HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 4, §§ 211, 212, 216.

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HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 4, §§ 211, 212, 216

Leseempfehlung BGH 4 StR 24/15, Beschl. v (Ein Beschluss, der keiner ist zu einem Urteil, das keines war – Rechtskraft und Rechtssicherheit) EuGH (Große Kammer), Urt. v , C- 404/15, C-659/15 PPU (Europäischer Haftbefehl, Mindesthaftbedingungen im Ausstellungsstaat), NJW 2016,

Tötungsdelikte 4 Wiederholung: Tötungsdelikte 1-3 Suizid und Beihilfe dazu Sterbehilfe § 217 § 213 3

Wiederholung 1 Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) Auswirkung auf Täterschaft und Teilnahme, § 28 Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – subj. TB: Hemmschwelle – BGHSt 57, 183, § 212 II – Was ist ein solcher Fall? Todesstrafe (bis?), lebenslange/zeitige Freiheits- strafe, § 38, BVerfGE 45, 187; 50, 5 - § 57a, § 78 II Kommission zur Reform der Tötungsdelikte MM o/s – täter-, tatbezogen: grausam, m.ggf. M., Heimtücke: bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit 4

Wiederholung 2 Einschränkung der Heimtücke: feindliche Willens- richtung, besonders verwerflicher Vertrauensbruch, tückisch-verschlagenes Verhalten, positive und negative Typenkorrektur -> Rechtsfolgenlösung Mordlust (töten um zu töten), zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (unmittelbar ggfls. Bilder d. Tat, BGHSt 50, 80), Habgier (Def.?), sonstige niedrige Beweggründe (Def.?), Ermöglichungs-, Verdeckungs- absicht (Straftat – OWi?) Vorwurf des Nazi-Straf/Unrechts? Reform des § 211 Tötung auf Verlangen, § 216, Voraussetzungen

§ 216: Privilegierung Nicht angenommen in BGHSt 50, 80: Opfersuche (Entscheidung lesenswert auch in Bezug auf § 211 [Befriedigung des Geschlechtstriebes – Tötungsdelikte 2, Folie. 12], § 168 Arg/Quelle]) Untergeordnet in einem Motivbündel Irrtümliche Annahme: § 16 II Begehen durch Unterlassen? H. M.: (-) BGH 2 StR 145/11, Urt. v (L) BGH: § 216 (-) LG Bamberg, Urt. v , Jug KLs 1107 Js 79081/12 (L) 6

Tötung auf Verlangen: Tötung einer 100jährigen durch Pflegepraktikanten mittels Kissens nach Tötungsverlangen Versuchte Tötung auf Verlangen, Tötung auf Verlangen und Diebstahl Landgerichtliche Entscheidung

Suizid und Beihilfe dazu Nochmals: § 212 – „Wer einen Menschen tötet …“ grammatik. u. systemat. Ausleg. i. Vgl. m. §§ 223, 216 kommen zu einer Strafbkt d Suizids Gesell. Diskurs: z. B. Manfred Spieker, e /Lebenslang-gegen-den-Tod.html. §§ 26, 27: „vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat“ Freiheit: Maßstab (§§ 19, 20, 35, § 3 JGG) oder Regeln der Einwilligung? Übergg d Tatherrsch (WillÄnd des Suizidenten) 8

Problem: Rechtsprechung Gescheiterter Suizid (Aufkommen einer Hilfspflicht, insbes. bei Garantenstellung?) Insbes. Gescheiterter Doppelsuizid (d. h. ein Teilnehmer überlebt) – RG JW 1921, 579, BGHSt 19, 135 Aktuell: BGHSt 46, 279, StA München NStZ 11, 345 RSpr.: uneinheitlich, Trend zur Zulassung - Autonomie Literatur: Wessels/Hettinger, BT I, § 1, Rn 41 Scheffler, Die Rspr d BGH zur Strafbarkeit der Mitwirkung am Suizid – besser als ihr Ruf? Jahrb f. Recht u Ethik 1999, 342 ff 9

Arztrecht - Beistand für Sterbende § 16 BO-ÄK-BW Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. § 16 BO-ÄK-LSA Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unbedingter Achtung ihres Willens beizustehen. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. § 16 MBO Beistand für Sterbende Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. a. A. VG Berlin Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung ( ) (Deutsches Ärzteblatt 2011 A 346*) HPG (Hospiz- und PalliativGesetz (Verbesserung der Pflege) Aktuelle Literatur: Hoffmann/Knaup, Was heißt, in Würde sterben?

Diskussion um Sterbehilfe etc. Begriffe: Aktive, passive, indirekte Sterbehilfe – wohl überholt Hilfe im/beim/zum Sterben (Strafbarkeit durch Präpositionen-Verwendung?) Begriff: Behandlungsabbruch – Wille des Patienten Kenntnis der Regelungen §§ 1901a BGB Fuldaer Fall – durchgeschnittener Sondenschlauch BGH 2 StR 454/09, Urt. v (L) sowie 2 StR 320/10 Beschl. v (L) 11

§ 217 n. F. (1)Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Abs. 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht. Gesetzentwurf v – BT-DrS 18/5373 (L) 12

Zu § 217 -BVerfG, 2 BvR 2347/15, Beschl. v (L) -Hilgendorf, gesetzgebung-sterbehilfe- tatbestandsmerkmaleanalyse/ -Müller, Henning Ernst, beck-blog: Ist § 217 StGB ein „schlechtes Gesetz“? -Rosenau, NJW Heft 49/2015 Editorial -Beck-OK, § 217 -Roxin, NStZ 2016,

§ 213 War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Men- schen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (vgl. § 212 I, II). 14

Voraussetzungen Alt Was ist berechtigter Zorn? O. eig. Schuld, Wut, Empörung, auf der Stelle (Einfluss d. Einwirkg) (bei Irrtum: 2. Alt.) Schwere der Kränkung: objektive Maßstäbe Konkreter Fall (Geschehen), Lebenssituationen der Betroffenen – „Einzelfall“ Eigene Schuld d. Täters = Vorwerfbarkeit (begriffl. vgl. m. § 20), d. h. z. B. Provokation d Opfers Motivation durch Kränkung – nicht andere Gründe „auf der Stelle“ und „hingerissen“ = unmittelbarer Zusammenhang Bei Irrt über Vorauss Alt. 1 = Alt. 2 15

Voraussetzungen Alt. 2 Gesamtes Tatbild (und subjektive Momente) Täterpersönlichkeit Vergleich mit durchschnittlichen Fällen? Problem: Durchschnittsfälle gibt es nicht. Der Durchschnitts- fall entsteht durch eine Zusammenfassung/-schau aller Fälle. 2. Gesamtwürdigung, vgl. 1. Alt., § 217 a. F. Auch dazu: Gesamtwürdigung = des Einzelfalls und Verhältnis zum Durschschnittsfall = immer Bewertung 16

Fälle BGH NStZ 83, 365; 553; 95, 83; 11, 10; 339; 12, 691 (= 3 StR 425/11, Urt , nachfolgende Folie) BGHSt 21, 14, 17; 25, 222 StrafzumessRegel (als § 212 III) Exkurs: Strafzumess: § 46 II, § 267 I 1, III 1 StPO Milderungsgründe: §§ 21, 23 II, 27 II, Alt. Verbot der Doppelverwertung, § 46 III, § 50 i. Einzelnen: ungeklärt – s. BGHSt 37,

BGH 3 StR 425/11, Urt. v Verurteilung Landgericht: § 212 (Rn. 1) Sachverhalt (Rn. 2-7) Revision Nebenkläger: § 211? (Rn. 8 ff.) – Definition niedrige Beweggründe (13- 15)/Heimtücke (16-21) und Erörterung Revision Angeklagter: § 213? (Rn. 22 ff.) Erörterung durch BGH 18

§ 46 StGB n. F. Grundsätze der Strafzumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werde 19

Zusammenfassung Tötung auf Verlangen, § 216 Suizid Teilnahme am Suizid § 217 Sterbehilfe §

Vorschau Fahrlässige Tötung, § 222 Aussetzung, § 221 Bitte lesen und mitbringen: BGH 1 StR 145/11, Urt. v LG Bamberg, Urt. v , Jug KLs 1107 Js 79081/12 (JURIS) StA München NStZ 11, 345 BGH 3 StR 425/11, Urt. v