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Veröffentlicht von:Karl Otto Geändert vor über 8 Jahren
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scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Musterrecht II - Gebrauchsmuster Dr. Thomas RUHM, LL.M.
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Inhalt Einführung Gebrauchsmuster Anmeldung und Eintragung Inhalt des Gebrauchsmusterrechts Übertragung Rechtsverlust
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Einführung - Rechtsquellen Gebrauchsmustergesetz Patentgesetz PAG – PAGV – PatV-EG – PAV – TRFV Gemeinschaftspatent (VO bis jetzt noch nicht realisiert) RL-Vorschlag Gebrauchsmusterrecht Biotechnologie-RL Rechtsdurchsetzungs-RL PVÜ, TRIPS, PCT, EPÜ
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Einführung – Behörden ÖPA: Technische Abteilung, Rechtsabteilung, Nichtigkeitsabteilung OLG Wien und OGH als Rechtsmittelinstanzen HG Wien für Klagen und einstweilige Verfügungen LG für Strafsachen Wien für Strafsachen (§ 42)
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Gebrauchsmuster Legaldefinition (§ 1 GMG) Neu Erfinderischer Schritt Gewerblich anwendbar Abgrenzungen Patent: Gebrauchsmuster hat zu niedrigen Erfindungsgehalt für eine Patenterteilung (darum als „kleines Patent“ bezeichnet) Design (Geschmacksmuster) Urheberrechtliches Werk
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Gebrauchsmuster Schutzvoraussetzungen Neuheit (§ 3 GMG): gehört noch nicht zum Stand der Technik (ältere Patente gelten auch als neuheitsschädlich) Neuheitsschonfrist: Veröffentlichung in den letzten 6 Monaten unberücksichtigt, wenn sie vom Anmelder stammt (Unterschied zum Patent!) Erfinderischer Schritt (§ 1 GMG): geringe Erfindungsqualität genügt Über die fachmännische Routine herausgehende Lösung, die für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich erreichbar ist Auffinden einer nicht nahe liegenden Lösung Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 GMG) Wenn geschützte Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (inkl Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann
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Anmeldung und Eintragung Schriftliche Anmeldung beim ÖPA (§ 13 GMG) Offenbarungsgrundsatz: Erfindung in der Anmeldung so deutlich machen, dass ein Fachmann sie ausführen kann Einheitlichkeitsgrundsatz Abzweigungserklärung: Gebrauchsmuster-Anmeldung statt Patentanmeldung Prioritätsrecht mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung
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Anmeldung und Eintragung Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 18 GMG): formelle Prüfung (nicht bzgl Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit) Antrag auf Nichtigerklärung als Ausgleich für die nur formelle Prüfung Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt, Registrierung im Gebrauchsmuster-Register (deklarativ), Gebrauchsmuster- Urkunde Akteneinsichtsrecht
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Inhalt des Gebrauchsmusterrechts Schutzbereich ist ganzes Bundesgebiet Ausschließungs-/ Verbietungsrecht (§ 4 GMG) Ausschluss anderer von betriebsmäßiger Herstellung, Verkauf, Gebrauch,… Vorbenutzerrecht (§ 5 GMG) Keine Wirkung des Gebrauchsmusters für denjenigen, der die Erfindung vor dem Prioritätstag gutgläubig benutzt Mit dem Unternehmen übertragbar Recht auf schriftliche Anerkennung Schutzdauer (§ 6 GMG): zehn Jahre
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Inhalt des Gebrauchsmusterrechts Schöpferprinzip (§ 7 GMG): Schutzanspruch steht dem Erfinder (seinem Rechtsnachfolger) zu Ausnahme: Ex-lege-Aufgriffsrecht der Universität, trotzdem Schutz der Erfinderehre Zivilrechtliche Ansprüche (§ 41 GMG): Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung, Auskunft über den Vertriebsweg Feststellungsantrag (§ 45 GMG) Negativ: Antrag des Herstellers gegen den Rechteinhaber, dass der Gegenstand nicht unter das Muster fällt Positiv: Antrag des Rechtsinhabers gegen den Hersteller, dass der Gegenstand unter das Muster fällt
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Inhalt des Gebrauchsmusterrechts Strafrechtlicher Gebrauchsmusterschutz (§ 42 GMG) Geldstrafe Strafbar ist auch der Unternehmensleiter, der eine Verletzung der Bediensteten nicht verhindert
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Übertragung Übertragung zur Gänze / nach ideellen Anteilen (§ 10 GMG) Keine Übertragung eines materiellen Anteils (= von einzelnen Ansprüchen) Heimfallsrecht ausgeschlossen Konstitutive Eintragungswirkung bei der Übertragung Lizenzen / Pfandrechte möglich
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Rechtsverlust Zeitablauf / Nichtzahlung der Gebühr (§ 12 GMG) Verzicht (§ 12 GMG) Nichtigerklärung (§ 28 GMG) Antrag von jedermann Wenn das Gebrauchsmuster nicht den §§ 1-3 entspricht, die Erfindung nicht deutlich genug offenbart ist oder der Gegenstand des Musters über die Anmeldung hinausgeht Aberkennung (§ 29 GMG): Gebrauchsmusterrecht wird dem unbefugten Anmelder aberkannt und dem Antragsteller übertragen Abhängigerklärung (§ 30 GMG): wenn die gewerbliche Verwendung die Benutzung eines prioritätsälteren Rechts verlangt
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