zunächst deutlich voneinander trennen! 1. Teil: lediglich § 164 Abs. 2 StGB 2. und 3. Teil: jeweils § 316 Abs. 1 StGB Hinsichtlich beider Fahrten: neuer Tatentschluss nach der Überlegung, den Wagen wegen des Zwischenfalls mit K stehenzulassen, daher deutliche Zäsur, Handlungseinheit kaum vertretbar

nicht maßgeblich sein, ob (insbesondere) in § 316 StGB eine Dauerstraftat, die beide Handlungsabschnitte „verklammert“ durch beide Fahrten jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) 4. Teil: vor dem und durch das Abbremsmanöver gegenüber P erfüllte Straftaten: bei natürlicher Betrachtung als einheitliche Handlung, wegen unterschiedlicher Rechtsgüter Tateinheit (§ 52 StGB)

4. Teil steht aber wiederum zu den zuvor verwirklichten Straftaten wegen der Zäsurwirkung des neuen Tatentschlusses (nach dem Unfall) im Verhältnis der Tatmehrheit.