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Der neue Unionszollkodex (UZK): Was kommt ab 1. Mai 2016 auf Speditions- und Logistikunternehmen zu?

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Präsentation zum Thema: "Der neue Unionszollkodex (UZK): Was kommt ab 1. Mai 2016 auf Speditions- und Logistikunternehmen zu?"—  Präsentation transkript:

1 Der neue Unionszollkodex (UZK): Was kommt ab 1. Mai 2016 auf Speditions- und Logistikunternehmen zu?

2 Überblick Einführung Wichtige Änderungen AEO Stellvertretung Zollschuld Zollwert Sicherheitsleistung Vorübergehende Verwahrung Besondere Verfahren Weitere Änderungen Überleitungs- und Umsetzungsmaßnahmen Vorschriften /Weitergehende Informationen

3 Modernisierter Zollkodex In Kraft getreten am 24. Juni 2008, aber niemals anwendbar, da IT-Systeme nicht fertig Anpassung an die Entwicklung des Zollrechts und Rechtsprechung seit Veröffentlichung des MZK erforderlich Anpassung an Lissabon-Vertrages erforderlich: Aufteilung der Durchführungsvorschriften in Durchführungsrechtsakt („wesentliche Regelungen“ und Delegierter Rechtsakt („nicht wesentliche Regelungen“) - Neue Terminologie (z.B. „Unionswaren“ statt „Gemeinschaftswaren“)Einführung

4 Unionszollkodex (UZK) In Kraft getreten am 30. Oktober 2013 Delegierter Rechtsakt (DA): Im EU-Amtsblatt am 29.12.2015 veröffentlicht Durchführungsrechtsakt (IA): Im EU-Amtsblatt am 29.12.2015 veröffentlicht Anwendung UZK, DA und IA geplant: 1. Mai 2016 In vollem Umfang“: alle Vorschriften, die nicht IT-Systeme betreffen Leitlinien der EU Nationale Vorschriften Dienstanweisungen müssen geändert/angepasst werden Einführungserlass und Verfügung stehen noch aus Zeitgleich: Außer Krafttreten des aktuellen ZK und der ZK-DVO Aber Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020 bis Fertigstellung der IT- Systeme („kann aufgeschoben werden“) Übergangsrechtsakt (TDA) erforderlich, noch nicht fertigEinführung

5 Künftige Rechtsvorschriften Unionszollkodex (Basisrechtsakt) Durchführungsvorschriften Durchführungsrechtsakt Delegierter Rechtsakt Übergangsrechtsakt Vereinfachung des Zollrechts?Einführung

6 Einführung Gliederung des UZK Titel IAllgemeine Vorschriften Titel IIErhebungsgrundlagen Titel IIIZollschuld / Sicherheit Titel IVVerbringen in das Zollgebiet Titel VStatus / Überführung / Überprüfung / Verwertung Titel VIFreier Verkehr / Zollbefreiung Titel VIIBesondere Verfahren Titel VIIIVerbringen aus dem Zollgebiet Titel IXIT-Befugnis – Übertragung / Schlussbestimmung

7 Elektronische Zollabwicklung Regelfall, Zollanmeldungen in Papierform Ausnahme Nur noch 3 Zollverfahren: Einfuhr Ausfuhr Besondere VerfahrenEinführung

8 Versand LagerungVerwendung Veredelung Externer Versand Passive Veredelung Aktive Veredelung End- verwendung Vorüberge- hende Verwendung Freizone Zolllager Interner Versand Einführung Besondere Verfahren

9 Begünstigung“ der AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten durch Beschränkung bestehender oder künftiger Vorteile auf AEO C Gestellungsbefreiung beim Anschreibeverfahren Ermäßigte Gesamtsicherheit bei Zahlungsaufschub zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten (Umsetzung ab 2020 geplant) Eigenkontrolle/Selbstveranlagung (nicht durchführbar) Wichtige Änderungen - AEO

