Erstattung, Erlass und Nacherhebung von Einfuhrabgaben

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Erstattung, Erlass und Nacherhebung von Einfuhrabgaben Erstellung: Schulmeister Aktualisiert: Kock

Erstattung und Erlass Die Vorschriften: - Art. 116 bis Art. 123 UZK - Art. 92 bis Art. 102 UZK-DelVO/UZK-DA Art. 172 bis Art. 181 UZK-DVO/UZK-IA Allgemeine Definitionen: Art. 5 UZK

Definitionen Art. 5 Nr. 20 UZK: Einfuhrabgaben = Zölle Art. 5 Nr. 28 UZK: Erstattung Rückzahlung eines entrichteten Einfuhrabgabenbetrags Art. 5 Nr. 29 UZK: Erlass Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhrabgabenbetrages Beachte bei Antrag auf Erlass nach Art. 108 (3) a) UZK keine Entrichtung der Abgaben bis zur Entscheidung über Erlass Hinweis: Für EUSt (§ 21 (2) UStG, § 14 EUStBV) sinngemäße An-wendung der Zollvorschriften für Erstattung und Erlass

„Allgemeine Vorschriften“ Art. 116 (1) UZK Fälle von Erstattung/Erlass nach Art. 116 Abs. 1 UZK: Buchst. a): zu hoch bemessener Abgabenbetrag (Art. 117 UZK) Buchst. b): schadhafte Waren/Waren, die den Vertrags-bedingungen nicht entsprechen (Art. 118 UZK) Buchst. c): Irrtum der zuständigen Behörden (Art. 119 UZK) Buchst. d): Billigkeit (Art. 120 UZK) Art. 116 Abs. 1 UAbs. 2 UZK: Ungültigerklärung der Zoll-anmeldung nach Entrichtung der Einfuhrabgaben – hier nur Erstattung

Erstattung oder Erlass Nur Erstattung Art. 117 UZK Art. 118 UZK Art. 119 UZK Art. 120 UZK Art. 116 (1) UA 2 UZK Erstattung oder Erlass Nur Erstattung Mitgeteilter Be-trag übersteigt zu entrichtenden Betrag oder Mitteilung ent-gegen Art. 102 (1) c) oder d) UZK Zurückweisung der Ware, weil schadhaft oder entspricht nicht den Vertrags-bedingungen - vor Überlassung beschädigt, UA 2 - Ausschluss- gründe in (3) In anderen als den in Art. 116 (1) UA 2 UZK und in den Art. 117, 118 und Art. 120 UZK genannten Fällen, aufgrund Irrtums der Behörden zu niedrig oder nicht erfasster Betrag Andere Fälle als Art. 116 (1) UA (2), 117, 118 und Art. 119 UZK, wenn Zollschuld unter besonderen Umständen ent-standen Art. 120 (2) UZK konkretisiert be-sondere Umstände Wenn Zollanmeldung vor Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird (Art. 174 (1) UZK) - Ungültigerklärung nach Überlassung Art. 174 (2) UZK, Art. 148 UZK-DelVO

„Allgemeine Vorschriften“ Art. 116 (2) UZK Kleinbetragsregelung gem. Art. 116 (2) UZK „Die Zollbehörden erstatten oder erlassen den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1, wenn er sich auf mindestens 10 EUR beläuft, es sei denn, die betreffende Person beantragt die Erstattung oder den Erlass eines niedrigeren Betrags“.

