Workshop am 16.3.2017 bei der Volkssolidarität Renten wegen Todes Workshop am 16.3.2017 bei der Volkssolidarität
Renten wegen Todes Renten wegen Todes Hinterbliebenenrenten Witwen/Witwerrente (§§46, 242a SGB VI) Geschiedene Witwenrenten (§§243, 243a SGB VI) Witwenrenten nach dem vorletzten Ehegatten (§90 SGB VI) Waisenrente (Voll- und Halbwaisen) (§48 SGB VI) Erziehungsrenten (§47 SGB VI)
Hinweis zu Lebenspartnerschaften Bei Renten wegen Todes sind eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt. Die folgenden Regelungen gelten also immer auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, auch wenn diese im Foliensatz nicht weiter erwähnt werden, sind sie mitgemeint.
Altes und Neues Recht Altes Recht (§ 242a SGB VI) Neues Recht Entweder Gestorben vor dem 1.1.2002 oder Heirat vor dem 1.1.2002 UND Mind. eineR vor 2.1.1962 geb. Ehe ab 1.1.2002 geschlossen Beide ab 2.1.1962 geb. „Uralt“ Recht: - Verstorben vor 1986 Oder - Eheschließung vor 1986 und - gemeinsame Erklärung bis 2.1.1989 (gilt nicht für neue Bundesländer)
Anspruchsvoraussetzungen zum Todeszeitpunkt rechtsgültig verheiratet VerstorbeneR: allg. Wartezeit erfüllt / Rentenbezug Hinterbliebene nicht wieder verheiratet Keine „Versorgungsehe“ (neues Recht) Ehe bestand länger als 12 Monate oder Tod „unerwartet“ (Unfall etc.)
Große Witwen-/Witwerrente Hinterbliebene/r älter als (nach Todesjahr) Und / oder Erziehung eines Kindes (unter 18 Jahen) Und / oder Hinterbliebene/r erwerbsgemindert
Kleine Witwen-/Witwerrente Wenn nicht große Witwen-/Witwerrente Altes Recht Neues Recht Unbegrenzt Längstens für 24 Monate Anrechnung Zahlung großer Witwenrente (bspw. wg. Kind) Bei Erfüllung Voraussetzungen für große Witwen-/Witwerrente „Wechsel“ in Große Witwen/Witwerrente (bei lfd. Bezug automatisch, sonst Antrag stellen)
Witwen-/Witwerrente nach vorletztem Ehegatten Wenn neue Ehe „aufgelöst“ (Tod, Scheidung etc.) Abfindung (24 Monate) bei Wiederheirat wird angerechnet Witwen/Witwerrente / Unterhalt etc. des letzten Ehegatten/Ehegattin wird angerechnet (ggf. Null-Rente)
Höhe der Witwen/Witwerrente Kleine (§67) Große (§§67, 255) 25% Altes Recht 60% Neues Recht 55% Bei neuem Recht plus Kinderzuschlag, wenn Hinterbliebene Kinder unter 3 erzogen Kind: 36 Monate * 0,101 EP * RAF (0,25/0,55) * aRW (30,45/28,66) Weitere Kinder: 36 Monate * 0,0505 EP * RAF * aRW Entweder bei Rentenbezug des Verstorbenen von der Höhe der laufenden Rente Oder ohne Rentenbezug des Verstorbenen vom Rentenanspruch des Verstorbenen (ggf. inkl. Zurechnungszeit und Abschlägen)
Berechnung der Rente Entgeltpunkte (Verst.) Ggf. Zurechnungszeit Summe Entgeltpunkte Zugangsfaktor (ZF, rechnerische Abschläge) Persönliche Entgeltpunkte („des Versicherten“) Ggf. Kinderzuschläge Persönliche Entgeltpunkte für H-Rente Rentenartfaktor (RAF, kleine = 0,25 / große = 0,55 bzw. 0,6) Aktueller Rentenwert (aRW, Ost/West)
Beginn der Witwenrente Rente beginnt frühestens Bei Rentenbezug der/des Verstorbenen mit 1. des Monats der dem Sterbemonat folgt (Rentenvorschuss von drei Monatsrente möglich) Ohne Rentenbezug mit dem Tag des Todes (kein Vorschuss) Antrag immer erforderlich (ggf. „zwei“)! (längstens bis zu 12 Monate rückwirkend)
Abschläge bei H-Rente vor Alter von: (abhängig von Sterbejahr) §§ 77, 264d
1. Tod vor dem 63. Lebensjahr (Sterbejahr 2017) Tod mit 60 Jahren und 8 Monaten 60 61 62 63 64 65 66 Zurechnungszeit soll schrittweise bis 2024 auf 65. Lebensjahr verlängert werden Zurechnungszeit bis vollendetes 63. Lebensjahr: 2 Jahre und 4 Monate Abschläge auf 63 Jahre und 11 Monate : 3 Jahre, 3 Monate á 0,3% höchstens aber 3 Jahre (10,8%) Rente: (Entgeltpunkte + Zurechnungszeit) * ZF (+ggf. Kinderzuschlag) * RAF * aRW
