Das neue Familienpflegezeitgesetz Eckpunkte des Referentenentwurfes

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Das neue Familienpflegezeitgesetz Eckpunkte des Referentenentwurfes Claudia Österreicher Referentin Altenhilfe und Teilhabe Paritätischer Sachsen, Am Brauhaus 8, 01099 Dresden

Das neue Familienpflegezeitgesetz - Eckpunkte des Referentenentwurfes Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 09.09.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ Hintergrund/ Ziele: Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit sollen erleichtert und verbessert werden, Angehörige/ Familien sollen mehr Zeit für die Pflege bekommen für die Dauer der Pflege soll Arbeitnehmern finanzielle Sicherheit garantiert werden Gesetzentwurf entwickelt die bisherigen Regelungen weiter und schreibt unter einem Dach die Instrumente für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf fest geschätzte Mehrausgaben der Pflegeversicherung: ca. 94 Mio. €/ Jahr 15.10.2014 Beschluss des Bundeskabinettes (Bundesrats-DS 463/ 14) 07.11.2014 1. Lesung des Gesetzes im Bundesrat 04.12.2014 2. Lesung des Gesetzes im Bundesrat ab 01.01.2015 geplantes In-Kraft-Treten

Das neue Familienpflegezeitgesetz – Eckpunkte des Referentenentwurfes Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Besteht aus drei Säulen: 1.) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen für den Akutfall mit Lohnersatzleistung „Pflegeunterstützungsgeld“, 90 % vom Netto aus Mitteln der Pflegeversicherung (analog Regeln, die für das Kinderkrankengeld gelten) 2.) Pflegezeit bis zu 6 Monate mit vollständiger oder teilweiser Freistellung (inklusive 3 Monate Begleitung in der letzten Lebensphase/ Sterbebegleitung) Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen (Zahlung in mtl. Raten, nur auf Antrag) Rechtsanspruch für die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes im eigenen Zuhause oder in einer stationären Einrichtung 3.) Familienpflegezeit bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen Rechtsanspruch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes

Das neue Familienpflegezeitgesetz – Eckpunkte des Referentenentwurfes

Das neue Familienpflegezeitgesetz – Eckpunkte des Referentenentwurfes Allgemeine Regelungen Erweiterung des Begriffs der „nahen Angehörigen“: künftig Freistellungen auch für Stiefeltern, Schwäger/innen, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften möglich für Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt eine Anwendungsregel (d.h. kein Anspruch in Betrieben mit 15 (neu: 25!) oder weniger Beschäftigten). der Kündigungsschutz gilt von der Ankündigung bis zum Ende der 10-tägigen Auszeit im Akutfall, der 6-monatigen Pflegezeit oder der 24-monatigen Familienpflegezeit (neu: Rechtsanspruch) zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Freistellung haben Arbeitnehmer auch einen Rechtsanspruch auf Förderung, indem sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen können (d.h. Auszahlung in monatlichen Raten, Rückzahlung nach Ende der Pflegezeit in Raten) Ankündigungszeit für Pflegezeit und Begleitung in der letzten Lebensphase: 10 Tage, für 24 Monate Familienpflegezeit: 8 Wochen => Inkrafttreten geplant ab: 1. Januar 2015

Das neue Familienpflegezeitgesetz – Eckpunkte des Referentenentwurfes Aktueller Stand (Bundesrat v. 7.11.2014): Bundesrat begrüßt das Gesetz, sieht aber noch erheblichen Änderungsbedarf Gesetz widerspricht lt. Bundesrat dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das geplante Pflegeunterstützungsgeld bisher nicht für Beamte vorgesehen ist 6-monatige Pflegezeit sollte flexibilisiert werden (d.h. Möglichkeit der Aufsplittung in mehrere Zeitabschnitte) bisher ist auch unklar, ob dem Arbeitnehmer für die Zeit der vollständigen Freistellung ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz zusteht oder ob der Anspruch für jeden vollen Kalendermonat um jeweils 1/12 gekürzt werden kann Bundesländer warnen vor erheblichen und dauerhaften Mehrausgaben für Länder und Kommunen Länder forderten die Bundesregierung auf, die Kosten zunächst zu spezifizieren und eine eventuelle finanzielle Entlastung durch den Bund zu prüfen 2. Lesung am 4.12.2014 im Bundesrat geplant (es wird damit gerechnet,. Dass das Gesetz verabschiedet wird!) Referat Altenhilfe wird über weitere Entwicklungen informieren!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!