„Allgemeine Vorschriften“ Art. 116 (5) UZK Ausschluss für alle Erlass/Erstattungstatbestände wenn Mitteilung auf Täuschung durch den Zoll- schuldner beruht, Art. 116 (5) UZK Beispiel: Zollschuldner gibt fehlerhaft für eine Ware einen höheren Zollwert an, um eine Einfuhrgenehmigung zu erhalten, die z.B. die Einhaltung eines Mindestpreises vorausgesetzt

Formelle Voraussetzungen AUSNAHMEN für Lager gem. Art. 86 UZK plus UZK-DA Antrag, Art. 6 UZK, Art. 92 (2) UZK-DelVO Antragsteller, Art. 172 UZK-DVO Zuständigkeit, Art. 22 (1) UA 3 UZK, 92 (1) UZK-DelVO Antragsfrist, Art. 121 UZK (Art. 55 UZK - FristenVO) Gestellung der Waren, Art. 173 UZK-DVO

Antrag Erstattung/Erlass auf Antrag des Beteiligten (Art. 6 UZK, Art. 92 UZK-DelVO, Art. 172 UZK-DVO) (auch von Amts wegen möglich gem. Art. 116 (4) UZK) Antrag im Regelfall in elektronischer Form abzugeben (Art. 6 UZK, Art. 92 (2) UZK-DelVO). Technisch (noch) nicht möglich! Ausnahmen von der elektronischen Form (Art. 92 (2) UZK-DelVO) Antrag auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Daten-verarbeitung in Einklang mit Bestimmungen der Mitgliedstaaten; insoweit Rückgriff auf VSF Z 1102 Abs. 6, danach schriftlicher Antrag erforderlich

Antragsteller Antragsteller, Art. 172 UZK-DVO Die Person, die Zollschuld entrichtet hat oder entrichten muss (das wird im Regelfall der Zollschuldner sein), daneben von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen übernimmt (Ausnahmefall).

Zuständigkeit/Frist/Gestellung Antrag bei zuständiger Zollstelle des Mitgliedstaates zu stellen, in dem die Abgaben mitgeteilt wurden, Art. 92 (1) UZK-DelVO (in Abweichung zu Art. 22 (1) UA 3 UZK – danach Zollstelle am Ort der Hauptbuchhaltung) Antragsfristen gem. Art. 121 (1) UZK z.B. Buchst. a): Antrag vor Ablauf von drei Jahren nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner (vgl. Art. 55 (2) UZK, Berechnung nach der FristenVO) Verlängerung der Frist nach Art. 121 (1) UA (2) UZK Gestellung der Ware (Art. 173 UZK-DVO)

Prüfungsumfang bei Anträgen Hinweis zum Verfahren bei Anträgen auf Erstattung und Erlass: Voller Prüfungsumfang aller Tatbestände, auch wenn sich Antrag nur auf einen Erlass- bzw. Erstattungstatbestand stützt, vgl. Art. 121 (2) UZK

Fälle gem. Art. 117 UZK ursprünglich mitgeteilter Zollschuldbetrag übersteigt den zu entrichtenden Betrag oder die Zollschuld ist entgegen Art. 102 (1) c) oder d) UZK mitgeteilt worden

1. Fall: Art. 117 (1) 1. Alt. UZK Art. 117 (1) 1. Alt.: der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag übersteigt den zu entrichtenden Betrag Gründe für diese Variante Falsche Bemessung Schreibfehler Fehlerhafte Einreihung der Ware Zollwert zu hoch bemessen unter Anwendung der vZTA ermittelter Betrag höher als zu entrichtender Betrag erloschene Zollschuld (Fälle des Erlöschen nach Art. 124 UZK) Beispiel: Zahlung auf eine Zollschuld, für die nach Art. 103 (1) UZK die Mitteilungsverjährung gilt (Erlöschen nach Art. 124 (1) a UZK)

1. Fall: Art. 117 (1) 1. Alt. UZK Die Firma X überführt 5000 Schrauben zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Der zuständige Zollsachbearbeiter gibt statt des zutreffenden Einfuhrabgabenbetrages von 4.000 Euro einen Betrag von 10.000 Euro in das System ein. Auf die mitgeteilten Einfuhrabgaben zahlt die Firma. Hinterher fällt der Fehler bei einer Prüfung auf. Die Firma stellt einen Antrag auf Erstattung von 6.000 Euro.

Zahlung von 10.000,- Euro Geschuldet 4.000,- Euro 1. Fall: Art. 117 (1) 1. Alt. UZK Zahlung von 10.000,- Euro Geschuldet 4.000,- Euro Erstattung 6.000,- Euro

1. Fall: Art. 117 (1) 2. Alt. UZK entgegen Artikel 102 (1) c) oder d) UZK mitgeteilt Buchst. c): „wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden“ Buchst. d): Zollbehörden sind nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit (vgl. dazu Art. 88 UZK-DelVO)

1. Fall: Art. 117 (1) 2. Alt. UZK Art. 88 (1) UZK-DelVO: Verzicht auf Mitteilung einer durch Verstoß nach 79 UZK entstandenen Zollschuld bei Einfuhrabgabenbetrag unter 10 EUR Art. 88 (2) UZK-DelVO: wenn Betrag in ursprünglich mitgeteilter Zollschuld weniger als 10 Euro unter zu entrichtenden Betrag können Zollbehörden auf Mitteilung des Differenzbetrages verzichten (umfasst alle Zollschuldentstehungstatbestände) Art. 88 (3) UZK-DelVO: 10 Euro gilt für jede Erhebungs-maßnahme

2. Fall: Art. 118 UZK Schadhafte Waren/Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen Schadhafte Waren weisen Wert der Sache mindernden Umstand auf, z. B. Gebrauchstauglichkeit ist gemindert. Schadhaftigkeit muss im Zeitpunkt der Überlassung vorliegen, Art. 194 UZK Gleichgestellt nach Art. 118 UA 2 UZK: vor Überlassung beschädigte Waren Schaden während der Beförderung; Ware wurde mangelfrei produziert Abgrenzung zu Art. 117 (1) 1. Alt. UZK: Art. 118 UZK ist anwendbar, wenn der Zollwert nicht aufgrund der Schadhaftigkeit oder des Schadens angepasst wurde (vgl. Art. 131 (2), 132 UZK-DVO)

2. Fall: Art. 118 UZK Waren entsprechen nicht den Bedingungen, die im Vertrag enthalten sind z.B. Qualitätsbedingungen, technische Eigenschaften können fehlen

2. Fall: Art. 118 UZK Zurückweisung der Ware durch den Einführer Keine Verwendung oder kein Gebrauch der Ware, es sei denn erst nach Beginn der Verwendung konnte Schadhaftigkeit bzw. Vertragswidrigkeit festgestellt werden (Art. 118 (2) UZK unabhängig von Art. 118 (3) UZK) Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet Anstelle der Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet bewilligen die Zollbehörden auf Antrag der Person aktive Veredelung-auch zur Zerstörung den externen Versand Zolllager, Freizone (Art. 118 (4) UZK)

2. Fall: Ausschlussgründe Art. 118 (3) UZK a) Waren wurden vor Überführung in den freien Verkehr bereits in besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt, es sei denn, Schadhaftigkeit bzw. Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen war bei den Versuchen normalerweise nicht festzustellen b) Schadhaftigkeit der Waren wurde bei Festlegung der Bedingungen des Vertrages berücksichtigt c) Waren wurden vom Antragsteller nach Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft Verkauf innerhalb wie außerhalb der Union erstattungsschädlich

2. Fall: Art. 118 UZK Die Firma „Z“ schließt einen Vertrag mit einer chinesischen Firma über die Lieferung von 5000 schwarzen Herren-fahrrädern ab. Geliefert werden allerdings rosafarbene Herrenfahrräder. Die Waren werden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, die Einfuhrabgaben werden mitgeteilt und bezahlt. Die Firma Z hatte die Fahrräder zurückgewiesen, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung nicht den Vertragsbedingungen entsprochen haben und beantragt nun Erstattung des gezahlten Betrags. Die Herrenfahrräder werden aus dem Zollgebiet der Union verbracht.

