Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung.

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Abgeltungssteuer Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h.
 Präsentation transkript:

Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Verein muss gemeinnützig sein Verwendung des amtlichen Vordrucks Freiwilligkeit R e g e l n Ordnungsmäßige Erfassung im Kassenbuch Nachweis über die satzungsmäßige Verwendung Vereinsvermögen muss der Höhe der ausgestellten Zuwendungsbestätigungen entsprechen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Geldzuwendung Bargeldhingabe Geldeingang auf dem Bankkonto des Vereins Ausstellung einer Quittung für den Spender Einzahlung des Betrages auf dem Vereinskonto Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Sachzuwendung Hingabe eines Wirtschaftsgutes an den Verein Prüfung, ob Wirtschaftsgut aus dem Betriebs- oder Privatvermögen des Spenders stammt Führung des Nachweises über den Wert des Wirtschaftsgutes Feststellung des Wertes des Wirtschaftsgutes Ausstellung der Zuwendungsbestätigung „Sachzuwendung“ Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Aufwandszuwendung Verzichtserklärung für Aufwandsersatz, innerhalb von 3 Monaten nach dem Ereignis Vertragliche Vereinbarung zwischen Verein und MA Vorstandsbeschluss über Aufwandsersatz Nachweis über Aufwand muss vorliegen Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung (ankreuzen des Worts „JA“ auf dem Vordruck) Nachweis über die Höhe des Aufwandes ist der Kopie der Zuwendungsbestätigung beizufügen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Kleinspenden bis 200 € Nachweis: Bareinzahlungsnachweis oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts Bestandteil des Nachweises der steuerbegünstigte Zweck „Sport“ Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftssteuer Angaben, on es sich um eine Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers den Betrag den Buchungstag Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Sammelbestätigung Kennzeichnung der Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) durch Ersatz des Wortes „Bestätigung“ durch das Wort „ Sammelbestätigung“. Listenförmige Angaben der Einzelspenden auf der Rückseite der Spenden- bescheinigung mit: Datum des Geldeingangs Betrag Art der Zuwendung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Zuwendungshaftung Bei Zuwiderhandlungen gegen das Spendenrecht z.B. durch Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen die nicht den Gemeinnützigkeitsbereich des Vereins betreffen die Summe aller Zuwendungsbestätigungen höher als das Vereinsvermögens ist Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen Nichtverwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks „Zuwendungsbestätigung“ Folge: Zuwendungshaftung in Höhe von 30% Einkommensteuer und 15 % Gewerbesteuer des Betrages der auf der Zuwendungsbestätigung bescheinigt worden ist. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Elektronische Zuwendungsbestätigung ab 01.01.2017 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren Der Spendenempfänger haftet nicht, wenn er Daten zur Zuwendungsbestätigung nicht oder falsch an das Finanzamt übermittelt. Beim elektronischen Spendenverfahren entfällt die Pflicht, eine Kopie der Zuwendungsbe- stätigung aufzubewahren. Zuständig ist das Finanzamt des Spendenempfängers. Die Daten werden dort vom Finanzamt des Spenders angerufen. Die Aufbewahrungspflicht für die elektronischen Spendenbescheinigungen wird sieben Kalenderjahre betragen. Weil die nicht elektronischen Zuwendungsbestätigungen 10 Kalenderjahre aufbewahrt werden müssen, müssen gemeinnützige Körperschaften künftig zwei Aufbewahrungsfristen beachten. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Die Verwendung der amtlichen Vordrucke „Geldzuwendungen“ und „Sachzuwen-dungen“ ist zwingend notwendig, sonst wäre der Tatbestand der Haftung erfüllt. Zuwendungsbestätigungen können nur mit Unterschrift des Vereinsvorstandes im Sinne des § 26 BGB ausgestellt und nach den in der Vereinssatzung festgelegten Vertretungsvollmachten unterschrieben werden. Die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen führt zur Haftung. Die amtlichen Vordrucke dürfen keine Anrede, Gruß- oder Dankesworte enthalten. Unrichtig oder zu Unrecht ausgestellte Zuwendungsbestätigungen sind zurückzufordern, zu ändern oder für ungültig zu erklären. Bei der Ungültigkeits- erklärung muss das Original der Zuwendungsbestätigung vorliegen. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016