2. Tod nach dem 63. und vor dem 65. Lebensjahr (Sterbejahr 2017) Tod mit 63 Jahren und 2 Monaten 60 61 62 63 64 65 66 Abschläge auf 63 Jahre und 11 Monate : 9 Monate á 0,3% = 2,7% Rente: Entgeltpunkte * ZF (+ggf. Kinderzuschlag) * RAF * aRW
Ende der Witwen-/Witwerrente (kleine und große) Witwen-/Witwerrente endet mit Tod der/des Hinterbliebenen Wiederheirat Bei Rentensplitting kleinen Witwen/Witwerrente endet Neues Recht spätestens nach 24 Monaten
Einkommensanrechnung (eigenes Einkommen) Altes Recht Neues Recht Erwerbseinkommen Öffentlich-rechtliches Erwerbsersatzeinkommen (Rente, Krankengeld, Arbeitslosgengeld etc.) Erwerbseinkommen öffentlich-rechtliche und private Erwerbsersatzeinkommen Vermögenseinkommen wenn insgesamt über 801 Euro (Zinsen, Zinsen in Lebensversicherungen etc.) Vermietung/Verpachtung Elterngeld NICHT Jedoch Riester-Renten „Witwen-/Witwerrenten“ aus privater/betrieblicher Versicherung etc. geltend hier nicht als „eigenes“ Einkommen, werden also nicht auf die H-Rente angerechnet
Sonderregelung: Geschiedenen-Witwenrente An vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Frauen besteht Anspruch nach den „sonstigen Regelungen“ auf Renten wegen Todes (Witwen-/ Erziehungsrenten): wenn sie vom geschiedenen Ehegatten Unterhalt bekamen bzw. dem Grunde nach Anspruch darauf hatten. Gilt NICHT für „DDR-Geschiedene“ (§243a): Diese können ggf. Erziehungsrente beantragen
Rentenabfindung Bei der ersten Wiederheirat gibt es bei Witwen-/Witwerrente eine Rentenabfindung Abfindung beläuft sich auf 24 Monatsrenten Bei kleinen Witwenrenten nach neuem Recht (die auf 24 Monate begrenzt sind, werden bereits bezogene Renten angerechnet; die generelle Begrenzung auf 24 Monate soll nicht „überschritten“ werden)
Zurechnungszeit soll verlängert werden! Erziehungsrente Rente wegen Todes aus dem eigenen Versicherungskonto Wenn Kinder unter 18 Jahren erzogen werden Wer: Für Geschiedene (geschieden ab dem 1. Juli 1977 oder Unterhaltsanspruch nach DDR-Recht) Nach Rentensplitting auch während der Ehe Berechnung der Renten analog EM-Rente (Zurechnungszeit) – meist höher als H-Rente Zurechnungszeit soll verlängert werden!
Rentensplitting (Nur bei neuem Recht) „Ausgleich“ der Rentenanwartschaften während der Ehe Möglich, wenn Einer von beiden verstirbt beide Anspruch auf volle Altersrente (oder die Regelaltersgrenze überschritten) haben Nach Splitting müssen beide mindestens 25 Versicherungsjahre haben Splitting nach Tod: Antrag innerhalb von 12 Monaten nach Tod, sonst ausgeschlossen
Folgen und Vorteile des Splitting Nach Splitting dauerhafter und voller Verlust des Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente Splitting bei Tod mit Erziehungsrente kann zu deutlich höherer Rente führen (aber nur bis 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes) Eingehende Beratung, ob Splitting im Einzelfall sinnvoll: allgemeine Aussagen nicht möglich!
Waisenrenten Waisenrenten Anspruchsberechtigt: Halbwaise: wenn ein Elternteil verstorben Vollwaise: beide Elternteile verstorben Anspruchsberechtigt: Eigene und Adoptiv-Kinder Stief und Pflegekinder (im Haushalt aufgenommen) Enkel/Geschwister (im Haushalt „aufgenommen“ bzw. “überwiegend unterhalten“)
Höhe und Dauer Höhe: Bis zum 18. Lebensjahr Halbwaise: 10 Prozent von Rente/Rentenanspruch Vollwaise: 20 Prozent von höherer Rente/Rentenanspruch plus einen Zuschlag (nach „Belegungsdichte“) Bis zum 18. Lebensjahr Bis zum 27. Lebensjahr, wenn Ausbildung, Schule, „freiwilligen Dienst“, bei Behinderung KEINE Einkommensanrechnung
Rentenzahlungen ins Ausland Kontogebühren/Wechselgebühren für Zahlung ins Ausland muss Hinterbliebene/r tragen Rentenansprüche aus dem Fremdrentengesetz werden (außerhalbe der EU) ggf. nicht gezahlt Ggf. besteht „Steuerpflicht“ => Daher VOR Umzug bei DRV beraten lassen!