Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

Vorlesung 5 Behindertenrecht im öffentlichen Verkehr

Bild:

Relevante Erlasse Insbesondere: BehiG (mit Verweis auf ÖV Gesetzgebung in Art. 3 lit. b BehiG) Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (VböV; SR ) Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 22. Mai 2006 (VAböV; SR )

Geltungsbereich

Art. 3 lit. b. Ziff. 1-6 BehiG b. öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen: 1. dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, 2. dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, 3. dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993, ausgenommen die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit, 4. dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen, 5. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt, oder 6. dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 ;

Umschreibung des öffentlichen Verkehrs Wird im BehiG und seinen Verordnungen nicht umschrieben. Besonders intensives öffentliches Interesse. Verfassungsrechtlich: Alle Verkehrsleistungen, welche dem Personenbeförderungsmonopol nach Art. 87 und 92 BV unterstehen. Davon erfasst sind alle Verkehrsträger wie Motorfahrzeuge, Trolleybusse, Eisenbahnen, Seibahnen, Schiffe, Luftftahrzeuge und Raumschiffe. Gesetzliche Konkretisierung des Monopols im PBG und im LFG.

Art. 87 und 92 BV Art. 87 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes. Art. 92 Post- und Fernmeldewesen 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. 2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.

Art. 3 lit. e BehiG (alte Fassung) Das Gesetz gilt fu ̈ r: grundsa ̈ tzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;

Art. 3 lit. e BehiG Das Gesetz gilt fu ̈ r: e. grundsa ̈ tzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder eine Personenbefo ̈ rderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbefo ̈ rderungsgesetzes vom 20. Ma ̈ rz 2009 beno ̈ tigen (konzessionierte Unternehmen), und des Gemeinwesens;

Erfasste Fahrzeuge und Einrichtungen Zwei Anforderungen: - Öffentliche Zugänglichkeit - Anwendbarkeit eines verkehrsrechtlichen Spezialerlasses

Erfasste Dienstleistungen -Transportdienstleistung als solche. -Sämtliche Dienstleistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem eigentlichen Transport stehen.

Art. 2 VböV Geltungsbereich (…) 3 Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere: a. die Zugänge zu den Bauten und Anlagen; b. die Orte, an denen ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs Fahrgäste ein- oder aussteigen lässt (Haltepunkte); c.Perrons; d. Kundenschalter; e. Informations—, Kommunikations—, Billettbezugs- und Reservationssysteme sowie Notrufsysteme; f. Toiletten und Parkplätze, die zu Haltepunkten gehören und überwiegend von Reisenden genutzt werden; g. Nebenbetriebe gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957; h. die Gestaltung des Ein- und Ausstiegs in ein bzw. aus einem Fahrzeug sowie die Türöffnungssysteme; i. die Halteanforderungssysteme in den Fahrzeugen und an Haltepunkten mit Halt auf Verlangen.

Materielle Anforderungen Grundsatz

Voraussetzung: Vorliegen einer Benachteiligung Art. 2 BehiG Begriffe 2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. 3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer (…) Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. (…)

Vorliegen einer Benachteiligung Schutz der Autonomie Schutz vor Diskriminierung

BGE 139 II 289 E2.3 S. 297 – SBB Dosto-Wagen « Indessen nimmt die Rechtsordnung in Kauf, dass Behinderte nicht jeden Teil eines Eisenbahnfahrzeugs in absolut gleicher Weise wie nicht Behinderte benützen können. So etwa sind Rollstuhlfahrer darauf angewiesen, einen der Rollstuhlplätze zu benützen. Beabsichtigen sie, während der Fahrt die Toilette zu benützen, so müssen sie in demjenigen Wagen Platz nehmen, in dem sich die rollstuhlgängige Toilette befindet. Ihre Platzwahl ist damit stärker eingeschränkt als diejenige nicht Behinderter. Darin allein kann nicht ein unzulässig erschwerter Zugang im Sinne von Art. 2 Abs. 3 oder 4 BehiG und damit auch keine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes erblickt werden. »

Grundsätzliche Anforderungen Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen 1 Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung. 2 Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.

Konkretisierungen Art. 15 BehiG VBöV und VaBöV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) TSI-PRM (EU) EU Verordnung 1107/2006

Art. 3 VböV Grundsätze 1 Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, sollen auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können. 2 Soweit die Autonomie nicht durch technische Massnahmen gewährleistet werden kann, erbringen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die erforderlichen Hilfestellungen durch den Einsatz von Personal. 3 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs verzichten möglichst auf eine Pflicht zur Voranmeldung, die nur für Behinderte gilt.

Art. 4 VböV Zugang 1 Die den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein. 2 Für behinderte Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein. 3 Rollstuhlzugängliche Kurse und Haltepunkte sollen nach Möglichkeit in den Netz- und Fahrplänen zweckmässig verzeichnet sein.

BGE 139 II 289 E2.3 S. 297 – SBB Dosto- Wagen « Aus den soeben zitierten Normen ergibt sich - im Sinne eines Zwischenergebnisses -, dass das in Verfassung und Gesetz enthaltene Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt. Verstiesse untergeordnetes Verordnungsrecht hiegegen, wäre ihm die Anwendung zu versagen.»

Materielle Anforderungen Einschränkungen

1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere: a. zum wirtschaftlichen Aufwand; b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes; c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. (…) Verhältnismässigkeit Art. 11 BehiG

Verhältnismässigkeit Art. 12 BehiG 1 (…) 2 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde trägt bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 den Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr (Art. 22) Rechnung; dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) und die darauf gestützte Betriebs- und Investitionsplanung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu beachten. 3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet die SBB, das vom Bund konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.

Art. 6 Abwägung der Interessen 1 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden: a. die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen; b. die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen; c. der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung. (…)

Urteil Bundesverwaltungsgericht A-7569/2007 Argument der Interoperabilität des Schweizer Bahnnetzes (Einsatzmöglichkeit jedes Fahrzeuges auf jeder Strecke) Argument der Fristen

Finanzhilfen Art. 23 BehiG 1 Der Bund und die Kantone richten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen aus für die Massnahmen nach Artikel Der Bund legt einen Zahlungsrahmen für eine Zeitspanne von 20 Jahren fest. 3 Der Bundesrat legt insbesondere die Prioritäten, die Bedingungen und die anwendbaren Sätze für die Finanzhilfen fest.

Finanzhilfen Art. 9 VböV Unterstützte Massnahmen 1 Es werden Finanzhilfen für die Deckung der Mehrkosten vorzeitig realisierter Massnahmen gewährt. 2 (…) 3 Finanzhilfen werden nur in den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt (Art. 23 BehiG). 4 Massnahmen gelten als vorzeitig realisiert, wenn sie vor dem Zeitpunkt ergriffen werden, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll wäre. (…)

Finanzierung/Grobnetz Art. 12 VBöV Etappierung 1 Finanzhilfen werden in den ersten 10 Jahren nach Inkrafttreten des BehiG nur für Massnahmen zur Realisierung des Grobnetzes (Art. 13–16) gewährt. 2 In den zweiten zehn Jahren der 20-jährigen Anpassungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 BehiG sollen die bestehenden Lücken in den Transportketten geschlossen werden.

Finanzierung und Grobnetz Art. 13 Grobnetz Zum Grobnetz gehören Angebote mit: a. Linien, deren Züge auf allen Kursen durch Zugpersonal begleitet sind; b. Linien mit unbegleiteten Zügen, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 15 erfüllt sind; c. Bus—, Tram—, Schifffahrts- und Seilbahnlinien des Regionalverkehrs, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 16 erfüllt sind.

Rechtsansprüche des Einzelnen Art. 7 Abs. 2 BehiG Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die SBB oder ein anderes konzessioniertes Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. Art. 8 Abs. 1 BehiG Wer durch die SBB, andere konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

Rechtsansprüche der Organisationen (Art. 9 Abs. 3 BehiG) 3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: (…) b.bei Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung von Bauten und Anlagen, um Ansprüche im Sinne von Artikel 7 geltend zu machen; c. bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach: 1.Artikel 13 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, 2.Artikel 18 und 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, 3.Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen, 4.Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt, 5.Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948, 6.Artikel 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006; d.gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach: 1.Artikel 28 und 30 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948,