Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein."—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

2 Vorlesungen 8+9 Behindertenrecht und Dienstleistungen

3 Geltungsbereich -Begriff der Dienstleistung -Erbringer von Dienstleistungen -Allgemeine Beanspruchbarkeit

4 Art. 3 lit. e BehiG nach Bahnreform 2/2 Das Gesetz gilt fu ̈ r: e. grundsa ̈ tzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder eine Personenbefo ̈ rderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbefo ̈ rderungsgesetzes vom 20. Ma ̈ rz 2009 beno ̈ tigen (konzessionierte Unternehmen), und des Gemeinwesens;

5 Begriff der Dienstleistung Erläuterungen BehiV, S. 3 „1. Wissen und Können zur Verfügung stellen; 2. Publikumsveranstaltungen durchführen und Zugang zu diesen Veranstaltungen gewähren; 3. Räume und Einrichtungen bereitstellen; 4. Material ausleihen; 5. Verträge vermitteln; 6. Behandlungen zum Gegenstand haben, die der Therapie, der Körperpflege oder dem Wohlbefinden dienen.“ Damit wurden „vor allem die Leistungen von Architekten, Anwälten, Restaurants und Hotels (Ziff. 1), Kongresszentren (Ziff. 3), Autovermietern (Ziff. 4), Versicherungsagenturen (Ziff. 5) und therapeutische Praxen (Ziff. 6)

6 Begriff der Dienstleistung Art. 261bis Abs. 5 StGB „wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,“

7 Begriff der Dienstleistung - Art. 9 UNO-BRK Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang (…) sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit (…) offenstehen -Rechtsvergleich Art. 31(2) UK Equality Act 2010: „A reference to the provision of a service includes a reference to the provision of goods or facilities“

8 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen Privater -Dienstleistungen des Gemeinwesens -Dienstleistungen „konzessionierter Unternehmen“ Bedeutung der Unterscheidung: Nicht für den Geltungsbereich, sondern für die materiellen Anforderungen.

9 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen Privater Alle natürliche oder juristische Personen des Zivilrechts, welche Dienstleistungen auf der Ebene des Privatrechts anbieten. Beispiele aus der Botschaft: Dienstleistungen von Kinos, Theatern, Restaurants, Hotels, des Fernsehens, von Sportstadien, Detailhändlern, Internetprovidern.

10 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen des Gemeinwesens/Bund Art. 9 BehiV: „Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung“. Diese werden abschliessend von Art. 7 und 7a RVOV aufgeführt. „die Organisationen und Unternehmen nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes“.

11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG) 1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören: a. die Departemente und die Bundeskanzlei; b. die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen; c. die Gruppen; d. die Bundesämter, einschliesslich der FLAG-Verwaltungseinheiten, sowie deren weitere Untergliederungen. 2 Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen. 3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden. 4 Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.

12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung 1 Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten: a. den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG; b. den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit; c. den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen; d. den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen. 2 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

13 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen des Gemeinwesens/Kantone und Gemeinden Keine Verschiebung der Kompetenzen aufgrund von Art. 8 Abs. 4 BV. Umsetzung von Bundesrecht nach Art. 46 Abs. 1 BV.

14 Erbringer von Dienstleistungen -Dienstleistungen der „konzessionierten Unternehmen“ Irrelevant: ob Konzession, Bewilligung oder Meldepflicht.

15 Öffentliche Zugänglichkeit Die Dienstleistung muss öffentlich zugänglich sein. Gemäss Botschaft des Bundesrates: „wenn sie einer unbestimmten Anzahl von Personen (beispielsweise mit Inseraten) angeboten werden“. Entscheidend ist der potentielle Benutzerkreis.

16 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen des Gemeinwesens oder von « konzessionierten Unternehmen » Art. 5 Abs. 1 BehiG Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.

17 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen des Gemeinwesens oder von « konzessionierten Unternehmen » Art. 2 BehiG - Begriffe 4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

18 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen des Gemeinwesens oder von « konzessionierten Unternehmen » Geforderte Massnahmen: -Verbot der Errichtung benachteiligender Hindernisse -Pflicht zur Ergreifung positiver Massnahmen -Konkretisierung: Art. 14 BehiG; Art. 9-11 BehiV

19 Konkretisierung der Anforderungen -Massnahmen bei Dienstleistungen mit Publikumsverkehr (Art. 9 BehiV) -Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte (Art. 14 Abs. 1 BehiG und Art. 11 BehiV) -Dienstleistungen auf dem Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG und Art. 10 BehiV)

20 Art. 9 BehiV „mit Publikumsverkehr“ bauliche und technische Massnahmen (Abs. 1 und 2) persönliche Hilfestellung (Abs. 3)

21 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen des Gemeinwesens oder von « konzessionierten Unternehmen » Einschränkende Interessen: Art. 11 und 12 Abs. 3 BehiG -Verhältnismässigkeit -Ersatzmassnahmen bei unverhältnismässigen Anpassungen

22 Materielle Anforderungen bei Dienstleistungen Privater

23 Verbot der Diskriminierung Art. 6 Dienstleistungen Privater Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren. Art. 2 lit. d BehiV Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen;

24 BGE 135 I 49 E4.1 S. 54f. „Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung oder religiöse Überzeugung - nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden.“

25 Keine Anpassungspflicht Art. 8 Abs. 3 BehiG Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.

26 Kantonsverfassung BS § 8 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot (...) 3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.

27 Kantonsverfassung GE Art. 16 Droits des personnes handicapées 1 L ’accès des personnes handicapées aux ba ̂ timents, installations et équipements, ainsi qu’aux prestations destinées au public, est garanti.

28 Art. 9 UNO-BRK Art. 9 Abs. 1: Vertragstaaten haben „geeignete Massnahmen mit dem Ziel zu treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang (…), zu (…) Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit (…) offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten“. Diese Massnahmen müssen die „Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren“ einschliessen. Art. 9 Abs. 2 lit. b: Vertragsstaaten haben sicherzustellen, „dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen“.

29 28 ZGB – Verletzung der Persönlichkeit 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

30 Rechtsansprüche Gemeinwesen und «konzessionierte Unternehmen» Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen 1 Wer durch die SBB, andere konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. (…)

31 Rechtsansprüche Gemeinwesen und «konzessionierte Unternehmen» - Art. 9 BehiG 1 Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen. 2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. 3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: d. gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach: (…) 2. Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997. 3. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen. (…) - Egoistische Verbandsbeschwerde

32 Rechtsansprüche Private Art. 8 Abs. 3 BehiG Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.

33 Grenze der Entschädigung Art. 11 Abs. 2 BehiG Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.

34 Rechtsansprüche Private Art. 9 BehiG Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: a. bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6; Art. 89 ZPO 1 Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, können in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen. 2 Mit der Verbandsklage kann beantragt werden: a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 3 Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage bleiben vorbehalten.

35 Art. 28a ZGB 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

36 Rechtsprechung des Bundesgerichts Urteil Bundesgericht 5P.97/2006 (2006) – Verweigerung einer Zusatzversicherung BGE 134 II 249 (Heilbad Grub) Urteil 4A_369/2012 (2012); Begründung noch ausstehend


Herunterladen ppt "Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen