Chancen und Probleme bei der Zusammenarbeit mit dem Rechtspfleger

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 Präsentation transkript:

Chancen und Probleme bei der Zusammenarbeit mit dem Rechtspfleger Betreuung im Tandem Chancen und Probleme bei der Zusammenarbeit mit dem Rechtspfleger

BiT bisher: keine spezielle gesetzliche Regelung Herleitung aus § 1899 BGB möglich.

§ 1899 BGB (Mehrere Betreuer) (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. (…) (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Chancen Ehrenamtliche Betreuer können langsam an ihre Aufgaben herangeführt werden. Sie erhalten Unterstützung vom „Experten“. Die Bereitschaft zur Übernahme einer Betreuung erhöht sich. ………

Problem : Stellung der beiden Betreuer zueinander …Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat ………

Problem  : Unterschiedliche Stellung der Problem  : Unterschiedliche Stellung der beiden Betreuertypen gegenüber dem Betreuungsgericht Vereinsbetreuer ist sog. „befreiter Betreuer“ d. h. ihn treffen bestimmte Verpflichtungen im Rahmen der Überwachung der Betreuung nicht ehrenamtlicher Betreuer soweit es sich nicht um nahe Angehörige handelt, ist die gerichtliche Über-wachung detailliert gesetzlich geregelt (Eltern, Abkömmlinge, Ehegatten stehen ansonsten dem VB gleich)

Bevor man nun darüber diskutiert, wie das Verhältnis zwischen dem „Ehrenamtler“ und dem „Experten“ bei der BiT rechtlich ausgestaltet werden sollte, sollte man sich die Unterschiede anhand von einigen Beispielen bewusst machen:

1. Beginn der Betreuung Vereinsbetreuer ehrenamtlicher Betreuer keine Verpflichtung Anfangsvermögens-verzeichnis keine Sperrvermerke auf Geldanlagen keine jährliche Rechnungslegung ehrenamtlicher Betreuer Verpflichtung Anfangsvermögens-verzeichnis Sperrvermerke auf Geldanlagen Bestimmung des Rechnungsjahres für jährliche Rechnungslegung

2. Laufende Betreuung Vereinsbetreuer Genehmigung des Gerichtes nur für eine „spekulative“ Geldanlage nötig (§ 1811 BGB) ehrenamtlicher Betreuer auch eine „konventionelle“ Geldanlage (§ 1807 BGB) ist nur mit (Innen-) Genehmigung des Gerichtes möglich „spekulative“ Geldanlage (§ 1811 BGB) nur mit Genehmigung des Gerichtes

Vereinsbetreuer bei Verfügungen über das angelegte „Geld“ keine Genehmigung erforderlich ehrenamtlicher Betreuer bei Verfügungen über das angelegte „Geld“ Genehmigung in der Regel erforderlich

ehrenamtlicher Betreuer Vereinsbetreuer bei Verfügungen über das angelegte „Geld“ keine Genehmigung erforderlich ehrenamtlicher Betreuer bei Verfügungen über das angelegte „Geld“ Genehmigung in der Regel erforderlich Im Rahmen der Genehmigungen nach §§ 1821, 1822 BGB ergeben sich zwischen Vereinsbetreuer und ehrenamtlichem Betreuer keine Unterschiede.

Hinweis: …bei Genehmigungserfordernissen: seit 1.9.2009 „Problem“ des § 40 Abs. 2 FamFG Die Genehmigungsbeschlüsse des Betreuungsgerichts sind erst nach Rechtskraft wirksam.

Die ist recht unproblematisch, wenn der Betroffene verfahrensfähig ist. Ist aber dann ein Problem, wenn der Betroffene nicht verfahrensfähig ist: Verfahrenspfleger ist notwendig Folge: Verfahren wird langwieriger ggf. vorausschauendere Planungen im Bereich der Vermögensverwaltung nötig

Vereinsbetreuer keine jährliche Rechnungslegung Berichtspflicht ehrenamtlicher Betreuer jährliche Rechnungslegung Berichtspflicht

Vereinsbetreuer keine jährliche Rechnungslegung Berichtspflicht ehrenamtlicher Betreuer jährliche Rechnungslegung Berichtspflicht Bestimmte Zwangsmittel bei Pflichtwidrigkeiten des Betreuers sind nur bei dem „Ehrenamtler“ möglich.

zurück zu Problem : Stellung der beiden Betreuer zueinander §§ …Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat ………  

Gesetzliche Möglichkeiten gemeinschaftliche Betreuung (wie bei Elternvertretung) gemeinschaftliche Betreuung mit Einzelvertretungsbefugnis beider Betreuer der „Ehrenamtler“ ist Betreuer mit alleiniger Vertretungsmacht, der Vereinsbetreuer unterstützt und überwacht

Beispiele: Der Betreute hat eine Erbschaft gemacht. Es soll über die Geldanlage entschieden werden. Der Betreute ist schwer erkrankt, es muss über den künftigen Aufenthaltsort entschieden werden. Es muss über bestimmte ärztliche (evtl. lebenserhaltende) Maßnahmen entschieden werden. ……..

Daraus ergeben sich folgende Fragen: Was ist, wenn sich „Ehrenamtler“ und „Experte“ nicht einig sind? Was ist, wenn sich die beiden nicht genau genug abgesprochen haben und unterschiedliche Geschäfte parallel tätigen? Was ist bei Zerwürfnissen der beiden Betreuer? Wie werden dem Betroffenen gegenüber die Kompetenzen „abgesteckt“? ……..

Eines ist klar: Das Modell funktioniert nur, wenn die Vereinsbetreuer mit den „Ehrenamtlern“ kooperieren. Und zwar so, dass der „Ehrenamtler“ nach einem Jahr in der Lage ist, die Geschäfte allein zu führen. D. h. möglichst frühe Übernahme der „Eigenverantwortung“.

Beide Betreuer sind dann in der gleichen rechtlichen Ausgangsposition. gemeinschaftliche Betreuung mit Einzelvertretungsbefugnis beider Betreuer Verabredung: Die befreite Stellung des Vereinsbetreuers wird mit dessen Zustimmung durch das Gericht aufgehoben. Beide Betreuer sind dann in der gleichen rechtlichen Ausgangsposition. Beide Betreuer können unabhängig voneinander Geschäfte tätigen.

bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betreuern gemeinschaftliche Betreuung mit Einzelvertretungsbefugnis beider Betreuer bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betreuern keine gesetzliche Regelung ggf. Vorschlag: Gericht kontaktieren (Beratungspflicht des Gerichts) wenn das nicht hilft: Entlassung eines der beiden Betreuer (Richtervorbehalt)

Ziel von „BiT“ dann verfehlt! gemeinschaftliche Betreuung mit Einzelvertretungsbefugnis beider Betreuer Extremfall: beide Betreuer erfüllen ihre Pflichten nicht; dann Zwangsmittel nur gegen den ehrenamtlichen Betreuer möglich. Ziel von „BiT“ dann verfehlt!

Haftungsproblem wem ist Verschulden zuzuschreiben? gemeinschaftliche Betreuung mit Einzelvertretungsbefugnis beider Betreuer Haftungsproblem wem ist Verschulden zuzuschreiben?

der „Ehrenamtler“ ist Betreuer mit alleiniger Vertretungsmacht, der VB unterstützt und überwacht

„erstrangig“ als Betreuer bestellt. der „Ehrenamtler“ ist Betreuer mit alleiniger Vertretungsmacht, der VB unterstützt und überwacht „Ehrenamtler“ ist „erstrangig“ als Betreuer bestellt. Alleinige Vertretung des Betroffenen. Alleinige Entscheidungsbefugnis des ehrenamtlichen Betreuers.

der „Ehrenamtler“ ist Betreuer mit alleiniger Vertretungsmacht, der VB unterstützt und überwacht Vereinsbetreuer wird als weiterer Betreuer mit Aufgabenkreis „Unterstützung (und Kontrolle) des ….“ bestellt. Berichtspflicht gegenüber Gericht über die Führung der Betreuung durch den „Ehrenamtler“

Probleme der Haftung sind eindeutig geregelt. der „Ehrenamtler“ ist Betreuer mit alleiniger Vertretungsmacht, der VB unterstützt und überwacht Unterstützung des „Ehrenamtlers“ in größerem Umfang möglich als das durch das Betreuungsgericht zu leisten ist. Probleme der Haftung sind eindeutig geregelt. Die vorgehend dargestellten Probleme ergeben sich so nicht!

Nicht zu vergessen: in vergütungsrechtlicher Hinsicht ändert sich für den Vereinsbetreuer nichts daneben erhält ehrenamtlicher Betreuer Aufwandspauschale nach § 1835 a BGB