3. Fall: Art. 119 1. Alt. UZK Ausschluss der Fallgruppen des Art. 116 Abs. 1 UAbs. 2, 117, 118, 120 UZK (Auffangtatbestand) Irrtum (aktiver Irrtum) verlangt nach ständiger Rechtsprechung ein aktives Handeln der Behörde ausdrücklich Irrtum der zuständigen Zollbehörde erforderlich, das heißt, dass Fehler in vorangegangenen Stadien den Tatbestand nicht erfüllen Ursprünglich mitgeteilter Betrag niedriger als gesetzlich geschuldet

3. Fall: Art. 119 1. Alt. UZK a) Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkennbar (Art. 119 (1) a UZK), Art des Irrtums Komplexität der Regelung Erfahrenheit des Wirtschaftsteilnehmers Sorgfaltspflicht b) Gutgläubigkeit des Zollschuldners

3. Fall: Art. 119 1. Alt. UZK Die Firma Schrauben Würth überführt 10.000 Schrauben zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Die Behörde legt 8 % Zollsatz der Berechnung der Einfuhrabgaben zu Grunde. Die Anwendung des Zollsatzes von 8 % beruhte auf einer unrichtigen, später berichtigten Veröffentlichung der KN. Zutreffend wäre nur ein Zollsatz von 4 % gewesen. Die Behörde teilt den Einfuhrabgabenbetrag von 2.000 Euro auf der Grundlage des Zollsatzes von 8 % mit, dieser Betrag wird auch bezahlt. Nachdem die Firma von der Fehlerhaftigkeit erfahren hat, beantragt sie Erstattung in Höhe von 1.000 Euro.

3. Fall: Art. 119 (2) 2. Alt. UZK Bedingungen Artikel 117 (2) UZK nicht erfüllt aufgrund Irrtums der zuständigen Zollbehörden ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit nicht angewandt bei Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle erforderlichen Angaben (auch die für Zollfreiheit bzw. Ermäßigung) ordnungsgemäß gemacht und Unterlagen vorgelegt

3. Fall: Art. 119 (3) 3. Alt. UZK Präferenzbescheinigung erweist sich als unrichtig Fiktion: gilt als Irrtum im Sinne des (1) a, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte Aber: Irrtum ausgeschlossen, wenn Bescheinigung auf unrichtiger Darstellung der Tatsachen durch Ausführer, Art. 119 (3) UA 2 UZK Rückausnahme: offensichtlich, dass ausstellende Behörden wussten/hätten wissen müssen, dass Voraussetzungen für Gewährung der Präferenz nicht erfüllt, Art. 119 (3) UA 2 UZK Zollschuldner: Gutgläubigkeit darlegen, Art. 119 (3) UA 3, 4 UZK

3. Fall: Vorlage an die Kommission Art. 116 (3) UZK besondere Umstände gehen auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurück b) Kommission hat Irrtum im Sinne des Artikels 119 begangen betreffender Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 Betrag der Einfuhren entspricht aufgrund Irrtums oder besonderer Umstände 500.000 EUR oder überschreitet diesen Betrag - Ausnahmen der Vorlage nach Art. 116 (3) UA 2 UZK

4. Fall: Art. 120 UZK Ausschluss der Art. 116 (1) UA 2, 117, 118, 119 UZK (Auffangtatbestand) Besondere Umstände nach der Legaldefinition in Art. 120 ( 2) UZK Zollschuldner befindet sich im Vergleich zu anderen Wirtschafts-beteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage wenn besondere Umstände nicht vorliegen würden, wären keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhrabgabenbetrags entstanden Keine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit Vorlage an die Kommission nach Art. 116 (3) UZK

4. Fall: Art. 120 UZK Ein Importeur von Schrauben möchte 10.000 Schrauben zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei möchte er ein Zollkontingent in Anspruch nehmen, dessen Eröffnungsdatum auf einen Sonntag fällt. In dem Mitgliedstaat, in dem der Zollbeteiligte niedergelassen ist, sind die Zollstellen am Sonntag geschlossen. Somit kann der Zollbeteiligte das Kontingent de facto nicht in Anspruch nehmen. Es wird ein Einfuhrabgabenbetrag ohne Berücksichtigung des Kontingents in Höhe von 1.000 Euro mitgeteilt. Der Zollbeteiligte zahlt und macht hinterher einen Anspruch auf Erstattung geltend.

5. Fall: Art. 116 (1) UA 2 UZK Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach Art. 174 UZK Nach Entrichtung der Einfuhrabgaben (nur Erstattung möglich) Art. 174 UZK differenziert zwischen Art. 174 Abs. 1 UZK Ungültigerklärung vor Überlassung -- (1) a: Irrtümliche Überführung in ein Zollverfahren -- (1) b: keine Rechtfertigung mehr infolge besonderer Umstände (Einschränkung durch UA 2) Art. 174 (2) UZK: Ungültigerklärung nach Überlassung nur noch in bestimmten Fällen nach Art. 148 (1) UZK-DelVO

5. Fall: Art. 116 (1) UA 2 UZK Art. 148 UZK-DelVO: ( 1) : Ware wird irrtümlich für ein Zollverfahren angemeldet, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt (Voraussetzungen nach (1) a - d sind einzuhalten). (2) : Waren statt anderer Waren werden irrtümlich für ein Zollverfahren angemeldet, das zum Entstehen einer Zollschuld führt (Voraussetzungen nach (2) a - d sind einzuhalten) (3) : Bei Waren, die durch Fernabsatzvertrag verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgegeben werden (Voraussetzungen nach (3) a, b sind einzuhalten).

5. Fall: Art. 116 (1) UA 2 UZK Art. 148 Abs. 4 DelVO: (a) Waren wurden zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung überlassen, haben das Zollgebiet der Union aber nicht verlassen (b) Unionswaren wurden irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren anwendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wurde anschließend mit einem Versandpapier T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen; (c) Anmeldung mit mehr als 1 ZAM (d) rückwirkende Bewilligung (Art. 211 (2) UZK) (e) Unionsware in Zolllagerverfahren gem. Art. 237 (2) UZK übergeführt, Waren können aber tatsächlich nicht mehr übergeführt werden nach Art. 237 (2) UZK Für alle Alternativen ist begründeter Antrag des Anmelders auf Ungültigerklärung der ZAM erforderlich

5. Fall: Art. 116 (1) UA 2 UZK Die Firma Z möchte Elektrobauteile aus dem Drittland in das Zolllagerverfahren überführen. Sie gibt aber irrtümlich eine ZAM zur Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr ab. Die ZAM wird angenommen und die Ware überlassen. Der Firma werden Einfuhrabgaben in entsprechender Höhe mitgeteilt. Jetzt möchte die Firma die ZAM für ungültig erklären lassen und beantragt den Erlass der Einfuhrabgaben.

Nacherhebung Keine Definition der Nacherhebung Nacherhebung bedeutet: überhaupt kein Betrag mitgeteilt oder der mitgeteilte Betrag niedriger war als der gesetzlich geschuldete Betrag Es ist der nach Art. 77 bis Art. 79 UZK entstandene Zollschuldbetrag zu ermitteln und mit dem mitgeteilten Betrag zu vergleichen Mitgeteilter Betrag ist niedriger als zu entrichtender Betrag: „Restbetrag“ nachträglich mitzuteilen, somit nachzuerheben Ausnahmefälle nach Art. 102 (1) UA 2 UZK Vertrauensschutz, obwohl höherer Betrag gesetzlich geschuldet

Mitteilung nicht erforderlich, Art. 102 (1) UA 2 UZK a) bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhrabgabenbetrags ist eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden b) der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag übersteigt den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 33 (vZTA, vUA) ermittelten Betrag c) die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhrabenbetrag mitzuteilen wurde aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden, d) die Zollbehörden sind nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit Art. 88 UZK-DelVO