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Ich würde liebe ein LEGO- als ein EGO-Haus bauen.

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Präsentation zum Thema: "Ich würde liebe ein LEGO- als ein EGO-Haus bauen."—  Präsentation transkript:

1 Ich würde liebe ein LEGO- als ein EGO-Haus bauen.
Denn ein neues EGO-Haus ist ein sehr umfassendes und komplexes Bauvorhaben. So was baut man nicht von heute auf morgen. Bisher haben schon …. Tarifverhandlungen für eine neue EGO stattgefunden. Aber was ist eine EGO? Beginnen wir zur Beantwortung dieser Frage mit einer repräsentativen, betrieblichen Umfrage. Bitte antwortet – egal was ihr von den Fragen haltet – ehrlich und ohne jede Befürchtung: Wer von Euch hat einen Arbeitsvertrag? Wer kennt die im Arbeitsvertrag genannte Eingruppierung? Wer weiß, warum er so eingruppiert wurde? Die Eingruppierung orientiert sich an diesen Tätigkeitsmerkmalen des ehemaligen Tarifvertrages BMT-AW II. Ich lasse jetzt diese Tätigkeitsmerkmale rumgehen und ihr könnt ja darin mal die Antwort suchen, welche Tätigkeitsmerkmale zu Euch passen. .

2 Was ist eine EGO? EGO = ich gerecht transparent solidarisch
EGO heißt ich. Es geht also um meine Bezahlung. Bei der EGO handelt es sich um ein Ordnungssystem, dass eine gerechte Bezahlung eines jeden Beschäftigten garantieren soll. Jede/r Beschäftigte wird – je nach Art und Weise seiner Tätigkeit – in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert. Jeder erhält also für die gleiche Tätigkeiten die gleiche Bezahlung. Wenn Du mir also sagst, als was Du eingestellt worden bist, sage ich Dir, in welche Entgeltgruppe Du eingruppiert bist und was Du verdienst. In einem tarifabhängigen Unternehmen gibt es i.d.R. kein Geheimnis darum, wo. Jemand eingruppiert ist. Kein Beschäftigter muss mit der Chefin oder dem Chef alleine um die Höhe seines Entgeltes streiten. Eine Bezahlung nach Gutdünken des Arbeitgebers gibt es also nicht.

3 Tätigkeitsmerkmale Der Wert einer Tätigkeit ist den Tätigkeitsmerkmalen zu entnehmen. Nach diesen Merkmalen erfolgt die Eingruppierung, z.B. im Pflegedienst: Pflegehelfer ohne Ausbildung Kr 3a Pflegehelfer mit förderlicher Ausbildung Kr 4a und Pflegehelfer mit 1jähriger Ausbildung) Pflegefachkraft (3 Jahre Ausbildung) Kr 7a Wohnbereichsleiter Kr 9b PDL in einer mittleren Einrichtung Kr 10

4 Ersatz des Manteltarifvertrages
BMT-AW II TV AWO NRW Bis zum galt der alte Tarifvertrag, der BMT-AW II. Dieser wurde durch den neuen Tarifvertrag TV AWO NRW ersetzt. Gleichzeitig wurde eine neue Entgelttabelle eingeführt. Seitdem gibt es keinen Bewährungs- und keinen Zeitaufstieg und auch keinen kinderbezogenen Ortszuschlag mehr.

5 Erhalt der Entgeltordnung
BMT-AW II EGO TV AWO NRW EGO Die alte Entgeltordnung des früheren Tarifertrages blieb mit seinen Tätigkeitsmerkmalen jedoch erhalten. Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen wurden und werden alle Beschäftigten in eine Entgeltgruppe der neuen Entgelttabelle zugeordnet. Seit Juli dieses Jahres wird zwischen ver.di und der AWO über eine neue Entgeltordnung und über neue Tätigkeitsmerkmale verhandelt.

6 Zuordnung alte EGO zur neuen Entgelttabelle
TV-Ü AWO NRW Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts 1. Für die Zuordnung der alten Tätigkeitsmerkmale und der entsprechenden Vergütungs- und Lohngruppen zu den neuen Entgeltgruppen wurde extra eine sog. Zuordnungstabelle erstellt. 2008

7 15 Stockwerke Die jetzige Entgelttabelle besteht aus 15 Entgeltgruppen. Die Zahl der Entgeltgruppen dürfte sich im Laufe der derzeitigen Tarifverhandlungen eher noch erhöhen.

8 6 Stufen Früher gab es 26 Jahre lang in jedem zweiten Jahr der Beschäftigung eine höhere Vergütung bzw. einen höheren Lohn. Diese sogenannten 13 „Lebensaltersstufen“ sind durch 6 „Erfahrungsstufen“ ersetzt worden. Jetzt braucht man nur noch Jahre, um in die höchste Stufe aufzusteigen.

9 Hochhaus Entgelttabelle
Der niedrigste Wert unserer Tabelle liegt in der EG 1 Stufe 2 und der höchste in der EG 15 Stufe 6. Von der außertariflichen Bezahlung leitender Angestellte wollen wir hier gar nicht erst reden.

10 Aus Alt mach‘ Neu! Sanierung Restaurierung Renovierung Erneuerung
Die Tätigkeitsmerkmale des früheren Manteltarifvertrages BMT-AW II feiern in diesem Jahr ihr 40. Jubiläum. Einzelne Teile davon wurden erneuert oder überarbeitet. Die Tätigkeitsmerkmale sind insgesamt betrachtet jedoch völlig veraltet und gleichem einem Flickenteppich. Dieses verbaute, alte und in die Jahre gekommene Gebäude muss also auf den heutigen Stand gebracht werden. Es muss renoviert, saniert, erneuert oder restauriert werden um dessen Wertigkeit zu erhöhen.

11 Eintragungen im Grundbuch
ver.di Arbeitgeberverband der AWO BMT-AW II TV AWO NRW Die Eintragungen im Grundbuch wurden schon aktualisiert. Die Eigentümer sind heute andere. Waren es früher die ÖTV und die AWO auf Bundesebene, gibt es heute ver.di NRW und der AGV der AWO in NRW. Die haben sich 2008 auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt: den TV AWO NRW. Nicht verhandelt wurde eine neue Entgeltordnung. Über diese sollte erst verhandelt werden, wenn eine neue Entgeltordnung im kommunalen Bereich des öffentlichen Dienstes vereinbart ist. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung bestimmt sich daher die Eingruppierung noch nach den Regeln des alten Tarifvertrages. Da es nun im kommunalen Bereich eine neue Entgeltordnung gibt, wurden am 14. Juli 2017 die Verhandlungen für eine neue Entgeltordnung der AWO in NRW aufgenommen. ÖTV AWO-Bundesvorstand

12 Erhaltung und Ausbau der Fundamente
Übernahme der allgemeinen Eingruppierungs-vorschriften aus dem BMT-AW II neues Höhergruppierungs-verfahren aus dem TVöD Bewährtes wollen wir behalten. Dazu gehören die bisherigen allgemeinen Eingruppierungsvorschriften des BMT-AW II. Das was sich nicht bewährt hat, dass wollen wir verändern. Deshalb möchten wir das neue Höhergruppierungsverfahren im Öffentlichen Dienst übernehmen (dazu später mehr).

13 Fundament 1: summarisches Verfahren
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das o.g. Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Summarisches Verfahren bei der Bewertung einer Tätigkeit zur Feststellung der Zuordnung zum richtigen Tätigkeitsmerkmal im Gegensatz zum analytischen Verfahren Wie schon im alten Tarifvertrag geregelt.

14 Was ist ein Arbeitsvorgang?
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Beispiel zum 1. Punkt: Servieren einer Tasse heißen Kaffee in einer Cafeteria Beispiel zum 2. Punkt: Pflege (ein einziger Arbeitsvorgang) Beispiel zum 3. Punkt: höherwertige Aufgaben (z.B. schwierigere Tätigkeit, Leitungsaufgaben)

15 weitere Eingruppierungsvorschriften
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Zum 2. Punkt: z.B. abgeschlossene Berufsausbildung

16 Fundament 2: „hochrutschen“
Ist dem Arbeitnehmer eine andere höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, und hat der Arbeitnehmer die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonates in der höheren Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert.

17 Fundament 3: Verbesserung bei Höhergruppierungen
Beispiele: roter Pfeil (nach bisherigen Regeln des TV AWO NRW) = Höhergruppierung aus der EG 7 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 9 mindestens Stufe 2 und Rückgruppierung hat einen Verlust von ca. 300 € zur Folge. Schwarzer Pfeil (nach den Regeln des TVöD-VKA) = Höhergruppierung aus der EG 7 Stufe 4 in die EG 9 Stufe 4 und genauso Rückgruppierung mit der Folge eines Zeitverlustes beim weiteren Stufenaufstieg. Das bisherige Verfahren stellt keine sofortige, erheblich spürbare Verbesserung des Einkommens bei Aufstiegen dar. Außerdem hat es den Nachteil, dass Beschäftigte die durch Übertragung einer neuen Funktion höhergruppiert und später wieder herabgruppiert wird, z.B. weil sie die Funktion nicht mehr ausüben möchte, in einer niedrigen Entgeltstufe wie zu Beginn des Aufstieges landen. Deshalb möchten wir die verbesserte Regelung aus dem TVöD-VKA übernehmen.

18 tragende Wände Eingang: Stellen- oder Arbeitsplatz-beschreibung
Wände: Grundsätzliche Eingruppierungs- Regelungen

19 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen
sonstige Beschäftigte und Beschäftigte, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen Wissenschaftliche Hochschulbildung (z.B. Master) Hochschulbildung (z.B. Bachelor) Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen gemäß Art. 37 Einigungsvertrag 1. Beschäftigte, die eine Tätigkeit verrichten, für die normalerweise eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung gefordert ist, sollen in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden. 2. Hierunter soll geregelt werden, was unter einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung zu verstehen ist. Sie entspricht dem heutigen Master. 3. Hierunter soll geregelt werden, was unter einer Hochschulbildung zu verstehen ist. Sie entspricht dem heutigen Bachelor. Der Bachelor-Ausbildung messen die Arbeitgeber jedoch nur eine geringe Bedeutung zu. 4. Als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise aus der DDR stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis werden – soweit sie einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt sind - bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

20 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen
Unterstellungsverhältnisse ständige Vertreter und Vertreterinnen Koordinationstätigkeit anerkannte Ausbildungsberufe förderliche Ausbildung Wie setzt sich die Zahl der Stellen zusammen und welche Beschäftigte gehören dazu? Ständige Vertretung und nicht Vertretung im Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Was sind Koordinationsaufgaben? Wenn Beschäftigte zur Erreichung eines Arbeitsergebnisses die Arbeitsabläufe, -inhalte oder -ergebnisse anderer Beschäftigter fachlich aufeinander abstimmen oder miteinander in Einklang bringen müssen. Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. Bei der "förderlichen Ausbildung“ handelt es sich um eine "nützliche" Ausbildung für die auszuübende Tätigkeit. Eine förderliche Ausbildung hat den Zweck, auf konkrete Anforderungen einer zukünftigen Tätigkeit vorzubereiten. Sie umfasst eine kürzere und planmäßige Spezialausbildung in einem engen Fachgebiet (Anlernen). Formelle Anforderungen an diese Ausbildung, wie etwa eine Mindestdauer oder einen Abschluss, ist nicht Voraussetzung. Die Arbeitgeber haben Probleme bei der Übernahme von Regelungen zur förderlichen Ausbildung.

21 Eingang: Stellenbeschreibung
Die auszuübende Tätigkeit wird schriftlich festgehalten. Hierfür erstellt der Arbeitgeber folgende Unterlagen: 1. Organisationsplan 2. Stellenplan 3. Beschreibung der auszuübende Tätigkeit für jede Stelle (Stellenbeschreibung) Wie bisher schon nach den Vorbemerkungen im alten Tarifvertrag.

22 Inhalte der Stellen- oder Arbeitsplatzbeschreibung
Einordnung in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation gemäß Organisationsplan Nähere Beschreibung der Aufgaben einschließlich ihrer qualitativen Anforderungen Beschreibung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten

23 Rohbau Grundsätzliche Eingruppierungsregeln Tätigkeitsmerkmale

24 Altbau

25 Wer suchet, der findet! Unterschiedliche Bezahlung von Pflegekräften und Hauswirtschaftsleitungen je nach Einrichtung Arbeiter/innen gibt es nicht mehr Protokollnotizen nicht mehr gültig oder veraltet steckengebliebener Um- und Ausbau

26 Neubau Änderungen gegenüber früher: Zu 1. Schaffung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale zum Auffangen nicht einzuordnender Beschäftigter Zu 2. Tätigkeitsmerkmale die nach der Art der Dienste geordnet sind. Teil A: Verwaltungsdienst ergänzt um den Informations- und Kommunikationstechnischen Dienst Teil B: Sozial- und Erziehungsdienst getrennt für Erziehung, Soziales und Handwerk Teil C: Zusammenfassung aller Tätigkeiten, die der Gesundheit dienen, Zusammenfassung aller pflegerischen Dienste egal ob ambulant stationär oder akut und neue Tätigkeitsmerkmale für Lehrpersonal in den Schulen für Pflege und Medizin Teil D: Zusammenfassung aller Tätigkeiten die der Versorgung dienen Zusammenfassung aller Tätigkeiten in der Hauswirtschaft

27 Grundriss

28 Verwaltungsdienst 1 Großraumbüro + 1 Büro:
1. Wohnung: Verwaltungsdienst 1 Großraumbüro + 1 Büro: Verwaltung und Geschäftsstellen Informations- und Kommunikations- technischer Dienst Informations- und Kommunikationstechnischer Dienst wird neu aufgenommen.

29 2. Wohnung: Sozial- und Erziehungsdienst
3 Räume: Erziehungsdienst (z.B. Kitas, OGS) Sozialer Dienst (z.B. Beratungsstellen, Sozialarbeiter/innen) Handwerklicher Sozial- und Erziehungsdienst (z.B. Ausbildung und Berufsvorbereitung) Die bisher umfangreichen und kaum zu überblickenden Tätigkeitsmerkmale im Sozial- und Erziehungsdienste werden getrennt.

30 Gesundheitsdienst 3. Wohnung: 4 Räume: Ärztlicher Dienst
medizinisch-technischer, diagnostischer und therapeutischer Dienst Pflegedienst Lehrkräfte Zusammenfassung aller Tätigkeiten, die der Gesundheit dienen, Zusammenfassung aller pflegerischen Dienste egal ob ambulant stationär oder akut und neue Tätigkeitsmerkmale für Lehrpersonal in den Schulen für Pflege und Medizinische Berufe

31 Versorgungsdienst 4. Wohnung: Hauswirtschaftlicher Dienst
Haus-technischer und technischer Dienst

32 Das Dach: allgemeine Tätigkeitsmerkmale
Alle diejenigen Beschäftigten, die in keinem Stockwerk eine Wohnung finden, kommen unter das Dach. Tätigkeitsmerkmale mit unbestimmten Rechtsbegriffen Je höher die Qualifikation, die in einer Tätigkeit gefordert ist, umso besser die Bezahlung. Keim einer neuen Entgeltordnung in der Zukunft EG 1 bleibt für einfachste Tätigkeiten gesetzt.

