Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin Soziokultur.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin.
Advertisements

Steuerliche Möglichkeiten nutzen
Einführung KlinikRente. Einführung KlinikRente - Direktion betriebliche Altersversorgung - Marion Vintz  Historie des Versorgungswerks KlinikRente.
Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Orientierungsphase Wintersemester 2011/2012 Studieren und Arbeiten? – Informationen für werktätige Studierende.
FREIWILLIGES ZEITWERTKONTO eine neue Form der Arbeitszeitvergütung.
LKFV-bAV aim gmbh und NÜRNBERGER Betriebsrenten Kindergeld sichern mit bAV EUR jährlich.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Übersicht steuerlicher Pflichten von Vereinen und Übungsleitern.
Toni Schellenberg – Teamleiter ARGE SGB II Erfurt – Förderinstrumente im Rechtskreis SGB II im Überblick.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.
Preisliste 2016 ALLGEMEINE HINWEISE  In den Preisen sind die Gebühren für die Verwertungsgesellschaft nicht enthalten.  Die Verwendung von unseren Musikwerken.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: Januar 2015 Ertragssteuerliche Behandlung der Einnahmen.
Empfehlungen für Kindertagespflegepersonen nach dem Ampelprinzip von Gert Baumgärtel.
1 Altenstadt, Impulsreferat „Registrierkassenpflicht und Aufwandsentschädigung“
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Termine zur.
Anwendung des Vergabe- und Haushaltsrechts
Vergütungen an Vereinsvorstände
Schulung Kassenwarte und Revisoren
Für jede Schiedsrichterin und jeden Schiedsrichter, jeden Beobachter und Neulingsbetreuer, der ehrenamtlich Woche für Woche tätig ist, sollte eine solche.
Anwendung des „SUE“-Tarifs des TVÖD zum
Übersicht der Vorgehensweise bei der Einrichtung von Kleiderspendencontainern
Wir suchen Unterstützung
Anmeldung zur Wochenendfreizeit mit der DJK-SG
Modul 4 – Recht und Regeln finanzielle Regelungen
Steuerliche Behandlung
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Behandlung von Einnahmen Amateur – Schiedsrichter
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Vorläufige Bescheinigung Freistellungsbescheid
Aufwandsersatz an Sportler
2. Öffentliche Sitzung der Wiener Monitoringstelle
Mustersammlungen Edgar Oberländer – Mitglieds des Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand:
So gelingt der digitale Wandel in einem Landwirtschaftsbetrieb
Schlesischer Sportverein Lüdenscheid e. V.
Arbeitsgelegenheiten nach SGB II
Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick
Die betriebliche Direktversicherung
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Das Thema Pflege aus gewerkschaftlicher Sicht
Betriebliche Altersversorgung statt vermögenswirksamer Leistungen
Durchführung Kassenprüfung
Schlesischer Sportverein Lüdenscheid e. V.
Ausbildungsentschädigung
Erklärung zu Interessenkonflikten
Scheinselbständigkeit
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Mustersammlungen Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Vereinsförderung und –beratung des Landessportbund Hessen e.V.
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
Informationen für Arbeitgeber
Wir helfen Kriminalitätsopfern
an Vorstandsmitglieder
Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
Festzeitschriften Vereinsberatung : Steuern
Abzugssteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder
Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Überblick über die Vereinsbesteuerung
Behandlung von Einnahmen Amateur – Schiedsrichter
Verein als Arbeitgeber
Die rückgedeckte Unterstützungskasse
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Vereinsgemeinschaften
Aufwandsersatz an Sportler
Einnahmen aus nebenberuflicher / ehrenamtlicher Tätigkeit
Erklärung zu Interessenkonflikten
Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
 Präsentation transkript:

Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin Soziokultur

!!! Achtung !!! Bezeichnungen wie Honorar, Aushilfe, Aufwandsentschädigung, schützen nicht vor Steuer – und Abgabepflichten

Merkschema

Merkschema

Merkmale für nichtselbständige Tätigkeiten Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt, z.B. Persönliche Abhängigkeit, Arbeitskraft Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Betriebsabläufe Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit Testfrage: Kann der Vorstand oder ein anderer Vereinsbeauftragter jemanden im Rahmen seiner Tätigkeit direkte Anweisungen geben ?

Merkmale für selbständige Tätigkeiten Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt: Keine persönliche Abhängigkeit Geschuldet wird der Arbeitserfolg Die Arbeitskraft alleine wird nicht geschuldet Gewährleistungspflicht bei Aufträgen Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern Testfrage: Können während der Ausführung des Auftrages wie von einem Chef noch Anweisungen gegeben werden?

Beispiele Gagen ,Vorträge, Beratung ----selbständig Bezahlte Gemeinschaftsarbeit abhängig Geschäftsführer Verein ---- abhängig Vereinsgastro ---- abhängig Bürotätigkeit,Verwal- tung, Wegepflege etc ---- nur bei eigenem Gewerbe selbständig Gastro verpachtet ---- abhängig

Konsequenzen Verein Selbständige Beschäftigung: Auftrag, keine Abgaben, Versteuerung durch Auftragnehmer Abhängige Beschäftigung : Arbeitsvertrag, Anmeldung bei Sozialversicherung, Abgaben Steuern und Sozialversichung durch Verein

Abgaben abhängige Beschäftigung Reguläre Jobs über 450 € 20% Zusatzkosten für Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer, Abzüge vom brutto für AN incl Steuern Minijobs bis zu 450 € im Monat 30 % Zusatz-Abgaben durch Arbeitgeber Kurzfristige Beschäftigung nur 55 Tage im Jahr und nebenberuflich möglich 25% pauschale Lohnsteuer oder Lohnsteuerkarte sozialversicherungsfrei aber Anmeldung erforderlich

Aufwandsentschädigung Ausweg ? Aufwandsentschädigung

Aufwand und Ehrenamtliche Tätigkeit

Ehrenamtliche Aufwandsentschädigung für Sachaufwand Eine Entschädigung für entstandene Kosten, aber keine Bezahlung für Arbeitsleistung! Kosten müssen nachgewiesen sein! Empfehlung: Rechnung über entstandene Auslagen mit Belegen einfordern pauschaler Aufwendungsersatz ohne Beleg nur in Sonderfällen möglich (§3 Nr. 16 EStG) z.B. Fahrtkosten mit eigenem PKW (0,30€ /km) z.B. Verpflegungsmehraufwand (6 € bei 8-14 Std., 12€ bei 14-24 Std., 24 € bei mehr als 24 Std.) bei geförderten Maßnahmen gilt oft das Bundesreisekostengesetz.

Pauschale Aufwandsentschädigung für Sachaufwand Nur in absoluten Ausnahmefällen als Monatspauschale ohne Nachweis zulässig und dann steuerfrei: z.B. für Ratstätigkeit und andere öffentliche Ämter Pauschale für allgemeine Auslagen z.B. der Vorstands- tätigkeit im Verein nur korrekt, wenn über einen Zeitraum von einem Jahr Aufzeichnungen geführt wurden und dann eine Pauschale in dieser Höhe weitergezahlt wird. Besser Anwendung der Ehrenamtspauschale, aber evtl. Satzungsänderung erforderlich

Gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG Gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen Auftraggeber muss eine öffentlich rechtliche Institution (Kommune, Land Universität), eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation sein. Künstlerische G.b.R`s zählen nicht dazu! Die Steuerbefreiung gilt nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, nicht für wirtschaftliche Bereiche der Organisation Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Es darf keine gleiche Tätigkeit im Hauptberuf (abhängig oder selbständig) ausgeübt werden. Der Umfang darf höchstens ein Drittel der Vollerwerbsarbeitszeit betragen, üblicher Weise nicht mehr als 13 Stunden pro Woche

Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG Für Beides gilt: Die Tätigkeiten sind steuer- und sozialversicherungsfrei Die Freigrenzen gelten pro Person. Bei mehreren Trägern werden die Entschädigungen zusammen gezählt. Die Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkommen und nicht als Arbeitsentgeld. Sie dürfen allerdings auf Hartz IV angerechnet werden. Die Freigrenze ohne Abzug erhöht sich dann aber auf 200 € pro Monat. Die Tätigkeiten können als abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Pauschalen können laufend oder in einmaligen Beträgen gezahlt werden. Die jeweilige Höhe darf aber pro Jahr nicht überschritten werden

Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 ESTG Übungsleiterpauschale Höhe bis zu 2.400 € im Jahr, personenbezogen Begünstigt in diesem Sinn sind Übungsleiter Ausbilder Erzieher Betreuer Vergleichbare Tätigkeiten z.B. als Ferienhelfer Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten nebenberufliche Tätigkeiten zur Pflege alter und kranker Menschen Achtung gilt nur für bestimmte Tätigkeiten!

Beispiele für die Übungsleiterpauschale Merksatz: Umgang mit Menschen, pädagogische Tätigkeit erforderlich Künstlerische Tätigkeit Dirigenten, Chorleiter Kirchenmusiker Organisten Filmer Statisten nur bei eigener Tätigkeit Technik nur bei künstlerische Gestaltung Allgemein: KSK- Richtlinien Übungsleiter, Betreuer Kursleiter Vortragende, Unterrichtende Lehrkräfte an Schulen, Dozenten an der VHS Ferienbetreuer Betreuer von Kinder- oder Jugendgruppen Stadtführer spezielle Qualifikation nicht erforderlich

Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a ESTG Ehrenamtspauschale Höhe bis zu 720 € im Jahr, personenbezogen Grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Vereins oder einer anderen gemeinnützigen bzw. öffentlichen Organisation im gemeinnützigen Bereich: z.B. Büroarbeiten, Reinigung, Kassierer Bei Vorstandsvergütungen ist evtl. Satzungsänderung nötig, weil eine Vorstandstätigkeit grundsätzlich als unbezahlt gilt, wenn in der Satzung nicht anders beschlossen Gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltung z.B. Getränkeverkauf, Disco, Inserentengewinnung Achtung! Achtung!

Abrechnung der Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 26 und Nr 26a ESTG Die Beschäftigung nach § 3 Nr 26 und Nr 26 a ist für eine abhängige wie selbständige Beschäftigung gleichermaßen möglich. Zur Einordnung gelten die gleichen Regeln wie bei der Einordnung in abhängige und selbständige Beschäftigungen. Minijobs und nebenberufliche Aufwandsentschädigung kann miteinander kombiniert werden. Damit sind 450 € plus 200 €,d.h. 650 € pro Monat für Übungsleiter etc. zahlbar.

Abrechnung bei abhängiger Beschäftigung Formal wird die Aufwandsentschädigung wie bei einem Arbeitnehmer geführt und als Freibetrag behandelt. Bei ausschließlicher ehrenamtlicher Beschäftigung keine Anmeldung nötig. Im Arbeitsvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in den Auszahlungsbelegen sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a hingewiesen werden. Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit! Wichtig , falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, ist der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche) Vom Beschäftigten sollte man sich schriftlich versichern lassen, dass bei anderen Trägern der Freibetrag nicht in Anspruch genommen wird bzw. die Höhe angegeben wird.

Erklärung für das Lohnkonto oder den Auszahlungsbeleg Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 26 (26a) EStG im laufenden Kalenderjahr bei den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit aus einer nach dieser Vorschrift begünstigten Tätigkeit nicht in Höhe von ………Euro in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen werde. Jede Veränderung werde ich unverzüglich mitteilen.

Abrechnung bei selbstständiger Beschäftigung Formal wird die Aufwandsentschädigung als Honorar- oder Dienstvertrag behandelt. Für den Auftragnehmer empfehlen sich folgende Angaben Im Honorarvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in der Honorarrechnung sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a ausdrücklich hingewiesen werden. Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit! Wichtig ist, falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche) Der Auftraggeber gibt am Ende des Jahres eine Bescheinigung über die Tätigkeit und die Gemeinnützigkeitsbescheinigung

Konsequenzen bei fehlerhafter Anwendung Bei abhängiger Beschäftigung Arbeitgeber leistet Nachzahlungen für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Bei Monatsbeträgen bis 450 € sind das 30%. Bei Kombination mit Minijobs oder höheren Beträgen ca. 50% und Höher. Davon trägt der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte. Falls das Geld einzutreiben ist! Bei selbstständiger Tätigkeit bei Ordnungsgemäßer Rechnung trägt der Auftraggeber kein Risiko. Das Honorar muss bei Fehlern vom Selbstständigen versteuert werden.

Das wars! Ich beantworte noch gerne Ihre Elke Flake e-mail: elke.flake@brunsviga-kulturzentrum.de Phone: 0531 / 23804-0 oder 23804-16