ALTLASTENSANIERUNGSGESETZ-NOVELLE

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ALTLASTENSANIERUNGSGESETZ-NOVELLE Autor: Mag. Reinhard Bichler ALTLASTENSANIERUNGSGESETZ-NOVELLE BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 58/2017

§ 3 - Altlastenbeitrag § 3 Abs. 1 ALSAG: Dem Altlastenbeitrag unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch gemäß lit. c das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen

§ 3 - Altlastenbeitrag § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG beitragsfrei sind solche Tätigkeiten nur dann, wenn entweder eine der in § 3 Abs. 1a bis 4 ALSAG genannten Ausnahmen vorliegt, oder keine Abfalleigenschaft gegeben ist die Abfalleigenschaft schon vorher bzw. mit Durchführung der Tätigkeit endet

§ 3 – Altlastenbeitrag/Ausnahmen Wichtige Ausnahmen: Novelle: § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG: Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden

§ 3 – Altlastenbeitrag/Ausnahmen Tatbestandsmerkmale: Tätigkeit: das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen oder der Bergversatz unbedingt erforderliches Ausmaß – Einzelfallbetrachtung Herstellung und Verwendung der Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung (insbesondere Nachweis der Qualitätsanforderungen durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 der VO) Von der Ausnahme umfasst sind auch jene Recycling-Baustoffe, die entsprechend der Übergangsbestimmung in § 18 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011, Kapitel 7.14., verwertet werden dürfen.

§ 3 – Altlastenbeitrag/Ausnahmen Novelle: § 3 Abs. 1a Z 6a ALSAG Recycling-Baustoffe, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden

§ 3 – Altlastenbeitrag/Ausnahmen Tatbestandsmerkmale: Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen aus Abfällen, die nicht in den Geltungsbereich der Recycling-Baustoffverordnung fallen (zB Recycling-Baustoffe aus Bodenaushubmaterial) Tätigkeit: das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen oder der Bergversatz mit Abfällen unbedingt erforderliches Ausmaß – Einzelfallbetrachtung Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8 AWG 2002 Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme durch Heranziehung des BWAP, Teil 2, Punkt 7.14 (Baurestmassen), Punkt 7.15 (Aushubmaterialien)

§ 3 – Altlastenbeitrag/Ausnahmen Novelle: § 3 Abs. 3b ALSAG: Von der Beitragspflicht ausgenommen ist die Verwendung von Recycling-Baustoffen zur Errichtung eines genehmigten Deponiebasisdichtungssystems, eines genehmigten Basisentwässerungssystems oder einer genehmigten Deponieoberflächenabdeckung (oder von Teilen davon), sofern die Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden.

§ 3 – Altlastenbeitrag/Ausnahmen Tatbestandselemente: aufgezählte bautechnische Maßnahmen auf Deponie beitragsfrei Tätigkeiten nur dann beitragspflichtig bei Verwendung von Abfall erforderlich Vorlage von Unterlagen (zB Genehmigungsbescheid der Deponie, analytische Untersuchung iSd. Anlage 3 der Recycling-VO) bei Verwendung von Recycling-Baustoff-Produkt: Vorlage der Konformitätserklärung gemäß § 15 Recycling-Baustoffverordnung

§ 4 - Beitragsschuldner Novelle: § 4 Abs. 2 ALSAG: Hersteller von Recycling-Baustoffen als möglicher Beitragsschuldner! § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG: Beitragsschuldner sind der Deponiebetreiber oder bei Verbringung außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungs-pflichtige Person oder der Veranlasser (Auftraggeber) einer beitragspflichtigen Tätigkeit sofern dieser nicht feststellbar ist, derjenige, der die Tätigkeit duldet

§ 4 - Beitragsschuldner Novelle: § 4 Abs. 2 ALSAG: Abweichend von Abs. 1 ist Beitragsschuldner der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn feststeht, dass § 3 Abs. 1a Z 6, Z 6a und Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Ab- schnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016 hergestellt wurden, oder Nicht den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt wurden, sofern dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war.

§ 4 - Beitragsschuldner gesetzlich vorgegebene Reihenfolge allfälliger Beitragspflichtiger „Veranlasser“ iSd. § 4 Z 3 ALSAG sind jene Personen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird (auch Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihren Liegenschaften geduldet haben, sind als Beitragsschuldner anzusehen) Z 3: wenn der Veranlasser iSd. ersten Falls nicht festgestellt werden kann, ist der Dulder (z.B. der Grundbesitzer) iSd. zweiten Falls Beitragsschuldner

§ 4 - Beitragsschuldner § 4 Abs. 2 begründet die Herstellerverantwortung, wenn Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung hergestellt wurde und Abs. 1-Beitragsschuldner (idR. Veranlasser oder Dulder) dies nicht bekannt war bei Recycling-Baustoffe gemäß der Recycling-Baustoffverordnung sinngemäße Anwendung auch bei Recycling-Baustoffen aus Abfällen, die nicht dem Geltungsbereich der Recycling-Baustoffverordnung unterliegen

§ 7 – Entstehung der Beitragsschuld § 7 Abs. 1 ALSAG regelt das Entstehen der Beitragsschuld: die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde z.B.: Tätigkeitsbeginn: 20. Februar Entstehen der Beitragsschuld mit 1. Quartalsende: 31. März der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe

§ 7 - Entstehung der Beitragsschuld Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung der Voraussetzung einer Beitragsbefreiung von Bedeutung und bestimmt die Anwendung des ALSAG in der jeweiligen Fassung. Geplantes In-Kraft-Treten der Novelle: 01.07.2017 (= 3. Quartal 2017) bis 30.06.2017: Anwendung der Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld/-befreiung ab 01.07.2017: Anwendung der Bestimmungen in der novellierten Fassung BGBl. I Nr. 58/2017

§ 9 – Erhebung des Beitrags § 9 Abs. 2 ALSAG: Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen z.B.: Entstehen der Beitragsschuld mit 1. Quartalsende: 31. März Anmeldung: bis spätestens 15. Mai den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten siehe Homepage BMF: www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/fuer-unternehmen.html

§ 9 – Erhebung des Beitrags die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung wird der Altlastenbeitrag nicht am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt Säumnis gemäß § 217 Abs. 1 BAO ein der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages