1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die Anmeldung im System ist ab möglich. Anmeldeschluss/Abmeldeschluss: Uhr
2 Hinweis: Die Vorlesungsstunde am muss wegen eines auswärtigen Termins leider ausfallen
3 Lerneinheit 22 – Überblick B.Die Beteiligung Dritter § 33 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte § 34 Übergang von Rechten und Pflichten auf Dritte
4 § 33 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Einführung : Der bei H angestellte Monteur M baut eine Dusche bei F ein. Da M nicht ordnungsgemäß arbeitet, bricht eine Stange ab und verletzt die Tochter T des F beim Duschen. T verlangt von H Schadensersatz.
5 § 33 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte I.Begriff und Voraussetzungen 1.Allgemeines - Grundsatz: Relativität von SchuldV - § 311 III > Haftung Dritter - Hier: Berechtigung Dritter - Funktion: Ausgleich von Schwächen des DeliktsR - Rechtsgrundlage (str.)
6 Vertragspartei 1Vertragspartei 2 HauptschuldV Dritter (Haftung des Dritten)
7 GläubigerSchuldner HauptschuldV Dritter (Einbeziehung in Schutzbereich)
8 2.Grundsatz: Behutsame Ausdehnung 3.Einzelvoraussetzungen - Leistungsnähe des Dritten bzgl. Hauptschuldverhältnis - Schutzinteresse des Gläubigers > urspr. „Wohl und Wehe“, Rspr. heute aber weiter, wenn auch uneinheitlich (für Interessierte: zB Schutzpflicht der Schuldnerbank im Lastschriftverfahren gegenüber Gläubigerbankkunde? Bejahend BGHZ 69, 82; verneinend BGH, NJW 2008, 2245 – schwierig!)
9 3.Einzelvoraussetzungen - Erkennbarkeit für Dritten - Schutzbedürftigkeit des Dritten (fehlt bei eigenen – vertraglichen – Ansprüchen; zB BGHZ 70, 327 – Untermiet-Fall; 133, 168 – Nitrierofen-Fall)
10 II.Rechtsfolgen: 1.Schadensersatz (insbesondere bei Schutzpflichtverletzungen) 2.Einwendungen (insbesondere Mitverschulden) Begründung: - Rechtsgedanke des § Treu und Glauben, § 242 Aber Grenzen: zB BGHZ 127, 378 (Dritthaftung von Sachverständigen)
11 III.Abgrenzung von der Drittschadensliquidation (= Schaden wird zum Anspruch gezogen, nicht Anspruch zum Schaden, wie beim VSD) (>>> Einzelheiten >>> Lerneinheit 4)
12 VerkäuferKäufer Versendungskauf § 280 I, § 823 I (Verkäufer macht Schaden des K [= Dritter] geltend) (kein direkter Anspruch) Schädiger
13 § 34 Übergang von Rechten und Pflichten auf Dritte I.Überblick - Universalnachfolge (Universalsukzession); zB Erbfall (§ 1922) - Vertragsübernahme; zB § 566 („Kauf bricht nicht Miete“), § 613a (Betriebsübergang) - Einzelnachfolge (Einzelsukzession) - Rechte (zB §§ 398 ff.) - Pflichten (zB §§ 415 ff.)
14 II.Der Unterschied zwischen Gläubiger- und Schuldnerwechsel 1.Der Gläubigerwechsel a)Rechtsgeschäftliche Abtretung b)Gesetzlicher Forderungsübergang (Legalzession, cessio legis) c)Gläubigerwechsel durch Staatsakt (in Zwangsvollstreckung, §§ 829, 835 f. ZPO)
15 2.Der Schuldnerwechsel a)Befreiende (privative) Schuldübernahme b)Kumulative Schuldübernahme, Schuldbeitritt c)Erfüllungsübernahme
16 III.Forderungsabtretung (Zession) 1.Begriff und Voraussetzungen a)Die Beteiligten (Zedent, Zessionar) b)Die Abtretung c)Einigung mit dem Berechtigten d)Abtretbarkeit der Forderung
17 ZedentSchuldner Forderung Abtretung (§ 398) Zessionar
18 2.Wirkungen a)Forderungsübergang (§ 398 S. 2) b)Übergang von Sicherheiten (§ 401) c)Hilfsansprüche (§§ 402, 403)