Das neue Maßnahmerecht in Bayern

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 Präsentation transkript:

Das neue Maßnahmerecht in Bayern Dr. Rolf Marschner München 19. 1. 2016

Überblick Begriffe und Rechtsentwicklung Rechtlicher Rahmen Statistik Grundlagen Behandlung und Zwangsbehandlung Besuch, Außenkontakte, Vollzugslockerungen Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen Rechtsschutz und Verteidigung im Maßregelvollzug

Begriffe § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB: Maßnahmen § 61 StGB: Maßregeln der Besserung und Sicherung § 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 126a StPO: Einstweilige Unterbringung Gesetz über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (BayMRVG)

Rechtsentwicklung I Strafvollzugsentscheidung des BVerfG NJW 1972, 811: Abschied vom besonderen Gewaltverhältnis Strafvollzugsgesetz vom 16. 3. 1976 BayStVollzG vom 10. 12. 2007 BaySvVollzG vom 22. 5. 2013

Rechtsentwicklung II Bayerisches Unterbringungsgesetz vom 5. 4. 1992 (Art. 28) BVerfG vom 23. 3. 2011 (NJW 2011, 2113 = R&P 2011, 168): fehlende Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz vom 17. 7. 2015 (Inkrafttreten 1. 8. 2015) Vorläufige Vollzugshinweise vom 29. 7. 2015 (Bayerisches PsychKHG 2016) Trennung von Maßregelvollzug und Unterbringung psychisch kranker Menschen

Rechtlicher Rahmen I § 63 StGB: Rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sowie Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten und Allgemeingefahr § 64 StGB: Rechtswidrige Tat infolge eines Hanges, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sowie Erwartung rechtswidriger Taten sowie Erfolgsaussicht der Behandlung Präventive Unterbringung auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung Unterbringung als Sonderopfer

Rechtlicher Rahmen II Unterbringung nach § 63 StGB (derzeit) unbefristet, Überprüfung mindestens einmal jährlich (§ 67e Abs. 2 StGB) Unterbringung nach § 64 StGB auf 2 Jahre befristet (mit Verlängerungsmöglichkeit), Überprüfung mindestens einmal halbjährlich (§ 67e Abs. 2 StGB) Aussetzung zur Bewährung, wenn außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind (§ 67d Abs. 2 StGB) Erledigterklärung bei Unverhältnismäßigkeit (§ 67d Abs. 6 StGB) Vollstreckungsrecht („ob“) – Vollzugsrecht („wie“)

Rechtlicher Rahmen III Anordnung der Weitergeltung von Teilen des StVollzG in Art. 208 BayStVollzG §§ 136 und 137 StVollzG werden durch das BayMRVG ersetzt §§ 109 - 121 StVollzG (Gerichtliches Verfahren im Maßregelvollzugsangelegenheiten) gelten weiter

Rechtlicher Rahmen IV Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB vom 4. 11. 2015 Änderungen im StGB zur Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Grundlage der Rechtsprechung Änderungen in der StPO zur Begutachtung im Überprüfungsverfahren

Maßregelvollzugsstatistik Untergebrachte nach § 63 StGB § 64 StGB   Bayern 31. 12. 1998 599 513 31. 12. 2013 1117 1270 Bund 31. 03. 1998 3539 1529 31. 03. 2014 6540 3822

Praxis des Maßregelvollzugs in Bayern 14 Maßregelvollzugseinrichtungen Vollstreckungsplan Zuständigkeit: Wohnsitzprinzip, Angliederung an psychiatrische Krankenhäuser Ausnahmen: Parsberg, Straubing, Taufkirchen

BayMRVG: Gesetzesaufbau Anwendungsbereich und Allgemeines Aufnahme und Behandlung Gestaltung der Unterbringung Lockerung des Vollzugs Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen Akten und Datenschutz Vollzug der einstweiligen Unterbringung Organisation Problem: Verzicht auf Doppelregelungen und Nutzerfreundlichkeit

Anwendungsbereich (Art. 1) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafrechtlichen Entscheidung §§ 63, 64 StGB § 7 JGG §§ 126a, 453c, 463 Abs. 1 StPO Art 6 Abs. 2 -6, 7 Abs. 3 BayMRVG gelten auch im Vollzug des ThUG (Art. 98 Abs. 3 BaySvVollzG)

Ziele und Grundsätze, Rechtsstellung Art. 2 Abs. 1: Ziel der Unterbringung ist der Schutz der Allgemeinheit, weiteres Ziel die Behandlung (Umkehrung der Vollzugsziele) Art. 2 Abs. 2: Angleichungsgrundsatz und Rehabilitationsauftrag Art. 3 Abs. 2: Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseingriffe (Problem: Generalklausel)

Behandlung Art. 5: Behandlungsplan (Stufenplan) – typische Lockerungsstufen: - keine Lockerung - Ausgang in Personalbegleitung - Ausgang auf Krankenhausgelände - Stadtausgang - Übernachtung außerhalb der Klinik Art. 6 Abs. 1: Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst Art. 6 Abs. 2: Grundsatz der einverständlichen Behandlung

BVerfG vom 23.3.2011 (NJW 2011, 2113 = R&P 2011, 268) zur Zwangsbehandlung Zwangsbehandlung ist besonders schwerer Grundrechtseingriff, zum Erreichen des Vollzugsziels aber nicht ausgeschlossen Rechtfertigung nicht zum Schutz Dritter, sondern nur zur Wiederherstellung der freien Willensbestimmung des Betroffenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Freiheit zur Krankheit, Folgenabwägung, genügend Zeit und kein Druck - Überzeugungsversuch) Keine unverhältnismäßigen Belastungen Verfahrensrechtliche Absicherungen Bestimmtheitsgrundsatz UN-BRK steht nicht entgegen (str.)

Zwangsbehandlung Anlasserkrankung (Art. 6) Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit Erreichen der Entlassungsfähigkeit oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit des Untergebrachten Überzeugungsversuch Aufklärung und Ankündigung der Zwangsmaßnahme Zumutbarkeit und Alternativen, Nutzen-Risiko-Abwägung Behandlung ist nicht gefährlich Hinweis auf Rechtsschutzmöglichkeiten Problem: Zwangsbehandlung bei Drittgefährdung einwilligungsfähiger Personen (Art. 6 Abs. 6)

Verfahrensrechtliche Absicherung (Art.6 Abs.4) Bei fehlender Einwilligung des Untergebrachten: Vorlage an die Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung Entsprechende Geltung der §§ 109ff. StVollzG Höchstdauer der Zwangsbehandlung 12 Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit Durchführung und Überwachung der Maßnahme durch Arzt Beachtlichkeit einer Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB Bei Gefahr im Verzug: Gerichtliches Verfahren ist unverzüglich nachzuholen (Art. 6 Abs. 5) Anforderungen an gerichtliche Entscheidung

Behandlung anderer Erkrankungen (Art. 7) Anspruch auf Behandlung Zwangsbehandlung nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit des Untergebrachten oder eines Dritten Problem: Gesetzgebungskompetenz des Bundeslandes?

Besuch und Außenkontakte (Art. 12, 13) Recht auf Besuch Einschränkung des Rechts auf Besuch aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens sowie zur Sicherung der Vollzugsziele Untersagung, Durchsuchung, Überwachung Recht auf Telefongespräche und Schriftwechsel: entsprechende Anwendung der Art. 25- 31 BaySvVollzG Art. 6 GG (BVerfG R&P 2008, 223)

Vollzugslockerungen und Urlaub Art. 16: Rechtsanspruch auf Vollzugslockerungen, wenn dies der Wiedereingliederung dient und keine Missbrauchsgefahr besteht (BVerfG R&P 2007, 211 und 2012, 222) Art. 17: Rechtsanspruch auf Urlaub (bis zu 2 Wochen/6 Wochen im Jahr) Art. 18: Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens zur Vorbereitung der Entlassung (Problem: Übertragung von Zwangsbefugnisse auf private Einrichtungen)

Disziplinarmaßnahmen (Art. 22) Pflichtenverstoß Katalog der Disziplinarmaßnahmen Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen im Maßregelvollzug? Verschulden? Abgrenzung von Disziplinar- und Therapiemaßnahmen (Fernsehverbot)

Besondere Sicherungsmaßnahmen (Art. 25,26) Bei Anhaltspunkten für Fluchtgefahr, Gefahr von Gewalttätigkeiten und Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung Katalog der Sicherungsmaßnahmen: z.B. Überwachung, Beschränkung des Aufenthalts im Freien, Isolierung Fixierung bis 24 Stunden mit ständiger Überwachung bei Gefahr von Gewalttätigkeiten und Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung Bei Fixierung: vorherige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, es sei denn Gefahr im Verzug Problem: Abgrenzung zu Art. 6 und 7

Entlassungsvorbereitung (Art. 35) Pflicht zur Beendigung der Unterbringung durch Verständigung der Vollstreckungsbehörde Vorbereitung der Entlassung durch Vollzugslockerungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2) Hinwirkung auf ambulante Behandlung insbesondere durch forensische Ambulanzen nach Entlassung Minimierungsgebot (BVerfG NJW 2011, 1931 = R&P 2011, 177: Ausreichendes Angebot an Einrichtungen für die Zeit nach Entlassung muss gewährleistet sein; OLG München R&P 2013, 41)

Maßregelvollzug und Sozialrecht Leistungen der Krankenversicherung ruhen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 4 SGB II)? Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Barbetrag)? Sozialversicherungspflicht im Maßregelvollzug?

Organisation Art. 45: Zuständigkeit der Bezirke Art. 46: Übertragung auf Kommunalunternehmen und Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Trägerschaft der Bezirke möglich (formelle Privatisierung) Art. 47, 48: Personelle Ausstattung und Leitung der Maßregelvollzugseinrichtungen

Vollzug der einstweiligen Unterbringung Art. 37: Schutz der Allgemeinheit, Sicherung des Verfahrens, Gegenwirkungsgrundsatz Art. 41: Entsprechende Anwendbarkeit wesentlicher Teile des BayMRVG Problem: Unschuldsvermutung und Zwangsbehandlung

Akteneinsicht (Art. 33) Anspruch auf unentgeltliche Akteneinsicht (BVerfG R&P 2006, 94) Einschränkung bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter oder erheblichen Nachteilen für die Gesundheit und Therapieaussicht des Untergebrachten Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren nach Grundsätzen der StPO

Rechtsschutz im Maßregelvollzug § 109 StVollzG: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs (Problem: Realakte) §§ 110 StVollzG, 87b GVG: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer § 112 StVollzG: Frist: 2 Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung, Form: schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Vornahme und Unterlassungsantrag, Feststellung der Rechtswidrigkeit bei Erledigung § 115 StVollzG: Gerichtliche Entscheidung durch Beschluss § 116 StVollzG: Rechtsbeschwerde zum OLG § 121 StVollzG: Kosten

Verteidigung im Maßregelvollzug Verteidigung im Vollstreckungsverfahren Vertretung im Vollzugsverfahren Pflichtverteidigung oder Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG)? BVerfG NJW 2011, 1931 = R&P 2011, 177: Rechtsschutz und Unterstützungsgebot Streitwert in der Regel 5000 EURO Problem: Überprüfung von Ermessensentscheidungen, unbestimmten Rechtsbegriffen und ärztlichen Maßnahmen Zusammenspiel von Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren

Literatur: Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl.2009 Kammeier (Hrsg.), Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl. 2010 (Neuauflage 2016) Volckart/Pollähne, Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug, 5. Aufl. 2014