10 Erfüllung der AEO-Kriterien als Bedingungen für Vorteile Folgende Vorteile werden gewährt, wenn u.a. die AEO-Kriterien erfüllt sind, ohne dass ein AEO-C-Status erforderlich ist: Bewilligung einer (reduzierten) Gesamtsicherheit Zulassung zum Zugelassenen Aussteller (Zulassung, T2L oder T2LF oder ein Warenmanifest ohne Sichtvermerk der Zollstelle auszustellen Bewilligung vereinfachter Zollanmeldungen Bewilligung Anschreibeverfahren mit Gestellung Bewilligung für Vereinfachungen im Versandverfahren Zollvertretung in einem anderen EU-Mitgliedstaat Wichtige Änderungen - AEO

11 Wegfall AEO-F (aber AEO C-S) Neubewertung aller AEO ab dem 1. Mai 2015 (bisher 15.000 AEO in Europa, davon 8.000 in Deutschland Zusätzliche AEO-C-Bewilligungskriterien steuerliche Zuverlässigkeit praktische oder berufliche Befähigungen Wichtige Änderungen - AEO

12 Exkurs: Praktische oder berufliche Befähigungen Praktische Befähigungen liegen vor, wenn der Antragsteller oder einer seiner Angestellten mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Zollbereich haben (Bestandsschutz!!!) oder eine von einer europäischen Normungsorganisation(CEN) verabschiedete Qualitätsnorm für den Zollbereich einhalten. Wichtige Änderungen - AEO

13 Berufliche Befähigungen liegen vor, wenn der Antragsteller oder einer seiner Angestellten eine (Zoll-) Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben bei einer Zollbehörde eines Mitgliedstaats oder bei einer anerkannten Bildungseinrichtung oder bei einem anerkannten Berufs- oder Wirtschaftsverband Wichtige Änderungen - AEO Exkurs: Praktische oder berufliche Befähigungen

14 Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienst- leistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Nationale Zollagenten dürfen nicht mehr begünstigt werden, d.h. die Tätigkeit von Vertretern aus anderen Mitgliedstaaten darf nicht behindert werden, wenn diese die Kriterien des AEO C erfüllen. Wichtige Änderungen - Stellvertretung

15 Wer falsche Angaben für eine Zollanmeldung liefert, wird Zollschuldner, sofern er dies weiß oder vernünftigerweise hätte wissen müssen: „Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.“ Wichtige Änderungen - Zollschuld

16 Exkurs: Verschärfte Haftung des direkten Vertreters Zurzeit Haftung des Zollspediteurs als Zollschuldner als indirekter Vertreter bei Überführung in den freien Verkehr als direkter Vertreter mit seiner Sicherheitsleistung bei vereinfachten Verfahren als Verfahrensinhaber, Hauptverpflichteter im Versandverfahren usw. bei Verstößen, zum Beispiel vorschriftenwidrigem Verbringen (Art. 202 ZK), Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 ZK) weitere Verfehlungen (Art. 204 ZK) als Täter, z.B. Schmuggler Wichtige Änderungen - Zollschuld

17 Exkurs: Verschärfte Haftung des direkten Vertreters Zukünftig zusätzliche Haftung des Zollspediteurs als direkter Vertreter bei Überführung in freien Verkehr, Art. 77 UZK, wenn er offensichtlich fahrlässig falsche Angaben liefert. Unterschied zu indirekter Vertretung? Zollschuld erlischt bei Verstößen künftig häufiger (sog. Wirtschafts- zollgedanke) aber mehr Bußgeldverfahren Wichtige Änderungen - Zollschuld

18 Erlöschen der Zollschuld wenn kein Täuschungsversuch vorliegt nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen, und der Verstoß auf der Liste der Fälle ohne erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung des Zollverfahrens steht Lange geforderte Abkehr vom Strafzollgedanken hin zum Wirtschafts- Zollgedanken. Wichtige Änderungen - Zollschuld