33 Verschönerungsarbeiten
Löschung oder Aktualisierung veralteter Berufsbezeichnungen und Tätigkeiten bzw. Einarbeitung neuer Berufe und Tätigkeiten Ersatz des Begriffs „Helfer/in“ durch den Begriff „Assistent/in“ (?) Die Begriffe Arbeiter, Angestellte, Mitarbeiter und Arbeitnehmer werden durch den Begriff Beschäftigte ersetzt. Bezeichnungen werden „gegendert“: neutrale oder beide Geschlechtsbezeichnungen Berücksichtigung der neuen Rechtschreibung €-Beträge ersetzen die alten DM-Beträge neue Gesetze und Paragrafen

34 Spuk im Haus? Befürchtungen von ver.di: Befürchtungen der AWO:
Kosteneinsparungen auf Kosten älterer Beschäftigten und für Beschäftigte der unteren Entgeltgruppen, unterschiedliche Bezahlung für gleiche Tätigkeiten oder Berufe je nach Kostenträger Befürchtungen der AWO: Kostensteigerungen durch die Aufwertung höherwertigerer Tätigkeiten ohne Einsparung bei anderen Beschäftigten oder ohne ausreichende Finanzierung Beispiele für Befürchtungen der Gewerkschaft ver.di: Abschaffung des Tätigkeitsmerkmals der förderlichen Ausbildung im Sozial- und Erziehungs- sowie im Pflegedienst z.B. auf Kosten der Ergänzungskräfte in der OGS, schlechtere Bezahlung für Beschäftigte ohne Ausbildung. Beispiele für Befürchtungen der Arbeitgeber: Gleiche Bezahlung von pädagogischen Fachkräften in Einrichtungen der Offenen Ganztagsschule und in Kindertageseinrichtungen.

35 Umzugstermin? 2. Überleitung
Wir haben es mit einem großen Bauvorhaben zu tun. Die Arbeiten sind – wie wir Euch gezeigt haben - gerade erst angefangen. Bis zu einem Abschluss kann es noch lange dauern. Wenn alles klappt, ziehen wir wieder einmal aus einem alten in ein neues Haus. Dafür braucht man schon wegen der Größe und der vielen liebgewonnenen Regelungen in dem alten Haus einen Umzugsplan. Im Tarifrecht nennt sich das Überleitungstarifvertrag. Hier werden Regelungen und Übergänge gesichert.

36 Kein Bestandsschutz ! Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. § 16 Eingruppierung Abs. 3 TV-Ü AWO NRW

37 Ausnahmen Dies gilt nicht für folgende Aufstiege:
Aus dem Geltungsbereich des ÜbgTV BUND West oder des BMT-AW II in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 01. Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV AWO NRW eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Angestellten aus der Vergütungsgruppe VIII BMT-AW II mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BMT-AW II übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VI BMT-AW II mit ausstehenden Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BMT-AW II übergeleitet worden sind. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-Ü AWO NRW

38 Ausnahmen Dies gilt nicht für folgende Aufstiege
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Angestellte, die bei Fortgeltung des ÜbgTV oder des BMT-AW II bis spätestens 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären; dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 8 Absatz 3 TV-Ü AWO NRW (erste Alternative)

39 Rückgruppierungen Anpassungen der Eingruppierung wegen des Inkrafttretens der zukünftigen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft: Bei Rückgruppierung werden die finanziellen Nachteile durch eine nicht dynamische Besitzstandszulage ausgeglichen. Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. § 16 Eingruppierung Abs. 4 TV-Ü AWO NRW

40 Schutz vor „freiem Fall“
Wahrung des Besitzstandes Die 2. Überleitung soll sicherstellen, dass niemand am Ende wegen der neuen Tätigkeitsmerkmale schlechter gestellt ist und Nachteile erleiden muss. 2.

41 Stark machen für eine neue EGO !
Kündigung der bisherigen Entgeltordnung frühestens zum 31. März 2018 Wir werden Sie laufend über die einzelnen Bauabschnitte informieren. Vorsorglich haben die Tarifparteien bereits vereinbart, dass ver.di den alten TV zum kündigen kann. Das wird u. U. die Tarifkommission entscheiden müssen, wenn sich die Arbeitgeber gar zu sperrig verhalten. Wenn das passiert, brauchen wir Euch! Denn bei einer Entgeltordnung geht es „nur“ um eins: um Euer Geld!

42 Wir arbeiten weiter dran!
Falls es unverständlich oder langweilig war…. Wir arbeiten weiter dran!


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