Anwendung des „SUE“-Tarifs des TVÖD zum 01.01.2017 Grundsätzliche Anwendung des TVÖD Anzuwendende Bestimmungen des TVÖD Überleitung in den TVÖD Beispiel (Erzieher/in) Beispiel (Sozialassistent/in)
1. Grundsätzliche Anwendung des TVÖD Durch Beschluss der ADK vom 08.09.2016 tritt der „SUE“-Tarif für alle pädagogischen Mitarbeiter/innen in Tageseinrichtungen für Kinder ab 01.01.2017 in Kraft! Beschäftigungsgruppen: Kita-Leitungen/Stellvertretende Kita-Leitungen Erzieher Sozialassistenten/Kinderpflegerinnen Heilpädagogen/Heilerziehungspfleger Neueinstellungen werden ab 01.01.2017 gemäß „SUE“-Tarif eingruppiert Die vor dem 01.01.2017 eingestellten Mitarbeiter werden automatisch in den „SUE“-Tarif übergeleitet (kein Antrag erforderlich! Tarifautomatik! Hauswirtschaftliches Personal ist hiervon nicht betroffen (Reinigung, Küche, Grundstückspflege)! Hier findet der TV-L weiterhin Anwendung!
2. Anzuwendende Bestimmungen des TVÖD Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftige 39,00 Std./Wo. Eingruppierung und Entgelt Erzieher S 8a Kita-Leitung (100 Plätze) S 16 Sozialassistenten/Kinderpfleger S 3 Stellv. Kita-Leitung (40 Plätze) S 9 Heilpädagogen S 9 Stellv. Kita-Leitung (70 Plätze) S 13 Heilerziehungspfleger S 8b Stellv. Kita-Leitung (100 Plätze) S 15 Kita-Leitung ( bis 40 Plätze) S 9 Kita-Leitung (40 Plätze) S 13 Kita-Leitung (70 Plätze) S 15 Jahressonderzahlung S 2 – S 9 = 82,05 %; S10 – S 18 = 72,52 % Stufenlaufzeiten/Stufenanrechnung Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 Bei Nachweis einschlägiger Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 2 bzw. zur Stufe 3 bei mindestens vier Jahren (unabhängig wo diese erworben wurde!)
3. Überleitung in den TVÖD Die Überleitung erfolgt stufengleich unter Berücksichtigung der erreichten Stufe im TV-L (Anrechnung der Restzeiten der bisherigen Stufenlaufzeit) Die im Zusammenhang mit der Eingruppierung im TV-L gewährten Besitzstandszulagen entfallen (z.B. Entgeltgruppen- und Vergütungs-gruppenzulagen)! Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile bleiben erhalten, da diese unabhängig von der Eingruppierung gezahlt werden Ist das Tabellenentgelt ab 01.01.2017 niedriger als das bisherige Entgelt, wird als Ausgleich eine Besitzstandszulage gezahlt. Diese wird bei Stufensteigerungen und Tariferhöhungen „aufgezehrt“. Die wöchentliche Arbeitszeit erhöht sich ab 01.01.2017 auf 39,00 Std./Wo.! Dies bedeutet dass Mitarbeiter/innen die bisher 30,00 Std./Wo. (77,92 % v. 38,5 Std.) leisten mussten zukünftig 30,39 Std./Wo. arbeiten müssen. Ab 01.02.2017 erhöhen sich die Tabellenentgelte des „SUE“-Tarif um 2,35 % monatlich Es ist allein für die Eingruppierungsänderung keine Ausfertigung eines neuen Dienstvertrages erforderlich. Hier ist eine schriftliche Information des Arbeitgebers an die Mitarbeiter/innen ausreichend
4. Beispiel (Erzieher/in) Eine Erzieherin (vollzeitbeschäftigt) ist am 31.12.2016 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TV-L eingruppiert und erhält eine Vergütungsgruppenzulage. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 hat am 01.01.2015 begonnen. Bisheriges Entgelt am 31.12.2016: 3.053,79 € (E 8 St.5) + 99,10 € (Vergütungsgruppenzulage) = 3.152,89 € Überleitung am 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 8a Stufe 5 SUE Neues Entgelt: 3.322,88 € unter der Berücksichtigung der neuen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,00 Std./Wo. Sollte die Mitarbeiterin sich entscheiden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber weiterhin 38,50 Std./Wo. arbeiten zu wollen, würde in diesem Fall das Entgelt ab 01.01.2017 3.280,28 € betragen (3.322,88/39x38,50). Am 01.01.2020 erreicht die Mitarbeiterin die Entgeltstufe 6 (fünf Jahre in Stufe 5) Die prozentuale Steigerung aufgrund der Überleitung beträgt hier 5,39 % (39,00 Std./Wo.) bzw. 4,04 % (38,50 Std./Wo.)
5. Beispiel (Sozialassistent/in) Eine Sozialassistentin (teilzeitbeschäftigt 25,00 Std./Wo.) ist am 31.12.2016 in die Entgeltgruppe 6 Stufe 3 TV-L eingruppiert. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 hat am 01.08.2014 begonnen. Bisheriges Entgelt am 31.12.2016: 1.692,17 € (E 6 St.3) Überleitung am 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 SUE Neues Entgelt: 1.671,18 € unter der Berücksichtigung der neuen wöchentlichen Arbeitszeit von 25,33 Std./Wo. auf Basis der 39,00 Std./Wo. Da das Entgelt ab 01.01.2017 geringer ist als im Dezember 2016, erhält die Mitarbeiterin eine Besitzstandszulage in Höhe von 20,99 €. Sollte die Mitarbeiterin sich entscheiden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber weiterhin 25,00 Std./Wo. arbeiten zu wollen, würde sich das Entgelt ab 01.01.2017 auf 1.649,76 € verringern. Damit würde sich die Besitzstandszulage auf 42,41 € erhöhen (1.692,17 € - 1.649,76 €). Am 01.08.2018 erreicht die Mitarbeiterin die Entgeltstufe 4 (vier Jahre in Stufe 3). Die Besitzstandszulage entfällt dann. Fazit: Erzieher/Kita-Leitungen profitieren von dem neuen Tarif. Sozialassistenten/Kinderpfleger haben keine Vorteile!