19 Liste der Fälle ohne erhebliche Auswirkungen eine Frist, die auf Antrag verlängert worden wäre, wurde überschritten. Waren in einem besonderen Verfahren oder in vorübergehender Ver- wahrung wurden nach einem Verstoß gegen Zollvorschriften in den freien Verkehr übergeführt. Waren, die sich zusammen mit anderen Waren in vorübergehender Verwahrung oder einem besonderen Verfahren befanden, wurden zusammen mit zum Versandverfahren angemeldeten Waren befördert. ein besonderes Zollverfahren (ausgenommen Versand und Freizone) oder die vorübergehenden Verwahrung wurde fehlerhaft erledigt. Neu: die Zollbehörden wurden über einen Fehler informiert, bevor die Zollschuld oder eine Überprüfung mitgeteilt wurde (Selbstanzeige). Wichtige Änderungen - Zollschuld

20 Erlöschen der Zollschuld aufgrund eines behobenen Fehlers schließt Sanktionen nicht aus Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorzusehen. Zusätzlich hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Angleichung von Sanktionen vorgelegt (in Abstimmung) Wichtige Änderungen - Zollschuld

21 Bemessung anhand eines Vorerwerberpreises (sog. „First-Sale- Rule“) nicht mehr möglich Aber: Übergangsregelung bis Ende 2017 sofern Vertrag bereits vor In- Kraft-Treten der IA zum UZK (18.01.2016) geschlossen wurde Zollwert wird auf Grundlage der letzten Transaktion vor dem Verbringen in die EU festgesetzt Aber: „Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet verbracht werden, sondern während sie sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.“ Wichtige Änderungen - Zollwert

22 Bewilligung einer Gesamtsicherheit für mehrere Verfahren und den Zahlungsaufschub möglich Voraussetzungen: Ansässigkeit im Zollgebiet der Union keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften (AEO-Kriterium nach Art. 39a) UZK) regelmäßige Inanspruchnahme des bzw. der betreffenden Zoll- verfahren oder Betreiben eines Verwahrungslagers oder Nachweis von praktischen oder beruflichen Befähigungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen (AEO-C-Kriterium nach Art. 39d) UZK) Wichtige Änderungen - Sicherheitsleistung

23 Bewilligung einer auf 50, 30 oder 0 Prozent des Referenzbetrags reduzierten Gesamtsicherheit möglich Zusätzliche Voraussetzungen: zufriedenstellendes System zur Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen (AEO-Kriterium nach Art. 39b UZK) stabile finanzielle Lage (AEO-Kriterium nach Art. 39c UZK) Nachweis, dass der Antragsteller über ausreichende finanziellen Mittel verfügt, um den Teil des Referenzbetrags abzudecken, der nicht von der Sicherheitsleistung abgedeckt wird. Beispiel: Bei einer Reduzierung auf 50 Prozent des Referenzbetrags ist Nachweis erforderlich, dass die nicht abgedeckten 50 Prozent durch eigene Mittel abgesichert sind. Wichtige Änderungen - Sicherheitsleistung

24 Bewilligung einer auf 50 oder 30 % des Referenzbetrags reduzierte Gesamtsicherheit für Zahlungsaufschub möglich Zusätzliche Voraussetzung: AEO C (Reduzierung auf bis zu 30 % möglich) Wichtige Änderungen - Sicherheitsleistung Überwachung der Sicherheitsleistung Im vereinfachten Verfahren anhand der ergänzenden Anmeldungen Im Versandverfahren weiterhin auf Basis der in NCTS enthaltenen Daten In den sonstigen Verfahren durch regelmäßige Rechnungsprüfung Bis zur Anpassung der IT-Systeme wird es in D keine Gesamt- sicherheit für unterschiedliche Verfahren (z.B. Versandverfahren und aktive Veredelung) geben!

25 Künftig Unterscheidung zwischen Verwahrungslagern und in begründeten Fällen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten; in solchen Fällen müssen die Waren am folgenden Tag zu einem Zollverfahren angemeldet werden Bisher „die Zollbehörden können eine Sicherheit verlangen – neu „eine Sicherheit ist zu leisten“ Bewilligung erforderlich für das Verwahrungslager, kann mehrere Lagerstätten – selbst in mehreren Mitgliedstaaten – umfassen Wichtige Änderungen - Vorübergehende Verwahrung

26 Dauer der vorübergehenden Verwahrung bisher 20 Tage (bzw. im Seeverkehr 45 Tage) – neu einheitlich 90 Tage Von der Möglichkeit, ab 1. Mai 2016 national oder mitgliedstaaten- übergreifend Beförderungen in der vorübergehenden Verwahrung zu bewilligen, wird in Deutschland vorerst kein Gebrauch gemacht! Übergangsvorschriften stehen noch aus! Wichtige Änderungen - Vorübergehende Verwahrung

27 Passive Veredelung Nur noch Mehrwertverzollung (Verzollung auf Grundlage der Ver- edelungserzeugnisse), die Differenzverzollung (= Zollbetrag für die Veredelungserzeugnisse./. Fiktiver Zollbetrag für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr) entfällt Aktive Veredelung Wird mit Umwandlungsverfahren und Zerstörung auf Antrag zu einem Verfahren zusammengefasst – dadurch mehr Flexibilität Rückerstattungsverfahren entfällt bei aktiver Veredelung Zolllagerverfahren Zolllager Typ D entfällt Zollwertermittlung nicht mehr auf Basis des Wertes zum Zeitpunkt der Überführung in das Zolllagerverfahren? Wichtige Änderungen – Besondere Verfahren

28 Zentrale Zollabwicklung Ort der Abgabe der Zollanmeldung und der Gestellung unterschiedlich Fortentwicklung der Einzigen Bewilligung Kommunikation nur mit der überwachenden Zollstelle Bewilligung nur für AEO C Technische Umsetzung nicht vor 1.10.2020 immer noch utopisch, da keine EU-weite Harmonisierung der EUSt, VuB und Verbrauchsteuern Weitere Änderungen

29 Eigenkontrolle ( Art. 185 UZK) Theorie: Wirtschaftsbeteiligte die zumindest AEO-C sind können behördliche Zollformalitäten erledigen, Ein- und Ausfuhrabgaben ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchführen. BMF: „Weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr konnte die Kommission bisher Anwendungsfälle identifizieren, in denen dem Zoll originär zustehende Aufgaben auf den Wirtschaftsbeteiligten übertragen werden können“. Weitere Änderungen

30 Nichtpräferenzieller Warenursprung (Art. 59 – 63 UZK) Über die bisherigen Anhänge 10 und 11 ZK-DVO hinaus wurden weitere Warengruppen mit Listenbedingungen erfasst. Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise dürfen für die Ausfuhr nach den Regeln des Bestimmungslandes ausgestellt werden. Registrierter Ausführer Zukünftig auch Vereinfachungen im Allgemeinen Präferenzsystem möglich Langzeitlieferantenerklärungen Zukünftig maximal 2 Jahre ab Ausstellung gültig Weitere Änderungen

31 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders Voraussetzung für Bewilligung: AEO-C-Kriterien erfüllt Das Anschreibeverfahren setzt eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders voraus, somit kann dieses Verfahren nicht mehr von direkten Vertretern genutzt werden, wenn sie in ihrer eigenen Buchführung anschreiben Gestellungsbefreiung kann AEO C bewilligt werden. Überlassung mit Anschreibung in der Buchführung. Weitere Änderungen

32 Mündliche Zollanmeldung Beibehaltung der mündlichen Ausfuhranmeldung auch für gewerbliche Ausfuhrsendungen Voraussetzung: bis zu einem Wert von EUR 1.000 und/oder einer Masse von 1.000kg Weitere Änderungen Änderung der Zollanmeldung (Art. 173 UZK) auch nach Annahme der Zollanmeldung möglich auf Antrag auch drei Jahre nach Überlassung der Zollanmeldung möglich

33 Verbindliche Zolltarifauskunft Die Gültigkeit (vZTA) künftig drei Jahre statt wie bisher sechs Jahre vZTA-Entscheidung bindet nicht nur die Zollbehörden, sondern auch den Inhaber der vZTA Weitere Änderungen Bewilligungen Bestandsbewilligungen (bis zum 30.04.2016 erteilt) gelten weiterhin bis zum Ablauf ihrer Befristung bis zum Abschluss ihrer Neubewertung (Zoll kommt auf Wirtschaftsbeteiligte zu) Neubewertung soll bis 30.04.2019 abgeschlossen sein Neue Bewilligungen (ab 1.05.2016) werden nach neuem Recht erteilt

34 Vorübergehende Verwahrung Bestandsbewilligungen Zulassung von Verwahrorten ist jeweils eine Bewilligung. Alle Wirtschaftsbeteiligten, denen bis zum 30.04.2016 ein oder mehrere Verwahrorte zugelassen worden sind, haben danach eine Bestands- bewilligung bis zum Abschluss der Neubewertung! Der operative Ablauf (z.B. Nutzung der ATLAS-Anwendung SumA) bleibt bis auf weiteres unverändert. Sicherheitsleistung nicht erforderlich Bewilligungen ab 1.05.2016 Verfahren der Bewilligung von Verwahrungslagern wird gesondert geregelt. Überleitungs- und Umsetzungsmaßnahmen

35 Waren, für die vor dem 1.5.2016 eine Zollanmeldung abgegeben wurde und die noch nicht überlassen wurden, werden nach dem UZK zu dem Zollverfahren überlassen Nach den bisherigen Regeln werden folgende vor dem 1.5.2016 begonnene Verfahren beendet/erledigt: Versandverfahren Ausfuhrverfahren besondere und vorübergehende Verwendung Zolllager passive Veredelung Überleitungs- und Umsetzungsmaßnahmen

36 Bewilligungen für Zolllager werden automatisch in die im Rahmen des UZK geltenden Typen umgewandelt (C, D und E werden privates Zolllager, die anderen öffentliches Zolllager) Das bisherige Umwandlungsverfahren wird in der aktiven Veredelung aufgehen. VZTA und VUA bleiben für ihren Gültigkeitszeitraum in Kraft Überleitungs- und Umsetzungsmaßnahmen

37 Musterschreiben der GzD Umwandlungsverfahren Fällt mit UZK weg, Umwandlung kann künftig im Rahmen der aktiven Veredelung durchgeführt werden. Bestehende Bewilligung gilt bis 30.04.2019 weiter HZA teilt neue Bewilligungsnummer mit Aktive Veredelung Bewilligung aktive Veredelung - Zollrückvergütung (fällt mit UZK weg) wird umgewandelt in Bewilligung aktive Veredelung –Nichterhebung HZA teilt neue Bewilligungsnummer mit Bewilligung zur Überführung im vereinfachten Verfahren in die aktive Veredelung (A4 oder S4 Bewilligung) wird zum 1. Mai 2016 auf eine A3 oder S3 Bewilligung umgestellt. Überleitungs- und Umsetzungsmaßnahmen

38 Vorschriften/Weitergehende Informationen UZK http://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?qid=1439900793771&uri=CELEX:32013R0952 UZK-IA und –DA http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2015:343:TOC Weitergehende Informationen Deutsche Zollverwaltung http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Der_Zollkodex_der_Union/der_zoll kodex_der_union_node.html Europäische Kommission http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_code/ union_customs_code/index_de.htm


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